Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310085/2/Ga/La

Linz, 28.04.1997

VwSen-310085/2/Ga/La               Linz, am 28. April 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. H B, vertreten durch Dr. W M, Dr. G B, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 30. September 1996, Zl. 502-32/Sta/109/96c, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Strafer kenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; §§ 64 ff.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber sei schuldig, er habe als (Ver tretungsorgan nach außen) in seiner Stellung als handels rechtlicher Geschäftsführer der S Baugesellschaft m.b.H., Sitz in L, dafür einzustehen, daß in der Zeit vom 1. bis 13. Juni 1996 der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Mai 1996, GZ 501/A960018b, dieser Gesellschaft gemäß § 32 Abs.2 AWG erteilte Auftrag, binnen einer Frist von zwei Wochen von einem näher angegebenen Grundstück gefährliche Abfälle, nämlich ein Fernsehgerät und mehrere Kühlschränke, zu entfernen, nicht befolgt worden sei. Dadurch sei eine Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG iVm dem vorhin zitierten Bescheid begangen worden und sei über den Berufungswerber gemäß § 39 Abs.1 lit.b Einleitung AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

2. Die gegen dieses Straferkenntnis vom 30. September 1996 erhobene, die Verantwortlichkeit einerseits, die Tat andererseits bestreitende, Aufhebung und Einstellung be antragende Berufung hat die belangte Behörde zugleich mit dem Verfahrensakt vorgelegt und keine Gegenäußerung und keine Anträge erstattet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Nicht im Recht ist nach der Aktenlage der Berufungs werber mit dem Einwand, er sei für die Tat des Schuldspruchs verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, weil, wie er schon im Verfahren vor der Strafbehörde vorgebracht habe, ein namentlich angegebener Prokurist der Gesellschaft zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellt sei und dessen Verantwortungsbereich auch die in Rede stehenden Vorschriften des AWG umfasse. Dies sei durch die aus der Zeit vor der Tat stammende Bestellungsurkunde nach gewiesen. Aus dem Bevollmächtigungsteil dieser (im übrigen mit unleserlichen Unterschriften, denen keine Namensangaben beigefügt sind, versehenen) Urkunde geht jedoch nur hervor, daß der angegebene Prokurist "für das ganze Unternehmen mit der Beschränkung auf das Sachgebiet Brücken- und Hochbau im Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich" zum verantwortlichen Beauftragten bestellt sei. Dies aber ist keine iS der Judikatur des VwGH (vgl Erk 9.8.1994, 94/11/0207, 0208; mit Hinweis auf Vorjudikat) für die wirksame Bestellung erforder liche, klare Umschreibung des gemäß § 9 Abs.2 zweiter Satz VStG abzugrenzenden Haftungsbereichs.

Keineswegs liegt, wie der Berufungswerber meint, die von ihm vorgenommene Auslegung der Bestellung ("naturgemäß für alle in diesem Unternehmensbereich anfallenden Funktionen zuständig, so eben auch für das Entsorgungs- und Abfallbe wirtschaftungswesen") auf der Hand. Eher deutet die Formulierung, die vom "ganzen Unternehmen" ausgehend auf zwei klassische Gebiete des Bauwesens einschränkt, darauf hin, daß nur Vorschriften des Bauwesens im allgemeinen und solche mit spezifischem technischen Inhalt im besonderen erfaßt sein sollten. Dadurch, daß die fragliche Formulierung vor dem Hintergrund der Usancen im Baugeschäft gewählt worden sei, ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang noch nicht offenkundig die Zugehörigkeit der Abfallwirtschaft zu den Sachgebieten 'Brücken- und Hochbau'. Ihre Hineinnahme wäre, wenn überhaupt, erst nach Durchführung von Recherchen über die Reichweite des branchenüblichen Verständnisses der genannten Sachgebiete vorstellbar. Solche Erhebungen sind von den Behörden jedoch nicht zu führen (vgl VwGH 23.2.1993, 92/11/0258). Im Ergebnis ist die vorbezeichnete Urkunde als Nachweis einer wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (auch) für die Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht tauglich. Die Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Übertretung fällt daher auf den Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurück.

3.2. In der Sache selbst ist die Berufung allerdings erfolgreich.

3.2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der im Spruch bezeichnete Behandlungsauftrag zugrunde. Damit wird der involvierten Gesellschaft aufgetragen, "binnen einer Frist von zwei Wochen von der unten angeführten Liegenschaft folgende Objekte, die gefährliche Abfälle im Sinne des AWG sind, zu entfernen: 1 Fernsehgerät, mehrere Kühlschränke. Standort Linz, Schillerstraße zwischen 20 und 22 auf dem Grundstück Nr. 1190/10 ...". Dieser Bescheidauftrag soll laut Tatvorwurf nicht ent sprechend erfüllt worden sein. Der Berufungswerber wendet im wesentlichen ein, daß er die im Behandlungsauftrag angegebenen Abfälle beseitigt und somit den Bescheid erfüllt habe, daß aber Unbekannte wiederum gleichartige Abfälle auf dem bewußten Grundstück abgelagert hätten. Dieses Vorbringen ist wegen der Unbe stimmtheit des Behandlungsauftrages nicht widerlegbar.

3.2.2. Behandlungsaufträge gemäß § 32 AWG als Leistungs befehle haben die aufgetragenen Leistungen so deutlich zu beschreiben, daß sie erforderlichenfalls im Wege der Zwangs vollstreckung durchsetzbar sind. Dazu ist es zunächst er forderlich, sämtliche vom Auftrag zu erfassenden Abfälle in geeigneter Weise so konkret zu bezeichnen, daß ihre Identität nicht zweifelhaft sein kann. Erforderlich ist weiters eine Frist, deren Beginn oder wenigstens Ende unmißverständlich so festgesetzt ist, daß für den Verpflichteten kein Raum zur Interpretation verbleibt. Die Tatbestreitung mit dem Vorbringen, daß nach Zustel lung des Auftragsbescheides am 17. Mai 1996 die Entfernung des zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesenen Abfalles (insbesondere Kühlschränke) innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt worden sei (und der später im Zuge einer Nachschau vorgefundene Abfall daher ein anderer, vom Behandlungsauftrag nicht erfaßt gewesener Abfall sei), ist aus allen diesen Gründen nicht widerlegbar, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

3.2.3. Bei diesem Ergebnis kann auf sich beruhen, daßáein Behandlungsauftrag, dessen eigentlicher Befehl nur auf ein nicht näher determiniertes "Entfernen" (von Abfällen) lautet, keine vom Gesetz für Behandlungsaufträge ins Auge gefaßte "entsprechende Maßnahme" darstellt.

4. Mit dieser Entscheidung entfällt die Kostenpflicht des Berufungswerbers (die Aufhebung bewirkt zugleich den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs; Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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