Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310076/13/Le/La

Linz, 19.12.1996

VwSen-310076/13/Le/La Linz, am 19. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Dipl.-Ing. P M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.7.1996, Zl.

UR96-35-1996, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und anschließender mündlicher Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatzeitraum eingeschränkt wird auf "1.8.1993 bis 29.5.1996".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 5.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 31 Abs.3, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.7.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, zumindest im Zeitraum vom 1.1.1993 bis 29.5.1996 auf der Baufläche ..., KG B, gefährlichen Abfall entgegen § 17 Abs.1 AWG in einer Art und Weise gelagert zu haben, daß die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Bei dem gefährlichen Abfall handelte es sich um einen Pkw VW Käfer, weiß, mit starken Rostschäden und ölverschmiertem Motor.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund einer Anzeige am 16.4.1996 von einem Amtssachverständigen auf der genannten Liegenschaft in Braunau, L, ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde, wobei unter anderem der spruchgegenständliche VW Käfer, weiß, vorgefunden wurde. Der Amtssachverständige stellte starke Rostschäden und einen stark ölverschmierten Motor fest, wobei der Ölverlust bereits am Boden ersichtlich war. Auf Grund des hohen Beschädigungsgrades des PKW sei eine Instandsetzung mit wirtschaftlichem Aufwand nicht mehr möglich sowie auf Grund des bereits leicht ausgetretenen Motoröles sei bei einer weiteren Lagerung mit einer Verunreinigung des Erdreiches zu rechnen.

Sodann legte die Erstbehörde den weiteren Gang des Ermittlungsverfahrens sowie die Rechtfertigung des Beschuldigten dar.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde zum Schluß, daß der im Spruch genannte PKW als gefährlicher Abfall zu qualifizieren ist und dieser ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen gelagert wurde, sodaß eine Übertretung des § 17 Abs.1 AWG gegeben sei.

Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar, wobei sie ausführte, warum sie vom außerordentlichen Milderungsrecht des § 20 VStG Gebrauch machte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig mündlich eingebrachte Berufung vom 9.8.1996, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung führte der Bw aus, daß kein Ölverlust am Boden ersichtlich gewesen wäre und daß die Rostschäden hinsichtlich der Bezeichnung als Abfall nicht relevant wären. Hiefür könne er auch Zeugen anführen, die er momentan noch nicht bekanntgeben möchte.

Mit Schreiben vom 19.9.1996 legte der Bw die eigenhändig geschriebene "Bestätigung" des Herrn C H, Braunau, bei, in der dieser bestätigte, daß der besagte VW Käfer kein gefährlicher Abfall gewesen sei. Er hätte den Ölstand kontrolliert und dabei festgestellt, daß der Motor keinen Ölverlust gehabt hätte. Beim Ausbau des Motors am Grundstück von Herrn Dr. K habe er im April 1996 auch den alten Ölstand und keinen Ölverlust festgestellt. Es sei übrigens bekannt, daß der Käfermotor ca. 2,5 l Öl enthalte, was zu wenig wäre, um den angeblichen Fall, wie ihn die Bezirkshauptmannschaft Braunau darstelle, zu verursachen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes, insbesonders zur Aufnahme des vom Bw beantragten Beweises, für 16. Dezember 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch im Sitzungssaal der Bezirkshauptmannschaft Braunau durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden Herr C H und Herr Dr. R K als Zeugen einvernommen. Der Bw ist zur Verhandlung nicht erschienen.

3.2. Das Ermittlungsverfahren ergab, daß Herr Christian Holl - nach eigenen Angaben - etwa im Juni 1996 den Motor des verfahrensgegenständlichen Pkw der Marke VW-Käfer ausgebaut hatte; der Ausbau erfolgte am Grundstück des Herrn Dr. R K an jener Stelle, die im Sachverständigengutachten vom 16.4.1996 beschrieben war. Vorher hatte der Zeuge den Wagen technisch nicht betreut. Er gab lediglich an, vor einigen Jahren (das genaue Datum konnte er nicht mehr angeben) den Wagen einmal geprüft zu haben, als dieser von seinem damaligen Parkplatz im Garten eines Bekannten des Herrn H zum Grundstück des Herrn Dr. K überstellt werden sollte. In der gesamten Zeit des Abstellens des Pkw auf dem Grundstück, auf dem er vom Sachverständigen schließlich vorgefunden wurde, wurde der Pkw vom Zeugen H nicht gewartet oder sonstwie betreut.

Der Zeuge H gab auch ausdrücklich an, daß der Motor stark ölverschmiert war, als er ihn schließlich im Juni 1996 ausbaute. Ob bereits Öl auf den Boden gelangt war, konnte der Zeuge jedoch nicht angeben, weil er beim Ausbau des Motors auf seine Tätigkeiten geachtet hatte und nicht auf eine allfällige Verunreinigung des Bodens. Überdies wäre dichter Grasbewuchs vorhanden gewesen, sodaß Ölkontaminationen am Boden nur bei genauer Überprüfung gesehen hätten werden können.

Das Baujahr des Fahrzeuges gab der Zeuge H mit etwa 1965 bis 1967 an.

Der Zeuge Dr. K, der der Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist, gab an, daß er von einer Ölkontamination der Fläche, auf der der Pkw gestanden war, nichts bemerkt hatte. Allerdings räumte er ein, daß er die Grundfläche nicht genauer überprüft hätte und dort dichter Grasbewuchs herrscht.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafen ist, wer 2. gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert.

Wie gefährliche Abfälle zu behandeln sind, ergibt sich aus § 17 Abs.1 AWG. Demnach sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden.

Es steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders dem Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenbau fest, daß der gegenständliche Pkw VW-Käfer in einem äußerst desolaten Zustand war, der eine Wiederinstandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr zugelassen hätte. Überdies waren im Fahrzeug noch die Betriebsflüssigkeiten, insbesonders das Motoröl vorhanden. Der Motor war stark ölverschmiert, wie sich sowohl aus dem Gutachten des Amtssachverständigen als auch der Zeugenaussage des C H ergab. Dies bewirkte, daß von diesem Fahrzeug nicht nur eine abstrakte Gefährdung der Umwelt und damit der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs.3 AWG ausging, sondern bereits eine konkrete Gefährdung. An diesem Umstand ändert auch nichts, daß der Motor lediglich 2,5 l Ölinhalt hatte, da bereits das Ausfließen kleinerer Mengen von Öl zur Folge hat, daß die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann (§ 1 Abs.3 Z3 AWG).

Es ist daher davon auszugehen, daß der verfahrensgegenständliche Pkw ein Autowrack war, von dem nicht nur abstrakt, sondern bereits konkret eine Gefährdung für die Umwelt ausging. Derartige Autowracks sind jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe die Erläuternden Bemerkungen zum AWG, 1274 der Beilagen, Seite 32) als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

Den Bw trafen daher als Abfallbesitzer die in § 17 Abs.1 AWG (siehe oben) beschriebenen Pflichten. Es wäre an ihm gelegen, für eine ordnungsgemäße Lagerung, insbesonders auf öldichtem Boden, zu sorgen. Dadurch, daß er dies nicht getan hat, war ihm die Verwaltungsübertretung anzulasten.

4.3. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG).

Die Verwaltungsübertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, bei dem bereits die Nichtbefolgung eines Gebotes, nämlich gefährliche Abfälle und Altöle gemäß § 17 Abs.1 AWG zu lagern, den Tatbestand einer Verwaltungsvorschrift bildet. Es ist dem Bw nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist ihm auch nicht gelungen, die Tatbestandsmäßigkeit der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu bestreiten, zumal auch der von ihm genannte Zeuge C H seine Behauptungen betreffend alljährliche Kontrolle des Ölstandes und den "herbstlichen 10 Minuten Gesundheitslauf" ausdrücklich dementierte.

Es war daher vom Verschulden in Form der Fahrlässigkeit auszugehen.

4.4. Die Verkürzung des Tatzeitraumes über den Zeitraum 1.1.

- 30.7.1993 war wegen der mittlerweile eingetretenen Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs.3 VStG) vorzunehmen. Dies hatte jedoch keinen Einfluß auf die Strafbemessung, weil ohnedies nur die Mindeststrafe - sogar unter Ausnutzung des außerordentlichen Milderungsrechtes! - verhängt wurde.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß die Erstbehörde - ausgehend von einer Mindeststrafe von 50.000 S gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG - ohnedies bereits das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG in der vollen Höhe angewandt hat. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war daher nicht mehr möglich.

Ein Absehen von der Strafe ist bei derartigen Delikten aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich, da von Autowracks erhebliche Gefahren für die Umwelt, insbesonders das Grundwasser ausgehen und daher verhindert werden muß, daß Autowracks auf unbefestigtem Boden gelagert bzw. abgelagert werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 5.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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