Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310092/4/Ga/Ha

Linz, 30.09.1997

VwSen-310092/4/Ga/Ha Linz, am 30. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Ing. Jürgen B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Dezember 1996, Ge96-133-1995/RE/Dw, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; § 24; §§ 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 17 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG schuldig erkannt. Ihm wurde angelastet, er habe in seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "E - HandelsgesmbH.", Sitz in St. M, zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft am 13. Juli 1995 auf einer etwa 2.000 m² großen, asphaltierten Freifläche in der Gemeinde Vorchdorf bestimmte gefährliche Abfälle, nämlich vier Stück (verschlossen gewesene) Spannringfässer, Lösungsmittelreste enthaltend, in einem (offenen) Container abgelagert worden seien, obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig sei. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Begründend verweist die belangte Behörde darauf, daß die im Spruch angeführten gefährlichen Abfälle am 13. Juli 1995 im Zuge einer Betriebsprüfung vorgefunden worden seien. Im Ermittlungsverfahren habe der Beschuldigte rechtfertigend angegeben, daß die in Rede stehenden Fässer (mit Dosenresten) zwischengelagert, genauer: im Schrottcontainer zum Abtransport untergebracht worden seien. Tatsächlich, so der Beschuldigte, habe man diese vier Fässer in der Folge der Firma ASA-Abfallservice in Braunau am Inn zur ordnungsgemäßen Entsorgung übergeben. Auf dieses, die Tatumstände betreffende Vorbringen ging die belangte Behörde in der weiteren Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ein. Festgestellt wurde lediglich, daß der Berufungswerber im Ermittlungsverfahren keinerlei Beweise, die den Tatvorwurf hätten entkräften können, vorgebracht habe. Seine Einwände seien nur Schutzbehauptungen. Tatsache sei jedoch, daß der Berufungswerber die nämlichen Fässer zum Tatzeitpunkt auf seinem Betriebsareal abgelagert gehabt habe und er diesen Umstand durch taugliche Beweismittel nicht habe widerlegen können. Es sei die Mindeststrafe zu verhängen gewesen.

2.1. In der dagegen erhobenen Berufung wird im wesentlichen bestritten, daß die am Feststellungstag in den Spannringfässern vorgefundenen entleerten Spraydosen gefährliche Abfälle gewesen seien. Weil aber keine gefährlichen Abfälle "gelagert" worden seien, habe er die Tat des Schuldspruchs auch nicht begangen. 2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung - ohne Gegenäußerung - vorgelegt und den bezughabenden Verfahrensakt angeschlossen. Schon aus dieser Aktenlage war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war daher nicht durchzuführen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: 3.1. Im Berufungsfall geht es um den Vorwurf eines Verstoßes gegen den sogen. Anlagenvorbehalt des § 17 Abs.1 zweiter Satz AWG. Diese Vorschrift verbietet (nur) das ABlagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen. Der Rechtsverwirklichung dieses Verbotes dient der Straftatbestand nach § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle (....) entgegen § 17 Abs.1(....) ablagert.

3.2. Die belangte Behörde ist im Berufungsfall nicht nur im angefochtenen Schuldspruch und in dessen Begründung, sondern auch in den beiden Verfolgungshandlungen (AzR vom 4.9.1995; AzR vom 9.1.1996) vom Sachverhalt einer unbefugten Ablagerung bestimmter gefährlicher Abfälle ausgegangen. Die Annahme dieses Lebenssachverhaltes erweist sich jedoch als aktenwidrig. So enthält schon die an Ort und Stelle am Tattag aufgenommene Niederschrift keinerlei Hinweis, der die Folgerung auf eine Ablagerung plausibel machen könnte. Weder wurde im Zuge jener Amtshandlung eine Entledigungsabsicht hinsichtlich der fraglichen Abfälle festgestellt, noch sind Wahrnehmungen der Kontrollorgane in Richtung Offensichtlichkeit des Ablagerns dokumentiert. Hingegen spricht der Amtssachverständige in seinem in der Niederschrift wiedergegebenen Befund und Gutachten - ohne Angabe von Zeitkriterien - von 'Lagern' bzw 'Lagerung'. In seiner schriftlichen Rechtfertigung (ohne Datumsangabe; eingelangt bei der Strafbehörde am 19. September 1995) verantwortete sich der Beschuldigte mit dem Vorbringen, daß die fraglichen Fässer in der Halle auf dem Betriebsgelände "bis zum Verkauf" zwischengelagert worden seien. Die amtliche Überprüfung vom 13. Juli 1995 sei ihm angekündigt worden. Weil er aber die Meinung vertreten habe, daß es sich bei den zerkleinerten Dosen (Inhalt der Fässer) um keine gefährlichen Abfälle handle, seien diese - dicht verschlossen vorgefundenen - Fässer im Schrottcontainer zum Abtransport untergebracht worden. Daß sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hätte, geht aus dem Strafakt nicht hervor. In dem daraufhin erlassenen, vorliegend angefochtenen Straferkenntnis ist die belangte Behörde auf den Umstand, daß das Strafverfahren zwar zu dem Vorwurf der "Ablagerung" eingeleitet wurde, der Beschuldigte aber in den Mittelpunkt seiner Rechtfertigung 'Zwischenlagerung' stellte, nicht eingegangen, sondern hat den Schuldspruch wesentlich, jedoch insoweit begründungslos auf das Faktum Ablagerung gestützt.

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungs-senates unterscheidet die rechtliche Begriffswelt des AWG zwischen der nur vorübergehenden 'Lagerung' von Abfällen einerseits und ihrer 'Ablagerung', die auf Dauer angelegt ist, andererseits. Das Moment der Dauer ergibt sich in der Regel aus der Entledigungsabsicht direkt oder aus der Offensichtlichkeit der Umstände im Einzelfall. Auf die Unterscheidung zwischen 'Lagerung' und 'Ablagerung' kommt es im Lichte der unterschiedlichen Tatbestände des § 17 Abs.1 AWG maßgeblich an (vgl zu all dem grundlegend die h Erkenntnisse vom 6.7.1995, VwSen-210162 und VwSen-210163 uva; aber auch - die h Judikaturlinie bestätigend - VwGH vom 24.10.1995, 95/07/0113).

3.4. Zwar bestreitet der Berufungswerber die Eigenschaft der Abfälle als gefährlich und spricht iZhg mit diesem seinen Vorbringen von 'Lagerung', ohne aber dabei das eigentliche Problem dieses Falles anzusprechen. Vorliegend ist Aufhebungsgrund nicht die - nach Meinung des Berufungswerbers - unzulässigerweise grundgelegte Gefährlichkeit der Abfälle (tatsächlich dürften zu Recht gefährliche Abfälle angenommen worden sein), sondern die aus der Aktenlage offensichtliche Nichterfüllung des hier wesentlichen Tatbestandsmerkmals der 'Ablagerung'. Der Anlagenvorbehalt des § 17 Abs.1 zweiter Satz AWG kann jedoch nur durch 'Ablagern', nicht (auch) durch bloß vorübergehendes 'Lagern' verletzt werden. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

4. In seinem Rechtsmittel führt der Berufungswerber ua wörtlich aus: "Im letzten Erkenntnis durch den Verwaltungssenat wurde festgestellt, daß augenscheinlich eine Rufschädigung unseres Unternehmens bzw. meiner Person stattfindet und es wurde uns nahegelegt, dagegen gesetzliche Schritte zu unternehmen." Diese Ausführung erklärt der unabhängige Verwaltungssenat für ungebührlich, weil eine solche - direkte oder indirekte - Feststellung den diesen Berufungswerber betreffenden h Erkenntnissen nicht entnommen werden kann! 5. Die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses bewirkt von Gesetzes wegen auch die Entbindung des Berufungswerbers von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens:

Anlagen (Akt; Erkenntnis) Dr. G r o f

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