Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310094/27/Le/Km

Linz, 18.05.1998

VwSen-310094/27/Le/Km Linz, am 18. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Dr. Walter S, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter R, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.1.1997, Wi96-8-1995/Ew, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes in Entsprechung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, ausgedrückt in dessen Erkenntnis vom 26.2.1998, Zl. 97/07/0172-7, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.1.1997, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 iVm § 17 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

2. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat mit seinem Erkenntnis vom 7.7.1997, VwSen-310094/14/Le/Ha, als unbegründet abgewiesen. Da dieses Erkenntnis allen Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens zugestellt wurde, wird hinsichtlich des Sachverhaltes und der rechtlichen Begründung auf diese Entscheidung verwiesen.

3. Der Bw hat gegen dieses Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und hat dieser mit seinem Erkenntnis vom 26.2.1998, Zl. 97/07/0172-7, die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben.

Für die neuerliche Entscheidung ist der unabhängige Verwaltungssenat an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat demgemäß erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Im (aufgehobenen) Erkenntnis vom 7.7.1997 vertrat der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs.1 VStG für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen haftbar war, weil zum Tatzeitpunkt 20.3.1995 kein abfallrechtlicher Geschäftsführer von der Behörde bestellt war. Der bisherige abfallrechtliche Geschäftsführer Dr. L war mit Wirkung vom 31.1.1995 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Der vorgesehene neue abfallrechtliche Geschäftsführer Dr. P war zwar mit Schreiben der O.ö. L GmbH vom 30.1.1995 der Behörde gemeldet und dessen Bestellung zum abfallrechtlichen Geschäftsführer beantragt worden, doch wurde dies erst mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.4.1995 nach Durchführung der Prüfung der Verläßlichkeit und Feststellung der fachlichen Befähigung dieser Person durch die Behörde bewilligt.

Der konstitutive Akt der Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers, wie er in § 15 AWG vorgesehen ist, war somit von der Behörde zum Tatzeitpunkt noch nicht gesetzt worden, weshalb zwar aufgrund der ausdrücklichen Anordnung im § 15 Abs.6 AWG die Sammlertätigkeit ausgeübt werden durfte, eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des vorgesehenen abfallrechtlichen Geschätsführers jedoch noch nicht vorlag. Für diese Auffassung sprach auch die durch die Novelle 1996 aufgehobene Bestimmung des § 39 Abs.3 AWG, in welcher ausdrücklich von der "Erteilung der Erlaubnis gemäß § 15 Abs.5", somit von einem konstitutiven Akt, die Rede war.

Aber auch aus praktischen Überlegungen muß im Zeitraum zwischen der Meldung des vorgesehenen abfallrechtlichen Geschäftsführers durch den Inhaber der Erlaubnis und der Bestellung zum abfallrechtlichen Geschäftsführer durch den Landeshauptmann (wenn sie überhaupt erfolgt!) die Verantwortlichkeit beim handelsrechtlichen Geschäftsführer bleiben, damit dieser die Person, die die Funktion des abfallrechtlichen Geschäftsführers ausüben soll, auch entsprechend überwacht. Feststellungen der Verläßlichkeit sowie der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit kann der handelsrechtliche Geschäftsführer nur oberflächlich treffen, da ihm entsprechende Informationsquellen - im Gegensatz zur Behörde - kaum zur Verfügung stehen.

Der Landeshauptmann hat dagegen vor der Bestellung gemäß § 15 Abs.5 AWG den handelsrechtlichen Geschäftsführer auf seine Verläßlichkeit und auf seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu überprüfen und auf der Grundlage dieser Ermittlungen seine Entscheidung zu treffen, entweder die Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers zu genehmigen oder diese zu versagen. Daraus folgt, daß die Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers durch die Behörde nur eine ex-nunc-Wirkung haben kann.

Im anderen Fall, wenn also bereits die Namhaftmachung des abfallrechtlichen Geschäftsführers die verwaltungsstrafrechtliche Entlastung des Betriebsinhabers oder des handelsrechtlichen Geschäftsführers bewirken würde, könnte ein Betriebsinhaber immer wieder ungeeignete abfallrechtliche Geschäftsführer namhaft machen und mit diesen die Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns gefährlicher Abfälle ausüben. Ein solcher Betriebsinhaber könnte somit jeweils bis zu drei Monate mit dem ungeeigneten abfallrechtlichen Geschäftsführer seine Tätigkeiten ausüben, die aufgrund der Manipulation mit gefährlichen Abfällen jedoch ein besonderes Gefahrenpotential für die Umwelt darstellt.

4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis diese Rechtsfrage anders gelöst und ausgeführt, daß der neue abfallrechtliche Geschäftsführer - wie sich aus der nachfolgenden Erlaubniserteilung ergibt - die Voraussetzungen für seine Bestellung erfüllte, sodaß die Frage auf sich beruhen konnte, ob mit der Bestellung und Namhaftmachung eines neuen Geschäftsführers in jedem Fall die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übergeht oder nur dann, wenn der bestellte und namhaft gemachte Geschäftsführer die Voraussetzungen für seine Bestellung erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, daß dann, wenn zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung der abfallrechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war, dann der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht bestraft werden durfte.

4.4. Da sich somit das angefochtene Straferkenntnis gegen die falsche Person richtete und den handelsrechtlichen Geschäftsführer und nunmehrigen Bw keine Verantwortlichkeit traf, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Bw weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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