Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310119/16/Le/Ha

Linz, 19.01.1998

VwSen-310119/16/Le/Ha Linz, am 19. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Josef M, F, N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helfried K, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.7.1997, Wi96-15-1996/Tr, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsge-setzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2.b richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruchabschnitt 1. die Tatzeit eingeschränkt wird auf "26.4.1995 bis 6.5.1996" und der Hinweis im zweiten Klammerausdruck auf Punkt 2. geändert wird auf "Punkt 2.a".

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.7.1997 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z1 iVm § 15 Abs.1 und § 2 Abs.9 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) und zu II. wegen § 39 Abs.1 lit.a Z2 iVm § 17 Abs.1 AWG zwei Geldstrafen in Höhe von je 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 10 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe a) in der Zeit von 25.4.1995 bis 22.8.1996 regelmäßig gefährliche Abfälle, nämlich näher bezeichnete Altautos gesammelt und sohin die Tätigkeit eines Abfallsammlers ausgeübt, ohne im Besitz der hiefür gemäß § 15 Abs.1 AWG erforderlichen Erlaubnis zu sein; b) im Spruchabschnitt 2. wurde ihm unter lit.a vorgeworfen, auf einem näher bezeichneten Grundstück auf einer unbefestigten Fläche (Schotterboden) im Freien und ohne Überdachung am 6.5.1996 gefährliche Abfälle, nämlich neun näher bezeichnete Altautos gelagert und c) zumindest am 22.8.1996 auf diesem Grundstück auf einer unbefestigten Fläche (Schotterboden) insgesamt fünf näher bezeichnete Altautos, die als gefährliche Abfälle betrachtet werden müssen, zu b) und c) nicht so gelagert zu haben, daß dadurch Beeinträchtigungen wie Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen, Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und Brand- und Explosionsgefahren vermieden werden.

In der Begründung wurde nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt. Daraus wurde festgestellt, daß aufgrund der behördlichen Überprüfungen durch Organe der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 6.5.1996 sowie von Organen der Erstbehörde vom 22.8.1996 der vorgeworfene Sachverhalt festgestellt worden wäre. Die Erstbehörde nahm die Erfüllung des objektiven Tatbestandes als gegeben an, zumal sich der Beschuldigte zum Tatvorwurf auch nicht geäußert hatte. Hinsichtlich des Verschuldens nahm die Erstbehörde zumindest Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG an, wobei darauf hingewiesen wurde, daß es der Beschuldigte unterlassen hatte glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt, wobei strafmildernde Umstände nicht gefunden wurden. Straferschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25.7.1997, mit der beantragt wird, allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründet wurde dies damit, daß der Bw als Abfallsammler deshalb nicht angesehen werden könne, da die im Betrieb abgestellten Fahrzeuge und Fahrzeugwracks nicht Abfälle wären, weil sich der Eigentümer oder Inhaber dieser Wracks nicht ihrer entledigen will oder entledigt hat und ihre Erfassung und Behandlung auch nicht im öffentlichen Interesse geboten sei. Er verwies dazu auf den aufrechten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.1991 betreffend die Betriebsanlagengenehmigung des Autowrack-Lagerplatzes im Standort N, F. Dieser Bescheid mit den sich aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 9.7.1991 ergebenden Auflagen bilde nach wie vor die Grundlage für die gewerbliche Tätigkeit des Bw, der im Rahmen seines KFZ-Servicebetriebes auf seinem Grundstück nicht nur PKW´s seiner Kunden abstelle, sondern auch in seinem Eigentum stehende Fahrzeuge und Wracks, um daraus fallweise Ersatzteile abzumontieren. Es könne daher von einer Entledigungsabsicht ebensowenig gesprochen werden wie davon, daß all diese Fahrzeuge im öffentlichen Interesse als Abfall behandelt werden müßten. Bezüglich der am 22.8.1996 an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen wies der Bw darauf hin, daß mit dem Betriebsanlagengeneh-migungsbescheid vom 26.8.1991 nur die in den Punkten 1 - 6 im Gutachten des technischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen angeordnet wor-den sind, nicht aber auch die sich aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Hydrologie seinerzeit unter den Punkten 1 - 9 angeregten Auflagen, auf die sich die Verhandlungsschrift vom 22.8.1996 in erster Linie bezog. Diese am 22.8.1996 beanstandeten Punkte wären nicht Gegenstand der dem Beschuldigten erteilten behördlichen Auflagen und könnte dem Beschuldigten daher auch kein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden angelastet werden.

Weiters wurde bemängelt, daß der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Zeit vom 25.4.1995 bis zum 22.8.1996 regelmäßig Altautos bzw. Autowracks übernommen bzw. gesammelt zum einen durch den Akteninhalt nicht gedeckt und zum anderen viel zu unbestimmt sei. Die im Punkt 2. des Straferkenntnisses angeführten Fahrzeuge wären vom Beschuldigten nicht gesammelt worden sondern im Zuge der betrieblichen Tätigkeit des Beschuldigten angefallen.

Zu Spruchabschnitt 2.: Auch in diesem Zusammenhang brachte der Berufungswerber vor, daß diese Fahrzeuge weder objektiv noch subjektiv Abfälle wären, sondern - bescheidmäßig gedeckt - auf einem Betriebsgelände abgestellt worden wären. Es fehlen auch präzise Feststellungen darüber, bei welchen Fahrzeugen noch Betriebsmittel vorhanden waren; die Verwendung des Wortes "großteils" sei unzureichend und viel zu unbestimmt. Zu den unter 2.b angeführten Fahzeugen wies der Bw darauf hin, daß der rote BMW 518i im Eigentum des Herrn Ignaz Er stehe und zum Verkehr zugelassen sei unter dem Kennzeichen LL-30 VV. Der schwarze BMW stehe im Eigentum des Herrn Horst P. Der Mazda 323 befinde sich nicht mehr auf dem Betriebsgelände des Beschuldigten. Der Citroen LNA stehe im Eigentum eines gewissen Herrn Adolf A, Haid, und sei auch dieses Fahrzeug zum Verkehr zugelassen. Daß sich nach dem Abstellen von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Beschuldigten mitunter Ölspuren am Schotter befinden, liege in der Natur der Sache, weil es insgesamt nur sehr wenige PKW´s gebe, die beim Betrieb nicht zumindest tropfenweise Öl verlieren. Dieser Umstand rechtfertige aber nicht, ein solches Fahrzeug als gefährlichen Abfall zu deklarieren.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage wurde am 27.11.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die vertagt und am 13.1.1998 fortgesetzt wurde. An diesen Verhandlungen nahmen der Bw, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Einsicht genommen wurde in die Verhandlungsschriften, aufgenommen von Organen der Umweltrechtsabteilung beim Amt der o.ö. Landesregierung, und zwar vom 24.1.1994, 25.4.1995 und 6.5.1996 sowie in die Lichtbildbeilagen, die anläßlich der Überprüfungen am 25.4.1995 und 6.5.1996 an Ort und Stelle aufgenommen worden waren.

3.2. Daraus ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bw betreibt im Standort F, N, eine "KFZ-Verwertung und Verschrottung" sowie ähnliche, dem freien Gewerbe zugehörige gewerbliche Tätigkeiten. Die dafür erforderliche Betriebsanlage wurde bereits im Jahr 1983 gewerbebehördlich genehmigt; im Jahr 1991 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.1991, Ge-6928/4/1991/V/Mh) wurde die Betriebsanlage erweitert. In der diesem Bescheid zugrundeliegenden Verhandlungsschrift vom 9.7.1991 findet sich im Befund des gewerbetechnischen Sachverständigen der Hinweis, daß sich der Konsenswerber - in Abänderung zum im Jahr 1988 eingereichten Projekt - bereiterklärt hat, auf der ursprünglich vorgesehenen Manipulationsfläche im Hof keinerlei Tätigkeiten mehr durchzuführen, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten könnten. Dieser Platz soll nunmehr als Reifenlager verwendet werden. Dadurch ist der Einbau eines Restölabscheiders nicht mehr erforderlich. Weiters findet sich in diesem Gutachten folgender Passus: "Ölverschmutzte Teile sowie gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes werden ausschließlich in der oa. Halle zwischengelagert." Daraufhin hat der technische Amtssachverständige sechs Auflagenpunkte gutachtlich vorgeschlagen, die von der Gewerbebehörde ihrem Bescheid vom 26.8.1991 auch zugrundegelegt wurden.

Am 24.1.1994 führten Organe der Umweltrechtsabteilung beim Amt der o.ö. Landesregierung eine unangemeldete Betriebsüberprüfung durch und stellten - in Anwesenheit des Bw - die Lagerung von Altautos, die noch Betriebsmittel enthielten, auf unbefestigtem Untergrund fest. Herr Mair wurde darauf hingewiesen, daß seine Tätigkeit als Sammeltätigkeit im Sinne des AWG anzusehen ist und weiters, daß die KFZ nicht auf unbefestigtem Grund abgestellt werden dürfen.

Am 25.4.1995 führte die Umweltrechtsabteilung neuerlich eine unangemeldete Betriebsüberprüfung durch, bei der auf dem unbefestigten Platz vor dem Betriebsgebäude unter anderem zehn Altautos vorgefunden wurden, die aufgrund der vorhandenen Betriebsmittel als gefährliche Abfälle einzustufen waren. Die auf diesem Lagerplatz gelagerten Autowracks wurden fotografiert und die Lichtbilder der Verhandlungsschrift angeschlossen. Herr Mair wurde hinsichtlich der Sammlung und Lagerung von Altautos, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, auf die Rechtslage hingewiesen.

Als Beamte der Umweltrechtsabteilung beim Amt der o.ö. Landesregierung am 6.5.1996 wiederum eine unangemeldete Überprüfung der Abfallgebarung bei der Firma M in Neuhofen durchführten, stellten sie fest, daß neun Altautos, die verschiedene Betriebsmittel enthielten bzw. deren Motoren stark ölverschmiert waren, auf dem unbefestigten Vorplatz (auf Schotterboden) gelagert waren. Ein beigezogener kraftfahrtechnischer Amtssachverständiger begutachtete diese Autowracks und stellte fest, daß sie gefährliche Abfälle darstellten und der Schotterboden bereits an mehreren Stellen stark verunreinigt war. Die einzelnen Fahrzeugwracks wurden fotografiert und die Lichtbilder der Verhandlungsschrift angeschlossen.

Ein Vergleich der am 25.4.1995 sowie am 6.5.1996 aufgenommenen Lichtbilder zeigt, daß am 6.5.1996 nicht mehr jene Fahrzeugwracks auf dem Schotterplatz gelagert waren, die auch bereits am 25.4.1995 dort waren, sondern daß es sich hiebei um andere Fahrzeugwracks handelt. Das bedeutet, daß diese in der Zwischenzeit auf das Grundstück des Bw gekommen sein mußten.

Mit dieser Überlegung konfrontiert gab der Bw an, hie und da einmal ein Auto übernommen zu haben. Am 22.8.1996 führte die Erstbehörde ebenfalls eine Überprüfung der Betriebsanlage des Bw durch, bei der sie mehrere zum Teil unfallbeschädigte Fahrzeuge vorfand. Ob es sich bei diesen Fahrzeugen um gefährliche Abfälle handelte oder nicht, hat die Erstbehörde nicht festgestellt, zumal sie der Amtshandlung keinen Amtssachverständigen aus dem Bereich der KFZ-Technik bzw. der Abfallwirtschaft beigezogen hatte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit Geldstrafen in Höhe von je 50.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Zu Spruchabschnitt 2b des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Bw war darin vorgeworfen worden, zumindest am 22.8.1996 auf dem bezeichneten Grundstück insgesamt fünf näher bezeichnete Altautos in umweltgefährdender Weise gelagert zu haben, wobei diese Altautos als gefährliche Abfälle bezeichnet wurden. Der Bw hat diese Qualifizierung bestritten und nachgewiesen, daß es sich bei den beiden genannten roten BMW´s um ein und dasselbe Fahrzeug handelt, das wieder repariert und zum Verkehr zugelassen wurde; auch hinsichtlich des Citroen LNA haben die Ermittlungen ergeben, daß dieses Fahrzeug nach wie vor zum Verkehr zugelassen ist.

Der Berufung war deshalb Folge zu geben, weil anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 22.8.1996 kein kraftfahrtechnischer oder abfallchemischer Amtssachverständiger beigezogen worden war und daher nicht auf fachkundiger Basis festgestellt wurde, ob diese Altautos als gefährliche Abfälle zu beurteilen waren oder nicht. Zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG ist es erforderlich, daß von einem geeigneten Sachverständigen Feststellungen darüber getroffen werden, ob die gelagerten Gegenstände gefährliche Abfälle sind und gegebenenfalls welcher Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 oder Ziffer des § 2 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl.Nr. 49/1991, sie zugeordnet werden können (siehe etwa VwGH vom 11.9.1997, 97/07/0029 ua.).

Dadurch, daß derart fachkundige Feststellungen bezüglich der Abfalleigenschaft dieser Altautos fehlen, ist der Tatvorwurf nicht ausreichend erwiesen, weshalb diesbezüglich das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

4.3. Zu Spruchabschnitt 1.:

Gemäß § 39 Abs.1 lit.a begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafen ist, wer 1. die Tätigkeit eines Abfall (Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein ... . Nach der Legaldefinition des § 2 Abs.9 AWG ist ein Abfallsammler (Altölsammler), wer Abfälle (Altöle) abholt oder entgegennimmt.

Der Bw hat nicht bestritten, die aufgezählten neun KFZ-Wracks übernommen zu haben. Er gab anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an, (siehe Seite 4 des Tonbandprotokolls vom 27.11.1997), die im Spruchabschnitt 2a bezeichneten Fahrzeuge übernommen zu haben, um sie zu zerlegen und die brauchbaren Bestandteile weiterzuverwenden bzw. zu verkaufen; für das Übernehmen dieser Fahrzeuge habe er zwischen 300 S und 1.000 S pro Fahrzeug erhalten. Auf Seite 5 des zitierten Tonbandprotokolles ist auch die Aussage des Bw festgehalten, worin er einräumte, zwischen dem 25.4.1995 und dem 6.5.1996 Altautos übernommen zu haben, aber "höchstens für private Verwendung, nicht für gewerbliche Verwendung".

Diese Aussagen decken sich mit den Feststellungen der Organe der Umweltrechtsabteilung beim Amt der o.ö. Landesregierung: Die am 6.5.1996 beschriebenen und fotografierten KFZ-Wracks sind nicht ident mit jenen, die von der selben Behörde am 25.4.1995 an Ort und Stelle vorgefunden und fotografiert worden sind. Das beweist aber, daß diese am 6.5.1996 vorgefundenen KFZ-Wracks erst nach dem 25.4.1995 auf das gegenständliche Grundstück gelangt sind. Auf welche Weise diese Autowracks auf das Grundstück gelangt sind, insbesondere, ob sie der Bw abgeholt oder einfach entgegengenommen hat, ist in Anbetracht der Legaldefinition des § 2 Abs.9 AWG unerheblich, da beide Tätigkeiten ein "Sammeln" von Abfällen darstellen. Daß es sich bei diesen Autowracks um gefährliche Abfälle handelt, ist aus dem Gutachten des beigezogenen KFZ-technischen Amtssachverständigen erwiesen. Dadurch, daß der Bw somit gefährliche Abfälle übernommen hat, ohne im Besitz der dazu nach § 15 Abs.1 AWG erforderlichen Erlaubnis zu sein, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Wenn der Bw vorbringt, daß es sich bei diesen Autowracks nicht um Abfälle handle, weil es sich um in seinem Eigentum stehende Fahrzeuge und Wracks gehandelt hätte, die er für seine gewerbliche Tätigkeit benötigte und deren er sich nicht entledigt hätte, so ist ihm folgendes entgegenzuhalten: § 2 Abs.1 Z1 definiert Abfälle im Sinne des AWG als bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat.

Der Bw hat selbst zugegeben, daß er die gegenständlichen Autowracks von anderen Personen übernommen und dafür auch ein Entgelt erhalten hat. Dadurch aber haben sich diese Dritten der Altautos bzw. der Autowracks entledigt, weshalb bereits dadurch deren Abfalleigenschaft entstanden ist (subjektiver Abfallbegriff).

Aufgrund des Umstandes, daß diese Altautos noch die Betriebsmittel enthielten bzw. stark ölverschmiert waren, (siehe Gutachten des KFZ-technischen Amtssachverständigen vom 6.5.1996) sind diese Abfälle überdies als gefährliche Abfälle (im objektiven Sinn) zu qualifizieren.

Der Bw hätte daher für diese Sammeltätigkeit eine Erlaubnis gemäß § 15 Abs.1 AWG benötigt, über die er nicht verfügt hat. Dadurch aber hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

4.4. Zu Spruchabschnitt 2a:

Gemäß § 39 Abs.1 lit.a begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafen ist, wer 2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert.

§ 17 Abs.1 AWG bestimmt, daß gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln) sind, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs.3 vermieden werden.

Aus dem Sachverständigengutachten vom 6.5.1996 steht fest, daß die an Ort und Stelle vorgefundenen Altautos auf nicht befestigtem Untergrund, nämlich auf Schotterboden abgestellt waren; überdies enthielten sie noch Betriebsmittel bzw. waren stark ölverschmiert (der Sachverständige beschrieb in seinem Gutachten den Zustand jedes einzelnen Kraftfahrzeuges), sodaß daraus der rechtliche Schluß zu ziehen war, daß es sich hiebei um gefährliche Abfälle handelte. Überdies wurde festgestellt, daß der Schotterboden zum Teil stark ölverunreinigt war. Damit ist eine bereits konkrete Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, insbesonders des § 1 Abs.3 Z3 AWG eingetreten und wurde somit die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Wenn der Bw dazu ausführt, daß er von der Gewerbebehörde hiezu eine aufrechte Bewilligung hätte, so ist ihm entgegenzuhalten, daß dies einerseits aus gewerberechtlicher Hinsicht nicht richtig ist, weil ihm diese Art der Lagerung eben nicht bewilligt worden war: Bereits aus dem Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, abgegeben anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 9.7.1991, geht hervor, daß der Bw selbst sein eingereichtes Projekt abgeändert hatte und nunmehr im Hof keinerlei Tätigkeiten mehr durchführen wollte, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten könnten. Der Platz sollte nur mehr als Reifenlager verwendet werden; ölverschmutzte Teile sowie gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes würden ausschließlich in der Halle zwischengelagert.

Abgesehen davon war zum Zeitpunkt der Erlassung des Betriebsanlagenge-nehmigungsbescheides vom 26.8.1991 das Abfallwirtschaftsgesetz mit seinem § 17 Abs.1 längst in Kraft: Es kann der Gewerbebehörde nicht unterstellt werden, daß sie einen Bescheid erläßt, der eine gesetzwidrige Vorgangsweise duldet. Eine solche Rechtsansicht wäre auch deshalb irrig, weil sie dem Modell des Stufenbaus der Rechtsordnung widerspricht, wonach Gesetze den Bescheiden jedenfalls übergeordnet sind; das heißt, daß durch eine Betriebsanlagen-genehmigung einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift des Abfallwirt-schaftsgesetzes nicht derogiert werden könnte.

4.5. Zum Verschulden:

Bei den beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen (Spruchabschnitte 1 und 2a) handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil deren Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Hinsichtlich der Ungehorsamsdelikte gilt für das Verschulden die Umkehr der Beweislast im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs.1 VStG. Nach dieser Bestimmung ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Bw im durchgeführten Verfahren nicht gelungen, zumal er als Gewerbetreibender, der noch dazu gefährliche Abfälle sammelt und lagert, von sich aus verpflichtet ist, alle nötigen Erkundigungen über die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuholen. Der Bw ist überdies anläßlich der Überprüfungen durch Organe der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung am 24.1.1994 und am 25.4.1995 auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufmerksam gemacht worden, sodaß er sich auf deren Unkenntnis nicht berufen kann. Der Bw hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen sohin auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

4.6. Zur Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung hatte die Erstbehörde bei beiden Delikten von einem Strafrahmen von jeweils 50.000 S (Mindeststrafe) bis 500.000 S (Höchststrafe) auszugehen. Die Erstbehörde hat in beiden Fällen die Mindeststrafe verhängt.

Trotz Einschränkung des Tatzeitraumes bzw. des Umfanges der gesetzwidrigen Lagerungen von gefährlichen Abfällen konnte daher die Mindeststrafe nicht mehr unterschritten werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß auch im Falle, daß lediglich ein einziges Autowrack ohne Erlaubnis gesammelt und entgegen den Grundsätzen des § 17 Abs.1 AWG gelagert worden wäre, Strafen in derselben Höhe zu verhängen gewesen wären.

Vom außerordentlichen Milderungsrecht des § 20 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Es konnten für den Bw überhaupt keine Milderungsgründe gefunden werden.

4.7. Zur Spruchkorrektur:

Der unabhängige Verwaltungssenat ist als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs.4 AVG berechtigt, geringfügige Korrekturen des Spruches vorzunehmen. Die Einschränkung der Tatzeit erfolgte unter dem Aspekt, daß die am 25.4.1995 am Tatort vorgefundenen Altautos beschrieben und fotografiert worden waren; bei den am 6.5.1966 vorhanden gewesenen Fahrzeugwracks handelte es sich um andere Fahrzeuge. Nach den Gesetzen der Logik konnten diese sohin erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Lagerplatz des Bw gekommen sein, frühestens jedoch am 26.4.1995. Das Ende der Tatzeit war auf den 6.5.1996 vorzuverlegen, weil eben an diesem Tage die dort bezeichneten Fahrzeugwracks vorgefunden worden waren. Hinsichtlich der am 22.8.1996 von der Erstbehörde an Ort und Stelle festgestellten Altautos konnte deren Abfalleigenschaft nicht erwiesen werden, sodaß diesbezüglich auch keine konsenslose Sammlung vorgeworfen werden konnte. Aus diesen Gründen war auch der Hinweis auf die Aufzählung der Fahrzeugwracks auf Spruchabschnitt 2a zu beschränken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.8. Da jedoch der Berufung zumindest teilweise Folge zu geben war, entfiel ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Altautos; Autowracks; Sammeln gefährlicher Abfälle

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