Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310075/4/Ga/Km

Linz, 28.08.1996

VwSen-310075/4/Ga/Km             Linz, am 28. August 1996                                                                                                                                                                  DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des J B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 1996, Zl. Ge96-354-1994/ Tr, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG (Punkte 2. bis 4.), entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurück gewiesen.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4; § 63 Abs.5. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1.1.  Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis (Spruchpunkte 2. bis 4.) wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung jeweils des § 39 Abs.1 lit.c Z7 AWG iV mit je näher angegebenen Verordnungsbestimmungen und ÖNORMEN Geldstrafen in der Höhe von je 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 1 Tag) je kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der vom Berufungswerber als 'Einspruch' bezeichnete, vom unabhängigen Verwaltungssenat als Berufung gewertete Schriftsatz vom 30. Juli 1996, mit dem er allerdings nur ankündigt, die  "genaueren Gründe dafür ... nachreichen" zu wollen.

2.  Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Beru fungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

3.1.  Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen. Gemäß § 16 des Zustellgesetzes kann unter den dort fest gelegten Voraussetzungen ein Straferkenntnis auch an den sogen. Ersatzempfänger zugestellt werden. Demgemäß entfaltet eine mängelfreie Ersatzzustellung alle Rechtswirkungen, die an die Zustellung geknüpft sind (zB Beginn des Fristenlaufes).

3.2.  Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straf erkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung zu Zl. Ge96-354-1994/Tr vorgelegten Verfahrensakt erweist, dem Berufungswerber am Dienstag, dem 18. Juni 1996 durch Übernahme durch den Ersatzempfänger zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Dienstag, der 2. Juli 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite 11 des Straferkenntnisses) hat der Berufungs werber sein Rechtsmittel jedoch erst am 30. Juli 1996 mittels Telekopie eingebracht. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Telekopierer in der Kopfleiste des Berufungsschriftsatzes ausgedrucken Eingabezeit.

3.3.  Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustell gesetzes) ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Insbesondere geht daraus nicht hervor, daß die Ersatzzustellung als solche unzulässig (zB weil der Berufungs werber tatsächlich und längere Zeit auf solche Weise ortsab wesend gewesen wäre, daß er deswegen Zustellvorgänge über haupt nicht bzw zumindest nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können) oder sonst fehlerhaft gewesen ist.

4.1.  Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteien gehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber jedoch nicht genützt.

4.2.  Der somit unstrittige Sachverhalt (3.2. und 3.3.) wird als maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 18. Juni 1996 durch Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittel belehrung erst am 30. Juli 1996 eingebrachte Berufung verspätet.

5.  Davon abgesehen ist die Berufung auch gänzlich unbegründet, weil nicht einmal in einem Mindestmaß dargetan ist, aus welchen Erwägungen der Beschuldigte das Strafer kenntnis bekämpft bzw welche Rechtswidrigkeiten dieses Bescheides (inhaltlicher Art; Verfahrensfehler; zu hohe Strafe) er behauptet. Vielmehr stellte er die Nachreichung der Berufungsgründe nur in Aussicht. Allerdings hätte auch die - unterbliebene - nachgereichte Begründung die Verspätung des Rechtsmittels nicht aufheben können.

6.  Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzu weisen. Bei diesem Ergebnis war es ihm von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Strafer kenntnisses (Punkte 2. bis 4.) vorzunehmen.

7.  Soweit die Berufung den Punkt 1. des Strafer kenntnisses betrifft, ist die Entscheidung, weil die ange lastete Übertretung mit einer über 10.000 S bemessenen Geldstrafe geahndet wurde, durch die 5. Kammer zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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