Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310106/2/LE/La

Linz, 12.05.1997

VwSen-310106/2/LE/La Linz, am 12. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H-P L, P , S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.4.1997, Zl. UR96-4-1997, betreffend Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 49, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.4.1997 wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (im folgenden kurz: Bw) gegen die Strafverfügung vom 27.2.1997, UR96-4-1997, zurückgewiesen. In der Begründung dazu wurde darauf hingewiesen, daß die Strafverfügung am 4.3.1997 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die Einspruchsfrist somit an diesem Tage zu laufen begonnen hätte. Erst mit Schreiben vom 23.3.1997 hätte der Beschuldigte dagegen Berufung (richtigerweise: Einspruch) erhoben. Dieser Einspruch erfolgte jedoch nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Zustellung. Die Angaben des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung vom 9.4.1997, wonach er durch schulische Aktivitäten und durch eine bevorstehende Operation in eine Art Zeitnot geraten sei, stellten keine Grundlage für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, weil der Beschuldigte dadurch sicherlich nicht so verhindert gewesen wäre, den Einspruch rechtzeitig zu erheben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.4.1997, in der der Bw ausführte, daß er die Bestrafung nicht verdient hätte (was er im weiteren näher ausführte).

In einem als Brief an den Strafreferenten der BH Schärding gehaltenen Teil der Berufung brachte der Bw weiters vor, daß es nicht zu fassen sei, wie dieser in seinen Schriftstücken dem Gesetz und den Berufungsfristen Folge leiste. Er hätte mehrmals an ihn und an den Herrn Bezirkshauptmann appelliert, Personen und ihre Behördenangelegenheiten etwas menschlicher und bürgerfreundlicher zu verwalten. (Die folgenden polemischen Ausführungen haben mit der Sache, nämlich dem verspäteten Einspruch gegen die Strafverfügung, nichts zu tun, sondern beschränken sich auf Allgemeinplätze, sodaß ihre detaillierte Anführung hier entbehrlich ist.) 3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da aus der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei hervorgeht, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vorauszuschicken ist, daß Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ausschließlich die Beurteilung der Frage sein kann, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.2.1997 rechtzeitig eingebracht wurde oder nicht. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kann somit im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, sodaß seiner Argumentation, daß er den Schaden ohnedies wieder gut gemacht hätte, nicht näher getreten werden kann.

4.2. Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Einspruches ist zunächst die Bestimmung des § 49 VStG heranzuziehen. Demnach hat der Beschuldigte die Möglichkeit, gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch zu erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 VStG). Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§ 49 Abs.3 VStG).

4.3. Die Strafverfügung vom 27.2.1997 wurde dem Bw laut Rückschein am 4.3.1997 durch Hinterlegung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung vom 27.2.1997 war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung Einspruch erhoben werden könne.

Zur Fristenberechnung bestimmt § 32 Abs.2 AVG, daß nach Wochen ... bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche ... enden, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fristenauslösendes Ereignis war im vorliegenden Fall die Zustellung der Strafverfügung am 4.3.1997; nach der Berechnungsmethode des § 32 Abs.2 AVG endete sohin die Frist für die Einbringung des Einspruches am 18.3.1997.

Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 23.3.1997 geschrieben und am 25.3.1997 zur Post gegeben (Datum des Poststempels).

Mit Schreiben vom 26.3.1997 wurde der nunmehrige Bw von der Bezirkshauptmannschaft Schärding auf die verspätete Einbringung des Einspruches hingewiesen und die Zurückweisung der Eingabe als verspätet angekündigt.

Der Bw hat es sowohl im Einspruch (den er fälschlich als Berufung bezeichnete, was aber grundsätzlich an der Behandlung des Rechtsmittels nichts ändert) als auch in seinem Schreiben vom 20.2.1997 unterlassen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

4.4. Die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches hat zur Folge, daß die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar wurde (§ 49 Abs.3 VStG). Auf Grund der konkreten gesetzlichen Anordnung steht fest, daß diesbezüglich der Behörde keine Möglichkeit zur Ermessensübung eingeräumt ist, sondern auf Grund der zwingenden Anordnung des § 49 Abs.3 VStG die Rechtskraft der Strafverfügung die zwangsläufige Folge des Versäumens der Einspruchsfrist ist.

Da die angefochtene Strafverfügung vom 27.2.1997 die richtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und auf die Möglichkeit der Einbringung des Einspruches innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung hingewiesen worden ist, waren im vorliegenden Fall die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten, weshalb die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Durch die verspätete Einbringung des Einspruches konnte diese Rechtskraft der Strafverfügung nicht mehr unwirksam werden.

An dieser Rechtsfolge können auch sehr bürgerfreundliche Beamte nichts ändern, da diese Rechtsfolgen der Gesetzgeber (= Nationalrat und Bundesrat) zwingend vorgesehen hat. Auf die Möglichkeit des Einspruches und auf die hiefür vom Gesetzgeber vorgesehene Frist wurde in der Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen. Wenn dies der Bw übersehen hat, so kann er dies nicht den Beamten zum Vorwurf machen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Einspruch gegen Strafverfügung verspätet

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum