Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310107/2/Le/Ha

Linz, 22.09.1997

VwSen-310107/2/Le/Ha Linz, am 22. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Leopold S, S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.4.1997, UR96-35-1996, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.4.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z8 Abfallwirt-schaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe in der Zeit von 9.7. - 14.11.1996 als Sammler gefährlicher Abfälle vom Betriebsstandort in W, S Straße, aus bei verschiedenen namentlich angeführten Abfallbesitzern entgegen der Bedingung unter Punkt III/1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19.4.1996, UR-256284/18-1996Wg, gefährliche Abfälle gesammelt, obwohl dem Amt der O.ö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, in diesem Zeitraum keine behördlichen Genehmigungen über ein Zwischenlager und eine Abfallbehandlungsanlage vorgelegt worden war.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß dem Beschuldigten mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19.4.1996 gemäß § 15 AWG die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen mit der Schlüsselnummer 35326 (Quecksilber, quecksilberhältige Rückstände) erteilt wurde. An diese Erlaubnis wurde die Bedingung geknüpft, daß der bescheiderlassenden Behörde vor Aufnahme der Sammler- bzw. Behandlertätigkeiten entsprechende behördliche Genehmigungen über ein Zwischenlager und eine Abfallbehandlungsanlage vorzulegen sind. Obwohl diesbezügliche Genehmigungen bis jetzt nicht vorliegen, habe der Beschuldigte im angelasteten Tatzeitraum eine Menge von mehr als 100 kg quecksilberhältiger Abfälle von diversen Zahnärzten, Zahnambulatorien udgl. gesammelt. Die gegenständliche Vorschreibung unter Punkt III/1. des zitierten Bescheides vom 19.4.1996 sei als Bedingung, und zwar als aufschiebende Bedingung anzusehen. Dies hat zur Rechtsfolge, daß die erteilte Sammler- bzw. Behandlerbewilligung noch als rechtliche Hülle anzusehen sei und die darin ausgesprochenen Begünstigungen solange nicht dem Rechtsbestand angehören, bis genehmigte Anlagen zum Lagern und Behandeln der quecksilberhältigen Abfälle vorliegen.

Das objektive Tatbild liege somit zweifelsfrei und unwidersprochen vor.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ging die Erstbehörde von der Verschuldensform des Vorsatzes aus, weil dem Beschuldigten der Bescheid des Landeshauptmannes vom 19.4.1996 und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen bekannt waren und er daher auch gewußt haben mußte, daß die Sammlertätigkeiten erst nach Vorliegen der entsprechenden Anlagengenehmigungen aufgenommen hätten werden dürfen.

Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar. Die Erstbehörde begründete dabei die Verhängung der Mindeststrafe damit, daß bisher noch keine wesentlichen Beeinträchtigungen der geschützten Interessen des Abfallwirtschaftsgesetzes festzustellen waren und weiters, daß der Beschuldigte doch Anstrengungen zur Herstellung des bescheid- und rechtmäßigen Zustandes unternommen und bei der Behörde um die Genehmigung der Anlagen angesucht hat.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25.4.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu brachte der Bw vor, daß er bereits seit Jahren versuche, sämtliche erforderliche Bewilligungen für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu erlangen. Diesbezügliche Verfahren wären seit langem anhängig. Hinsichtlich der Bewilligung der Lagerung der eingesammelten quecksilberhältigen Abfälle hätte bereits eine Verhandlung stattgefunden und sei eine positive Erledigung seines Ansuchens in Aussicht gestellt worden.

Er verwies darauf, daß durch seine Sammlertätigkeiten keinerlei Beeinträchtigungen oder gar Gefährdungen der Umwelt eingetreten wären und somit auch keine Gefährdung der durch das AWG geschützten Interessen. Er glaube vielmehr, daß die von ihm betriebene Art der Sammlung aus Zahnarztpraxen um vieles umweltfreundlicher wäre, als wenn eine ungeordnete Entsorgung durch die Zahnärzte selbst erfolgen würde.

Er legte weiters ein Schreiben der Umweltrechtsabteilung vom 28.1.1994 vor, aus dem hervorgehe, daß die rechtliche Beurteilung der von ihm durchgeführten Tätigkeiten nicht eindeutig wäre.

Bei der Strafbemessung wären seine persönlichen Verhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt worden, weil ihm keinesfalls 25.000 S monatlich zur Verfügung stehen würden. Die Höhe der Strafe möge daher überdacht werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Weiters wurde vorgelegt der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28.4.1997, UR-304723/6-1997Sb/Eg, mit dem Herrn L S die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für gefährliche Abfälle auf Grundstück Nr., KG W, erteilt worden war.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgegenständliche Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Sammlertätigkeit auch nicht bestritten wurden, konnte aus verwaltungsökonomischen Gründen eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 39 Abs.1 lit.b AWG bestimmt zur Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 5.000 bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer 8. die gemäß § 15 Abs.4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.

Im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19.4.1996, mit dem dem Bw die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 35326 erteilt worden war, wurde unter Spruchabschnitt III. folgende Bedingung aufgenommen: "1. Vor Aufnahme der Sammler- bzw. Behandlertätigkeit sind der bescheiderlassenden Behörde entsprechende behördliche Genehmigungen über ein Zwischenlager und eine Abfallbehandlungsanlage vorzulegen." Mit diesem Bescheid, der in Rechtskraft erwachsen ist, wurde dem Bw daher die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 35326 erteilt, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, daß von dieser Erlaubnis erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Behörde (= dem Landeshauptmann von Oberösterreich) die entsprechenden Genehmigungen für ein Zwischenlager und für eine Abfallbehandlungsanlage vorgelegt werden.

Tatsächlich aber hat der Bw - wie die eingelangten Begleitscheine beweisen - unter der ihm am 28.1.1994 vorläufig reservierten Abfallbehandlernummer (im Erlaubnisbescheid vom 19.4.1996 war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Abfallsammlernummer und die Abfallbehandlernummer bei Aufnahme der Sammler-/Behandlertätigkeit gesondert vergeben werden!) die Sammlertätigkeit aufgenommen und bei den im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses namentlich angeführten Abfall-(Erst)erzeugern gefährliche Abfälle abgeholt.

Die behördliche Bewilligung für das beantragte Zwischenlager wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.4.1997 erteilt.

Das bedeutet, daß der Bw im vorgeworfenen Tatzeitraum über keine Anlagenbewilligung zum Sammeln und zum Behandeln von gefährlichen Abfällen verfügt hat.

Dadurch hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die Erstbehörde zutreffend die Verschuldensform Vorsatz angenommen, weil dem Bw aufgrund der ihm bescheidmäßig erteilten Erlaubnis sowie der darin unter Spruchabschnitt III. enthaltenen Bedingung wohl bewußt sein mußte, daß er seine Sammeltätigkeit nicht vor rechtskräftiger Erteilung einer Anlagengenehmigung für ein Zwischenlager ausüben durfte. Dies mußte ihm umso mehr bewußt sein, als ihm im genannten Bescheid nicht einmal eine Sammler/Abfallbehandlernummer zugewiesen worden war, sondern auch in diesem Spruchabschnitt auf die gesonderte Vergabe der Abfallbesitzernummern verwiesen wurde.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Zu berücksichtigen war, daß der Gesetzgeber in § 39 Abs.1 lit.b eine Mindeststrafe von 5.000 S vorgesehen hat. Diese könnte lediglich unter den Voraussetzungen des § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden. Aufgrund des nachgewiesenen Vorsatzes, zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes, sowie aufgrund der potentiellen Gefährlichkeit des Sammelns gefährlicher Abfälle ohne die entsprechenden Zwischenlager ist sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen vom außerordentlichen Milderungsrecht kein Gebrauch zu machen.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil das Verschulden des Bw infolge zumindest bedingten Vorsatzes nicht geringfügig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Beilage Dr. Leitgeb

Kanzleivermerk: 1. Anschluß 2.: Akt sowie eine weitere Erkenntnisausfertigung, Zustellung nachweislich; 2. Folgende Mehrausfertigungen herstellen: a) für Herrn Präsidenten 2 MA (für Evidenz) b) 1 MA für Le Beschlagwortung: Sammeln ohne Zwischenlager; Nichterfüllung einer Bedingung

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