Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310080/20/Le/Ha

Linz, 06.11.1997

VwSen-310080/20/Le/Ha Linz, am 6. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Georg S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9.8.1996, UR96-10-1996, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes in Entsprechung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, ausgedrückt in dessen Erkenntnis vom 11.9.1997, Zl. 97/07/0029-6, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den ersten Teil des angefochtenen Straferkenntnisses.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe: Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 9.8.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 iVm § 17 Abs.1 Abfallwirt-schaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Sunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

(Im Spruchabschnitt 2. wurde der Bw wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 bestraft. Darüber hat der O.ö. Verwaltungssenat bereits mit Erkenntnis vom 19.12.1996, VwSen-310081/7/Le/La entschieden).

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, zumindest am 4.7.1996 bestimmte bewegliche Sachen, deren Erfassung als gefährliche Abfälle im öffentlichen Interesse geboten sei, weil nur durch ihre ordnungsgemäße Entsorgung die Gefahr von Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beseitigt werden könne, nicht so gelagert habe, daß diese Gefahr und Beeinträchtigung nicht herbeigeführt werde. Im einzelnen wurden diese gefährlichen Abfälle bezeichnet, wobei es sich um 5 LKW´s und eine Zugmaschine handelte.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß am 4.7.1996 ein Ortsaugenschein abgehalten wurde, bei dem die Lagerungen der im Spruch bezeichneten Fahrzeuge auf unbefestigtem Boden im Freien festgestellt wurde. Sodann wurden die einzelnen Fahrzeugwracks sowie die Örtlichkeiten ihrer Lagerungen beschrieben. Weiters wurden die gefährlichen Bestandteile dieser Wracks im einzelnen gutachtlich beschrieben.

Weiters wurden die Abfälle detailliert festgehalten, die vom beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft als nicht gefährliche Abfälle eingestuft wurden. Bei diesen handelte es sich im wesentlichen um Reifen, alte Haushaltsgeräte, unbrauchbare landwirtschaftliche Geräte, beschädigte Betonrohre und Eisenabfälle. Auch das Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wurde im einzelnen dargelegt sowie die daraus gezogene fachliche Schlußfolgerung, daß eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt. Bei der rechtlichen Beurteilung kam die Erstbehörde unter ausführlicher Darlegung der anzuwendenden Rechtslage zum Ergebnis, daß durch die vorgefundenen Lagerungen die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, daß gegen den Beschuldigten be-reits zwei Verwaltungsstrafen wegen ähnlicher Delikte verhängt worden sind.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde darauf Bedacht genommen, daß der Beschuldigte Alleineigentümer der Liegenschaft S mit 23.000 m² Grundbesitz ist und eine monatliche Pension von 12.000 S erhält. Unter Abwägung der Strafbemessungsgründe sei die Verhän-gung der Mindeststrafe von 50.000 S vertretbar und aus präventiven Gründen geboten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig mündlich erhobene Berufung vom 19.8.1996, in der der Bw angab, einen Großteil der Fahrzeuge bereits weggebracht zu haben. Auch der LKW mit Kastenaufbau M Type und der LKW mit Pritschenaufbau M Type sollen noch weggebracht werden. Auch eine Reihe der unter Spruchabschnitt 2. des Straferkenntnisses angeführten Abfälle wären bereits entsorgt, wobei der Bw angab, daß er die nicht entsorgten Gegenstände noch verwenden werde.

Zur Strafbemessung gab er an, nicht gewußt zu haben, daß die Strafe so hoch ausfallen würde und er beantragte daher einen Strafnachlaß. Mit seiner Pension von 12.000 S könne er die Strafe nicht bezahlen. Er beantragte daher, das Straferkenntnis entsprechend abzuändern und ihm die Strafe zu erlassen.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit seinem Erkenntnis vom 19.12.1996, VwSen-310080/7/Le/La, der Berufung, sofern sie sich gegen die Schuld richtete, keine Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe jedoch von 50.000 S auf 25.000 S herabgesetzt.

Dieses Erkenntnis wurde aufgrund einer Beschwerde des Bw mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.9.1997, Zl. 97/07/0029-6, aufgehoben.

Die Aufhebung begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil es die belangte Behörde unterlassen hätte, solche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, aus denen die Verwirklichung des Tatbestandes der Ablagerung (Anmerkung: laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 9.8.1996 wurde allerdings die "Lagerung" bestraft) gefährlicher Abfälle im Sinne des § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG allein beurteilt werden könnte. Weshalb die vorgefundenen Fahrzeugwracks als gefährliche Abfälle zu beurteilen gewesen wären, sei im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht und im erstinstanzlichen Straferkenntnis nur unzureichend begründet worden. Zur Beurteilung der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG im Beschwerdefall fehlten auf fachkundiger Basis getroffene Feststellungen darüber, daß die abgelagerten Gegenstände einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 oder einer der Ziffern des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl.Nr. 49/1991 zugeordnet werden können. Der Verwaltungsgerichtshof merkte illustrativ an (wenngleich er einräumte, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung die nach § 1 Abs.2 VStG maßgebliche Rechtslage zugrundezulegen hatte und insoweit auch zugrundegelegt hat), daß der Gesetzgeber dem in der Judikatur vertretenen Standpunkt in der EU-Novelle 1996 zum Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 434, in Z1a durch eine entsprechende Neufassung der Bestimmung des § 2 Abs.5 AWG und in Z46 durch die Normierung eines § 45 Abs.13 AWG in Klarstellung der Rechtslage Rechnung getragen hätte.

4. Die Aufhebung der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Konsequenz, daß dieses Erkenntnis beseitigt ist und nunmehr über die eingebrachte Berufung des Bw vom 19.8.1996 neu zu entscheiden ist, wobei der unabhängige Verwaltungssenat bei dieser neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, ausgedrückt in dessen Erkenntnis vom 11.9.1997, Zl. 97/07/0029, gebunden ist.

Demnach ist das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried aufzuheben, weil die Erstbehörde den maßgeblichen Sachverhalt insofern nicht ausreichend festgestellt hat, als auf fachkundiger Basis getroffene Feststellungen darüber, daß die abgelagerten Gegenstände einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 oder einer der Ziffern des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle zugeordnet werden können, fehlen.

Die Erstbehörde hat die gelagerten Kraftfahrzeugwracks durch einen maschinenbautechnischen Amtssachverständigen untersuchen lassen, der den Zustand jedes einzelnen Autowracks beschrieb mit Worten wie: "äußerst desolater Zustand", "nur mehr Schrottwert", "kann vermutlich nur mit großem Aufwand wieder in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand gebracht werden".

Die Erstbehörde hat es jedoch unterlassen, diese Altfahrzeuge hinsichtlich ihrer Eigenschaft als gefährliche Abfälle von einem hiezu geeigneten Sachverständigen überprüfen und beschreiben zu lassen, um auf der Grundlage dieses Gutachtens eine Zuordnung unter die in der ÖNORM S 2101 oder in der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, aufgelisteten gefährliche Abfälle vornehmen zu lassen.

Da mittlerweile, wie aus der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1996 hervorgeht, diese Fahrzeugwracks längst vom Grundstück des Bw entfernt sind, konnten diese Sachverhaltsfeststellungen nicht nachgeholt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.: Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Bw weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. B l e i e r

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