Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310089/2/Le/La

Linz, 21.04.1997

VwSen-310089/2/Le/La               Linz, am 21. April 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14.11.1996, Zl. UR96-18-1996, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14.11.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.c Z7 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000  S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M, W, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 27.3.1996 von der Firma K F GmbH & Co KG in Bad Hall 109 Stück Leuchtstoffröhren übernommen und den hiefür erforderlichen Begleitschein insofern nicht richtig ausgefüllt habe, als als Übernehmer nicht die "M", sondern die "Unternehmensgruppe M" angeführt worden sei.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daßávon der "M" gewerbsmäßig Leuchtmittel (Leuchtstoffröhren etc) in Verkehr gebracht würden. Im Zuge der Auslieferung neuer Leuchtmittel würden teilweise gebrauchte Leuchtmittel zurückgenommen. Daneben sei auch die Konstellation gegeben, daß bei einigen Handelspartnern ausschließlich neue Ware geliefert bzw gebrauchte Ware gesammelt wird. Die jeweiligen Begleitscheine würden hingegen von der "M", die als solche keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und daher auch keinerlei Tätigkeiten ausüben könne, firmenmäßig gekennzeichnet. Die Abfallbesitzernummer 00792929 laute auf die Einzelfirma M K. Es ergebe sich daher, daß die erlaubnisfrei sammelnde Firma M mit dem auf den Begleitscheinen aufscheinenden Unternehmen nicht ident sei und sohin eine Diskrepanz zwischen Sammler, Unterzeichnetem und Abfallbesitzer gegeben sei, weshalb die Begleitscheine nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wären.

Im Zuge einer behördlichen Erhebung am 15.7.1996 sei festgestellt worden, daß die von der K F GmbH & Co KG, Bad Hall, bereits von Letztverbrauchern zurückgenommenen Alt-Leuchtstoffröhren von der Unternehmensgruppe M zur Entsorgung übernommen worden seien.

Der Beschuldigte sei unter Vorhalt des Tatvorwurfes aufgefordert worden, sich zu rechtfertigen, was er jedoch unterlassen hätte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15.11.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im einzelnen führte der Bw aus, daß nicht die M.C.I. Handels- und Dienstleistungsges.m.b.H., sondern das Einzelunternehmen M K mit der freien Etablissementbezeichnung "Unternehmensgruppe M" das Rechtsgeschäft mit der Firma F abgeschlossen hätte. Das Einzelunternehmen sei auch im Besitz der dazu einschlägigen Gewerbeberechtigung für den Handel mit Elektroartikel und sei weiters im Besitz der Abfallsammlernummer 00792929 und sei sohin gemäß § 15 Abs.2 AWG als erlaubnisfreier Sammler einzustufen. Diese Ansicht sei vom Umweltministerium schriftlich am 9.9.1996 bestätigt worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur Klärung der Vertretungsbefugnis einen Auszug aus dem Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingeholt. Daraus ist ersichtlich, daßáunter der Firmenbuchnummer 144076b die Firma M und D eingetragen ist. Aus diesem Auszug geht weiters hervor, daßáder Antrag auf Neueintragung einer Firma am 5.4.1996 eingelangt ist und die Firma am 16.4.1996 eingetragen wurde.

In Verbindung mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich daraus, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer der M angelastet, er habe es zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 27.3.1996 109 Stück Leuchtstoffröhren übernommen, den dafür erforderlichen Begleitschein jedoch nicht richtig ausgefüllt hätte, weil als Übernehmer nicht die "M", sondern die "Unternehmensgruppe M" angeführt worden sei.

Die ergänzenden Erhebungen des unabhängigen Verwaltungssenates haben ergeben, daß die "M" erst am 16.4.1996 in das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen wurde. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangt jedoch erst mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch ihre Rechtspersönlichkeit, sodaß die "M" am 27.3.1996, dem Tattag, sohin noch gar nicht existierte. Der Bw konnte daher auch noch gar nicht Geschäftsführer dieser Firma sein, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung zu Unrecht angelastet worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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