Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310081/7/Le/La

Linz, 19.12.1996

VwSen-310081/7/Le/La Linz, am 19. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9.8.1996, Zl. UR96-10-1996, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 2. und insofern, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Umfang des Spruchabschnittes 2.

diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird von 5.000 S auf 2.500 S herabgesetzt; die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 250 S.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 20, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 9.8.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z1 lit.b O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

(Im Spruchabschnitt 1. wurde der Bw wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes bestraft. Da die dafür verhängte Strafe mehr als 10.000 S beträgt, ist für die Durchführung des Berufungsverfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig, weshalb sich die vorliegende Entscheidung nur auf den Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht.) Im einzelnen wurde dem Bw vorgeworfen, zumindest am 4.7.1996 bestimmte bewegliche Sachen, deren Erfassung als sonstige Abfälle iSd O.ö. AWG im öffentlichen Interesse geboten ist, weil nur durch ihre Beseitigung die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft beseitigt und damit die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes berücksichtigt werden können, nicht so gelagert zu haben, daß diese Beeinträchtigungen nicht herbeigeführt und damit die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigt werden.

Im einzelnen wurden diese sonstigen Abfälle bezeichnet, wobei es sich um alte Lkw-Reifen, verrostete landwirtschaftliche Geräte, verrostete Anhänger, verrostete Eisenteile und Bleche udgl. handelte.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß am 4.7.1996 ein Ortsaugenschein abgehalten wurde, bei dem die Lagerungen der im Spruch bezeichneten Abfälle auf unbefestigtem Boden im Freien festgestellt wurde. Auch das Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wurde im einzelnen dargelegt sowie die daraus gezogene fachliche Schlußfolgerung, daß eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt.

Bei der rechtlichen Beurteilung kam die Erstbehörde unter ausführlicher Darlegung der anzuwendenden Rechtslage zum Ergebnis, daß durch die vorgefundenen Lagerungen die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, daß gegen den Beschuldigten bereits zwei Verwaltungsstrafen wegen ähnlicher Delikte verhängt wurden.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde darauf Bedacht genommen, daß der Beschuldigte Alleineigentümer der Liegenschaft S mit 23.000 m2 Grundbesitz ist und eine monatliche Pension von 12.000 S erhält. Unter Abwägung der Strafbemessungsgründe sei daher die Verhängung einer Strafe von 5.000 S vertretbar und aus präventiven Gründen geboten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig mündlich erhobene Berufung vom 19.8.1996, in der der Bw angab, einen Großteil der Fahrzeuge bereits weggebracht zu haben. Auch der Lkw mit Kastenaufbau Mercedes Type 913 und der Lkw mit Pritschenaufbau Mercedes Type 814 sollen noch weggebracht werden. Auch eine Reihe der unter Spruchabschnitt 2. des Straferkenntnisses angeführten Abfälle wären bereits entsorgt, wobei der Bw angab, daß er die nicht entsorgten Gegenstände noch verwenden werde.

Zur Strafbemessung gab er an, nicht gewußt zu haben, daß die Strafe so hoch ausfallen würde und er beantrage daher einen Strafnachlaß. Mit seiner Pension von 12.000 S könne er die Strafe nicht bezahlen.

Er beantragte daher, das Straferkenntnis entsprechend abzuändern und ihm die Strafe zu erlassen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat am 16.12.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dabei wurde festgestellt, daß es sich bei den betreffenden Lastkraftwagen um solche handelte, die aus dem Betrieb des Bw stammten, den dieser am 31.3.1995 an seinen Sohn übergeben hatte. Er gab an, die Absicht gehabt zu haben, diese Lkw's an Ausländer zu verkaufen. Auf Grund des behördlichen Einschreitens habe er zwei der Lkw's in die Mercedes-Werkstätte Lugstein nach Straßwalchen gebracht; bei zwei Lkw's hätte er das Führerhaus abgeschnitten, um den Aufbau und die Hinterachse weiter als Heuwagen zu verwenden.

Den letzten Lkw hätte er zum Nachbarn gestellt, der ihn ebenfalls abschneiden und als Heuwagen teilweise verwenden möchte.

Die Zugmaschine Fabrikat Kramer habe er nicht entsorgt, sondern in den Stall gestellt.

Zur Einkommenssituation legte der Bw den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 10.7.1995 vor, aus dem sich eine monatliche Nettopension in der Höhe von 13.671 S ergibt. Der Bw gab weiters an, jährlich etwa 6.000 S aus der Landwirtschaft zu verdienen. Diesem Einkommen würden Schulden in Höhe von ca. 400.000 S gegenüberstehen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe unter 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 42 Abs.1 Z1 lit.b O.ö. AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis 500.000 S, wer b) entgegen den Grundsätzen des § 8 Abfälle lagert, sammelt und abführt, befördert oder behandelt.

In den Grundsätzen des § 8 ist bestimmt, daß unter Beachtung der Ziele des § 3 Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern ... sind, daß insbesondere 7. Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes, wie sie im O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 ... umschrieben sind, berücksichtigt werden.

Es steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders dem Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen fest, daß es sich bei den vorgefundenen, im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses näher beschriebenen Gegenständen um Abfälle im objektiven Sinn (§ 2 Abs.1 Z2 O.ö. AWG) handelt, weil auf Grund ihrer ungeschützten Lagerung offensichtlich ihre Sammlung und Abfuhr als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist. Es handelte sich offensichtlich um Sachen, die nicht neu waren und auch nicht mehr in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung standen; es handelte sich offensichtlich auf Grund des desolaten Zustandes auch nicht um Sachen, die nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. des landwirtschaftlichen Betriebes auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wurden (§ 2 Abs.2 O.ö. AWG).

Auf Grund des Gutachtens des Bezirksbeauftragten für Naturund Landschaftsschutz stand vielmehr fest, daß die in § 8 Z7 O.ö. AWG geschützten Interessen beeinträchtigt wurden, weil die Gegenstände im Bereich des durch Talwiesen aufgelockerten, ansonsten aber bewaldeten Talschlußbereiches des "Holzwiestales" (auch "Hohlbachtal") lagen, das einen Teil des Kobernaußerwaldtales darstellt. Diese Gegend wird durch Wanderwege, im Winter durch gespurte Loipen aufgeschlossen.

Es wäre daher am Bw gelegen, als Abfallbesitzer für eine ordnungsgemäße Lagerung dieser Dinge, wenn er sie schon weiter verwenden wollte, zu sorgen. Dadurch, daß er dies unterlassen hat und durch die Lagerungen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt hat, war ihm die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht voll anzulasten.

4.3. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefoldung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG).

Die Verwaltungsübertretung des § 42 Abs.1 Z1 O.ö. AWG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, bei dem bereits die Nichtbefolgung eines Gebotes, nämlich sonstige Abfälle nur den Grundsätzen des § 8 O.ö. AWG entsprechend zu lagern, den Tatbestand einer Verwaltungsvorschrift bildet. Es ist dem Bw nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es war daher von Verschulden in Form der Fahrlässigkeit auszugehen.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß die Erstbehörde an sich eine in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens geringe Strafe verhängt hat.

In Anbetracht der geringen Einkommensverhältnisse und des Umstandes, daß die von der Erstbehörde angegebenen zwei einschlägigen Vorstrafen in Wahrheit nicht vorliegen, weil nur eine nach dem O.ö. AWG verhängt wurde und diese ein Fahrzeug betraf, das von seinem Rechtsvorgänger auf dem Grundstück abgestellt worden war, war daher die verhängte Strafe entsprechend zu reduzieren.

Der Bw wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, künftighin keine sonstigen Abfälle entgegen den Grundsätzen des § 8 O.ö. AWG zu lagern oder abzulagern, da in einem solchen Falle die vorliegende Strafe als einschlägige Vorstrafe herangezogen werden müßte und eine erheblich höhere Strafe verhängt werden müßte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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