Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102264/2/Br

Linz, 27.09.1994

VwSen - 102264/2/Br Linz, am 27. September 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen die mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. September 1994, Zl. VU/P/945/94 W, verhängte Strafe gerichtete Berufung des Herrn W R, Dstraße, L, zu Recht: I. In Punkt 3.) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage ermäßigt wird.

In Punkt 4.) wird der Berufung keine Folge gegeben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. In Punkt 3.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 300 S. Für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt ein Verfahrenskostenbeitrag.

In Punkt 4.) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 600 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem Straferkenntnis vom 2. September 1994, Zl. VU/P/945/94 W, in dessen Punkt 3.) und 4.) wider den Berufungswerber Geldstrafen von 5.000 S und 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf und drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 26. November 1993 gegen 01.40 Uhr in L, auf der A, in Fahrtrichtung stadtauswärts, bei Km den PKW mit dem Kennzeichen L- gelenkt und es 3.) nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort im ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, es unterlassen habe an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er vor der Aufnahme des Tatbestandes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich von der Unfallstelle entfernt habe und 4.) weil als Folge dieses Unfalles Schäden für Personen oder Sachen zu erwarten gewesen seien, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen zu haben, indem er das Fahrzeug ohne es abzusichern auf der Fahrbahn stehen habe lassen und es auch unterlassen habe einer bei diesem Unfall verletzten Person Hilfe zu leisten. 1.1. Begründend stützt sich die Erstbehörde auf das vom Berufungswerber abgelegte volle Geständnis. Zur Begründung des Strafausmaßes wird ausgeführt, daß die Höhe der Strafe dem Verschulden und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspreche. Erschwerend wurden zahlreiche einschlägige Vormerkungen, mildernd keine Umstände gewertet. 2. Unmittelbar im Anschluß an die von der Erstbehörde durchgeführte mündliche Verhandlung und Verkündung des Straferkenntnisses wurde bei der Erstbehörde mit dem Berufungswerber eine Berufung protokolliert. Darin gibt der Berufungswerber an, daß er über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Der Berufungswerber führt inhaltlich aus, daß er sich zu den Verwaltungsübertretungen bekenne, er aber mit der Strafhöhe nicht einverstanden sei. Er befände sich noch bis zum 6. September 1994 in Verwaltungsstrafhaft und er könne daher diese hohen Geldstrafen nicht bezahlen. Er sei infolge eines Schocks von der Unfallstelle weggegangen. Eine Absicherung der Unfallstelle habe er wegen einer erlittenen Rippenprellung nicht durchführen können. Daher müsse auch sein Verschulden geringer eingeschätzt werden. Ferner sei er nur leicht alkoholisiert gewesen. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da in den Punkten 3.) und 4.) jeweils keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Hinsichtlich der Übertretungspunkte 1.) und 2.) fällt die Zuständigkeit an die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer. Diesbezüglich wird unter VwSen - 102263 eine gesonderte Entscheidung gefällt. Zumal das erstbehördliche Straferkenntnis lediglich hinsichtlich des Strafausmaßes angefochten wird und ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nicht gesondert gestellt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion L, Zl. VU/P/945/94-W, welchem der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt vollständig zu entnehmen ist.

4. Nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: 4.1. Vorweg sei bemerkt, daß die Verkehrsunfallsanzeige durch das Landesgendarmeriekommando, Verkehrsabteilung - Außenstelle H, erst am 6. März 1994, also dreieinhalb Monate nach dem Vorfall verfaßt worden ist. Aus der im Spruch des Straferkenntnisses vorgenommenen Nummerierung der Tatbestände 3.), 4.) und 5.) ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche Punkte schließlich in eine einzige Strafe zusammengefaßt worden sind. Es wird davon ausgegangen, daß der Punkt 4.) in Punkt 3.) einbezogen werden sollte, sodaß die Verletzung der Hilfeleistungspflicht als letzter Punkt 4.) verbleibt. Zumal jedoch der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, beschränken sich die Sachverhaltsfeststellungen bloß auf den für die Strafzumessung relevanten Umfang. In der Niederschrift vor der Gendarmerie vom 26. November 1993 begründet der Berufungswerber sein Entfernen von der Unfallstelle, daß er diese wegen seiner leichten Alkoholisierung möglichst rasch verlassen habe wollen. In seiner Berufung wird schließlich ein angeblicher Unfallschock und eine Rippenprellung für dieses Verhalten (das Entfernen von der Unfallstelle ohne Absicherung und Hilfeleistung) angeführt. 5. Rechtlich hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Konkret ist hiezu auszuführen, daß die Erstbehörde den Milderungsgrund des vom Berufungswerber abgelegten Geständnisses und der damit zum Ausdruck gebrachten Einsichtigkeit zu Unrecht nicht zuerkannt hat. Ebenfalls verdienen die derzeit doch sehr ungünstigen allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers (Haftentlassung und Arbeitslosigkeit) eine zusätzliche Berücksichtigung. Der unterlassenen Hilfeleistung kommt hier jedenfalls kein geringerer Tatunwert zu als der Verpflichtung zur Absicherung der Unfallstelle. Dies soll in den Strafsätzen zum Ausdruck gelangen, sodaß die hier vorgenommene Anpassung erforderlich gewesen ist. Aus den zahlreichen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften muß wohl geschlossen werden, daß es dem Berufungswerber doch an einer von jedermann grundsätzlich zu erwartenden Verbundenheit mit gesetzlichen geschützten Werten ermangelt und er bezüglich der Verkehrssicherheit immer wieder eine ablehnende Haltung eingenommen hat. Der Berufungswerber wird an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Ansuchens um Strafaufschub oder Ratenzahlung, welches bei der Erstbehörde einzubringen ist, hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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