Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310125/6/Ga/Ha

Linz, 20.11.1997

VwSen-310125/6/Ga/Ha Linz, am 20. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Herbert D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17. September 1997, Zl. UR96-75-1997, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 und 5, § 66 Abs.4 AVG; § 24, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber in zwei Fällen wegen Übertretung näher bezeichneter Vorschriften des O.ö. AWG Geldstrafen in der Höhe von je 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je siebeneinhalb Tage) je kostenpflichtig verhängt.

2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung und der Begründetheit der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen. Zugestellt ist eine Sendung (das Straferkenntnis) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/Übergabe an den Empfänger selbst oder - hilfsweise - an den Ersatzempfänger, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogen. Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, dh im Einklang mit den Vorschriften des Zustellgesetzes stattgefunden haben muß.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt erweist, dem Berufungswerber am Dienstag, dem 23. September 1997, im Wege der Übernahme durch den Ersatzempfänger (Mitbewohner der Abgabestelle) zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Dienstag, der 7. Oktober 1997. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite 4 des Straferkenntnisses) wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 10. Oktober 1997 bei der belangten Behörde direkt abgegeben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem amtlichen Übernahmevermerk auf dem Berufungsschriftsatz.

3.3. Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Insbesondere geht daraus nicht hervor, daß die Ersatzzustellung des Straferkenntnisses an seine Wohnadresse in S, B, unzulässig oder sonst fehlerhaft gewesen ist.

3.4. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber rechtliches Gehör. Die h. Einladung zur Äußerung wurde am 28. Oktober 1997 ordnungsgemäß beim Postamt S hinterlegt, dort aber nicht abgeholt. Daß der Berufungswerber zwischenzeitlich seine Abgabestelle geändert hätte, wurde von ihm nicht gemäß § 8 Abs.1 des Zustellgesetzes mitgeteilt. Auch beim zuständigen Meldeamt (BPD S) ist der Berufungswerber unter der vorhin angegebenen Wohnadresse nicht abgemeldet (tel. Meldeauskunft vom 18. November 1997).

3.5. Der oben beschriebene, somit als unstrittig geltende Sachverhalt (3.2. und 3.3.) wird als erwiesen festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 23. September 1997 durch Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 10. Oktober 1997 eingebrachte Berufung verspätet.

4. Davon abgesehen enthält die (im übrigen als "Einspruch" bezeichnete) Berufung keinerlei Begründung, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des Strafbescheides auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer Berufung ausdrücklich hingewiesen hatte. Auch dieser inhaltliche Mangel des Berufungsschriftsatzes ist nicht (mehr) verbesserungsfähig und macht die Berufung im Grunde des § 63 Abs.3 AVG unzulässig.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die sowohl verspätet als auch gänzlich ohne Begründungsangaben eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es ihm von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens:

Anlagen: (Akt; Erkenntnis) Dr. G r o f

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