Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310078/2/Ga/Fb

Linz, 30.08.1996

VwSen-310078/2/Ga/Fb                Linz, am 30. August 1996                                                                                                                                                                   DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des J H in B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Juli 1996, UR 96-21-1996, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG (Punkt 2.), entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4; § 63 Abs.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1.1.   Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis (Spruchpunkt 2.) wurde über den Berufungswerber wegen Über tretung des § 7 Abs.1 iVm § 42 Abs.1 Z2 lit.b  O.ö. AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Die belangte Behörde hat eine handschriftliche Ein gabe des Beschuldigten, die von ihr offensichtlich auf das bezeichnete Straferkenntnis bezogen wurde, und den bezug habenden Strafakt zu Zl. UR96-21-1996 vorgelegt. Die Eingabe hat folgenden Inhalt:

"Burgkirchen 12.8.96 betrifft meinen Einspruch ersuche um Termin Verlängerung bis Herr Hofrat, D. L zurück ist.

Grüße H" 2.  Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Be rufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafver fahren auch die (endgültige) Prüfung, ob mit der vorgelegten Eingabe - unbeschadet der Verwendung des Wortes 'Einspruch' im Betreff dieses Schriftsatzes - eine im verfahrens rechtlichen Sinne zulässige Berufung erhoben wurde.

3.1. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesge setzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 24 VStG gilt diese An ordnung für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren in gleicher Weise, wobei dort die Begründung bei bloß mündlich erhobener Berufung von der Strafbehörde niederschriftlich festzuhalten ist. Eine im Sinne des Gesetzes zulässige schriftliche Beru fung liegt (ua) daher nur dann vor, wenn der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist in einem Mindestmaß deutlich darlegt, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpf ten Straferkenntnisses sieht (vgl VwGH 20.4.1995, 95/09/0081 und 0082; mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dabei muß, wenn gleich bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Be rufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden darf, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs gerichtshofes aus der Eingabe jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (zB VwGH 13.10.1993, 93/02/0212, 0213).

3.2. Die belangte Behörde hatte in der Rechtsmittel belehrung des Strafbescheides auf das inhaltliche Erforder nis eines begründeten Antrages für den Fall einer Berufung ausdrücklich hingewiesen (Seite 7 des Straferkenntnisses). Der Inhalt der oben wiedergegebenen Eingabe des Beschuldig ten ist keine solche, der Gesetzesvorschrift wenigstens in einem Mindestmaß entsprechende Berufung. Es ist daraus nicht einmal ansatzweise (vgl VwGH 9.11.1994, 94/03/0279) zu erken nen, daß der Beschuldigte auf einen konkreten Inhalt des gegen ihn erlassenen Straferkenntnisses zielt. Selbst wenn die Angabe: "betrifft meinen Einspruch" bei günstigster Betrachtung gerade noch als Antrag oder wenigstens als ERKLÄRUNG, Berufung erheben zu wollen, gewertet wird, kann daraus dennoch nicht, auch nicht - selbst bei Anlegung eines möglichst großherzigen Maßstabes - im Zusammenhang mit der nachfolgend formulierten Terminverlängerungsbitte, eine Be gründung der Berufung herausgelesen werden. Der Inhalt des Schriftsatzes ließe sich freilich auch dahin deuten, daß der Beschuldigte lediglich in Aussicht genommen hatte, Berufung zu erheben und daß er über diese seine Erwägung mit dem befaßten Organ der belangten Behörde dann sprechen wollte, wenn dieses aus dem Urlaub zurückgekehrt ist. Bei Zutreffen dieser Deutung läge jedoch nicht einmal ein bloß formelles Rechtsmittel vor und hätte das Straferkenntnis schon mit Ablauf der Berufungsfrist Rechtskraft erlangt gehabt. Aus der Einsicht in den als Beweismittel vorgelegten Ver fahrensakt geht im übrigen zweifelsfrei hervor, daß der Be schuldigte innerhalb der Berufungsfrist auch nicht mündlich (mit niederschriftlich festgehaltener Begründung) Berufung erhob und auch keinen anderen, mit Antrag und Begründung ausgestatteten Berufungsschriftsatz einbrachte. Im Ergebnis fehlt der Eingabe vom 12. August 1996 jed wede Bezugnahme auf das zugrundeliegende, vom Beschuldigten überdies gar nicht angegebene Straferkenntnis und kann ^seite daraus auch nicht bloß ansatzweise entnommen werden, aus welchen Gründen sich der Beschuldigte gegen seine Bestrafung wehrt.

3.3. Der somit erwiesene inhaltliche Mangel des vorge legten Schriftsatzes ist nicht verbesserungsfähig. Dies hat zur Folge, daß - ohne Eingang in die Sache des Strafer kenntnisses (Spruchpunkt 2.) - die Zurückweisung der Eingabe als Berufung auszusprechen war. Dieses Erkenntnis war gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu fällen; Kostenfolgen aus dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat fallen mit der Zurückweisung nicht an.

4. Insoweit die Eingabe Punkt 1. des eingangs bezeich neten Straferkenntnisses betrifft, ist die Entscheidung, weil die unter diesem Punkt angelastete Übertretung mit einer über 10.000 S bemessenen Geldstrafe geahndet wurde, durch die 5. Kammer zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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