Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310133/23/Le/Km

Linz, 16.10.1998

VwSen-310133/23/Le/Km Linz, am 16. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.10.1997, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 2. richtet, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Spruchabschnitt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.10.1997 wurde im Spruchabschnitt 2. dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher der "C-Foto W Gesellschaft mbH" vertreten zu haben, daß von dieser Gesellschaft nach Aufnahme einer Tätigkeit, bei welcher gefährliche Abfälle anfallen, der Meldepflicht gemäß § 4 der Abfallnachweisverordnung nicht nachgekommen worden sei.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß im Rahmen der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 30.1.1997 festgestellt worden sei, daß trotz des nachweislichen (durch Lichtbilder dokumentierten) und nach Aussage einer Bediensteten bereits über mehrere Jahre andauernden Anfalles von gefährlichen Abfällen wie Entwicklerbäder, Fixierbäder, Bleichbäder bis zum heutigen Tag keine Meldung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle an den Landeshauptmann von Oberösterreich erstattet worden sei.

(Im Spruchabschnitt 1. wurde der Berufungswerber wegen einer weiteren Übertretung des AWG bestraft; da die dafür verhängte Strafe den Betrag von 10.000 S übersteigt, war zur Verhandlung und Entscheidung über diesen Spruchabschnitt die Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates berufen. Diese Entscheidung ergeht daher gesondert.) 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.11.1997, in der der Berufungswerber vorbrachte, daß es sich dabei nicht um gefährliche Abfälle, sondern um reine Waschbäder handle, in denen keine bzw. fast keine Chemikalien enthalten wären. Seine Chemikalienbäder würden immer wieder recycelt. Die Waschwässer würden in lizenzierten Behältern zur Entsorgung aufbewahrt. Der Berufungswerber bemängelte, daß keinerlei Proben gezogen wurden, sodaß es nicht bewiesen wäre, daß es sich dabei um gefährliche Abfälle handle. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage wurde - gemeinsam mit der zur Entscheidung über die Berufung zu Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses berufenen 9. Kammer - eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die an zwei Tagen stattfand: Für die am 14.7.1998 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung hatte sich der Berufungswerber, ebenso wie die Erstbehörde, schriftlich entschuldigt. Es wurde daher lediglich der die Amtshandlung vom 30.1.1997 durchführende Amtssachverständige Erwin Ziegler als sachverständiger Zeuge befragt. An der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 14.10.1998 nahm der Berufungswerber persönlich teil; die Erstbehörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern. Bei dieser Verhandlung wurde weiters Frau Maria Schaufler (das ist die Angestellte des Berufungswerbers, die den Amtssachverständigen bei dessen Amtshandlung am 30.1.1997 begleitet hatte) als Zeugin befragt.

3.2. Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 30.1.1997 führte ein Amtssachverständiger des Amtes der oö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, eine Überprüfung des Betriebes der C-Foto W GesmbH in S durch. Dabei entdeckte er eine größere Anzahl von Kunststoffbehältern im Inneren des Gebäudes sowie auf einer Freifläche vor dem Gebäude. In seinem Befund vom 11.2.1997 beschrieb der Sachverständige die Flüssigkeiten als "Flüssigkeiten unbekannter Zusammensetzung". Er zog selbst keine Proben daraus, sondern er verließ sich auf die Angaben der ihn begleitenden Angestellten des Betriebes, Frau M S. Entsprechend ihren Angaben bezeichnete er die Flüssigkeiten als "nicht mehr gebrauchsfähige Entwicklerflüssigkeiten", "Gemisch nicht mehr gebrauchsfähiger Altchemikalien, Fixierbäder, Entwicklerbäder, Bleichbäder", "Gemische aus nicht mehr gebrauchsfähigen Fixierern, Bleichbädern, Filmentwicklern, etc. bzw. um Flüssigkeiten, die bei Reinigungsarbeiten an den diversen Fotomaschinen entstanden" seien. Daraus zog der Sachverständige den Schluß, daß aufgrund der derzeitigen Lagerung der vorgefundenen Abfälle, insbesonders bei den Gebinden im Freien, eine Gefahr für Boden und Grundwasser durch Austreten grundwassergefährdender Substanzen nicht auszuschließen sei. Er hätte weiters in Erfahrung gebracht, daß die gegenständliche Firma bis dato beim Amt der oö. Landesregierung noch keine - gemäß § 4 Abfallnachweisverordnung erforderliche Meldung - über die jährlich anfallenden Mengen gefährlicher Abfälle erstattet hätte. In der "Beurteilung aus rein abfalltechnischer Sicht" führte der Sachverständige ua. aus, daß Abfallgemischen von Fotochemikalien die Schlüsselnummer 52723 "Entwicklerbäder" zuzuordnen sei.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 14.7.1998 gab er bekannt, daß Waschwässer aus fotochemischen Betrieben automatisch mit der Schlüsselnummer 52723 versehen werden, wenn deren genaue Konzentration nicht bekannt ist.

Zum Einwand des Berufungswerbers in seiner Berufung, daß er Chemikalien verwende, die vollständig recycelbar wären, gab der sachverständige Zeuge an, daß nach Auskunft eines Vertreters der Firma A Bäder von Fotochemikalien trotz Ergänzung der verbrauchbaren Bestandteile dennoch zumindest ein- bis zweimal pro Jahr gänzlich erneuert werden müßten. Der Berufungswerber gab dagegen an, keine Fotochemikalien der Firma A zu verwenden, sondern jene der Firma "T", welche vollständig recyclingfähig wären. Von Zeit zu Zeit müßten lediglich verbrauchte Chemikalien und verdunstetes Wasser nachgefüllt werden; ein gänzlicher Austausch dieser Bäder sei nicht erforderlich. Es würden lediglich ein- bis zweimal pro Jahr die Bäder abgelassen, die Maschinen mit Wasser gespült und sodann die Bäder wieder eingelassen. Staubpartikel und dergleichen würden von eingebauten Filtern herausgefiltert, die gelegentlich gereinigt bzw. der Lieferfirma zurückgegeben werden.

Während der Verhandlung am 14.7.1998 wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat vom Amt der oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, die Kopie einer "Meldung gemäß § 4 der Abfallnachweisverordnung" vom 1.6.1992 übermittelt, aus der hervorgeht, daß mit dieser Meldung die C-Foto-W GesmbH in S der Behörde mitgeteilt hat, daß der Betrieb im Frühjahr auf Wiederverwertung der Fotochemie umgestellt wurde und alle Chemikalien wieder aufbereitet und immer wieder dem Prozeß zugeführt würden. Es gäbe daher keine Chemieabfälle und sonstigen Sonderabfälle.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren kam hervor, daß entgegen dem Tatvorwurf im Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die C-Foto-W GesmbH die nach § 13 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz in der damals anzuwendenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Abfallnachweisverordnung in der damals anzuwendenden Fassung erforderliche Meldung erstattet hat. Damit ist der Tatvorwurf unzutreffend und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: (Beweiswürdigung)

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