Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310099/14/Ga/Km

Linz, 11.08.2000

 

VwSen-310099/14/Ga/Km Linz, am 11. August 2000

DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön aus Anlass der Berufung des J G, vertreten durch Dr. J H, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. März 1997, UR96-127-1996, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, entschieden:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das ange-

fochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Fest-

stellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

B e g r ü n d u n g:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG eine Geldstrafe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt, weil er "zumindest" am 24. September 1996 bestimmte gefährliche Abfälle in einer das Beeinträchtigungsvermeidungsgebot des § 17 Abs.1 AWG verletzenden, näher beschriebenen Weise gelagert habe.

Die dagegen erhobene Berufung hat die Strafbehörde am 1. April 1997 vorgelegt.

Über Antrag des h. Tribunals bezog der Verfassungsgerichtshof dieses Berufungsverfahren als Anlassfall (protokolliert zu G 109/98) in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von 50 000" im § 39 Abs.1 lit.a AWG - als hier präjudizielle Mindeststrafe - ein. Das die Mindeststrafnorm antragsgemäß aufhebende Erkenntnis des VfGH vom 16. März 2000, G 312/97, G 109/98 uwZ., wurde am 14. Juli 2000 dem Oö. Verwaltungssenat zugestellt (die Nachsendung der Akten erfolgte am 31. Juli 2000).

Mit dem spruchgemäßen Vorwurf einer unbefugten Lagerung wurde ein Dauerdelikt (vgl h Erk VwSen-210194/3/Ga v 21.12.1994, mwN) angelastet.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind. Als dieser Zeitpunkt war im Beschwerdefall, weil der Schuldspruch selbst kein konkretes Ende der inkriminierten Lagerung enthalten hatte, der Ablauf des 5. März 1997 (= Tag der Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses) anzunehmen.

Gemäß § 31 Abs.3 dritter Satz VStG ist die Zeit des Verfahrens vor dem VfGH in die Dreijahresfrist nicht einzurechnen. Im Beschwerdefall ist daher die Strafbarkeits-verjährung nicht schon mit Ablauf des 5. März 2000, sondern erst mit Ablauf des

3. August 2000 eingetreten.

Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, dass ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Vorliegend war dies - unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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