Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310135/7/Le/Km

Linz, 30.10.1998

VwSen-310135/7/Le/Km Linz, am 30. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des A L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.11.1997, UR96-26-1997/Vz, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.11.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 Abs.1 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: Oö. AWG 1990) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 14.4.1997 in S auf dem B im S in der Verlängerung der Waldstraße sonstige Abfälle, und zwar ca. 15 m² Fliesenbruch, Ytongziegelbruch sowie Telwolle unbefugt abgelagert, obwohl derartige sonstige Abfälle nur in Abfallbehandlungsanlagen dauernd abgelagert werden dürfen.

In der Begründung dazu wurde der maßgebliche Sachverhalt dargestellt, insbesonders die Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 20.4.1997 wiedergegeben. Gegen die Strafverfügung vom 7.8.1997 hätte der Beschuldigte fristgerecht Einspruch erhoben und darin ausgeführt, daß er am 14.4.1997 dieses Abbruchmaterial auf dem beschriebenen Waldweg aufgebracht, aber dieses bereits nach zwei Stunden wieder entfernt habe, weshalb nicht von einer unbefugten Ablagerung gesprochen werden könne, sondern von einer bloßen kurzfristigen Zwischenlagerung vor dem Abtransport. Überdies wäre er der Ansicht gewesen, daß es sich bei den genannten Materialien zwar um Abfall gehandelt hätte, der aber einer stofflichen Verwertung oder zulässigen Verwendung zur Geländeregulierung, Ausbessern eines Weges, zugeführt werden dürfe, ohne daß dafür eine abfallrechtliche Bewilligung erforderlich wäre. Diese Rechtsansicht würde auch die Umweltrechtsabteilung der oö. Landesregierung teilen. Schließlich wäre er auch der Meinung, daß das Strafmaß um ein Vielfaches überhöht erscheine. Die Erstbehörde führte weiters aus, daß der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge geleistet hat. Nach einer Darlegung der maßgeblichen Rechtslage beschäftigte sich die Erstbehörde mit der Verantwortung des Beschuldigten und stellte deren Widerspruch zur Wahrheit fest. Insbesonders verwies sie darauf, daß die Ablagerung, wie auch vom Beschuldigten zugestanden, am 14.4.1997 erfolgte, die Erhebungen der Gendarmerie jedoch erst am 25. April 1997. Die Erstbehörde kam nach einer ausführlichen Darlegung ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, daß der Beschuldigte durch sein Verhalten die Interessen des Umweltschutzes, insbesonders jene einer geordneten Abfallwirtschaft, jedenfalls nicht unwesentlich geschädigt habe. Sodann wurden die Gründe der Strafmessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24. November 1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Berufungswerber an, daß das A Chorherrenstift S an der Ablagerung von inertem Abbruchmaterial im S im vorhinein zugestimmt hätte und kein Schaden für den Grundeigentümer entstanden wäre. Bei der Lagerfläche hätte es sich um einen Privatweg des Stiftes gehandelt. Dazu legte er ein Schreiben des A Chorherrenstiftes vom 24. November 1997 vor, worin bestätigt wird, daß das im Straferkenntnis vom 13.11.1997 angeführte Material wieder entfernt wurde und kein Schaden für den Grundeigentümer entstanden ist. Schließlich entschuldigte sich der Berufungswerber noch dafür, daß er im Einspruch gegen die Strafverfügung irrtümlich angegeben hatte, daß er den Schutt bereits zwei Stunden nach der Ablagerung entfernt hätte. Er gab an, damit gemeint zu haben, daß er den Schutt nach Mitteilung (Hausbesuch) durch die Gendarmerie beseitigt hätte. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus diesem Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und die Voraussetzungen des § 51e Abs.3 VStG erfüllt sind, konnte von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Aus den behördlichen Ermittlungen, insbesonders den Erhebungen der Gendarmerie S und den von den Gendarmeriebeamten angefertigten Lichtbildern geht hervor, daß der Berufungswerber am 14.4.1997 sonstige Abfälle, die bei Arbeiten in seinem Haus in St. Florian angefallen sind, nämlich Fliesenstücke, Ytongziegel und Telwolle, von ihm auf einem Waldweg abgelagert wurden. Diese Ablagerung hat der Berufungswerber auch eingestanden. Aus den Lichtbildern ist ersichtlich, daß es sich hiebei um den beschilderten Wanderweg "A B Symphonie-Wanderweg" handelt. Auf diesem Weg, der unbefestigt ist, sind Fahrspuren zu sehen, die vom Berufungswerber mit den oben genannten Abfällen zum Teil ausgefüllt wurden. Auf den Lichtbildern ist ersichtlich, daß dabei zB. die Fliesenstücke scharfkantig und spitz abgebrochen waren und zum Teil mit den Spitzen nach oben auf dem Fahrweg lagen.

Aus der Gendarmerieanzeige geht auch hervor, daß ein Spaziergänger am 25. April 1997 Anzeige erstattet hatte, daß auf mehreren Stellen des Brucknerwanderweges diese Abfälle abgelagert worden sind und daß seiner Hündin im Bereich der rechten vorderen Fessel ein Ballen fast zur Gänze abgetrennt worden sei. Auch bei einem Pferdewagen sei eine Reifenpanne entstanden. Die Gendarmeriebeamten fuhren am selben Tage zum Tatort und sodann zum Hause des Adolf Lengauer, wo sie feststellten, daß Umbauarbeiten stattfanden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Rechtsgrundlage für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist das Oö. AWG 1990, das zum Zeitpunkt der Tat in Geltung stand. Nun wurde dieses Gesetz zwar vom Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 9.6.1998, G 416/97 u.a. wegen eines Kundmachungsmangels aufgehoben, doch wirkt diese Aufhebung nicht auf das gegenständliche Verfahren: Der unabhängige Verwaltungssenat hatte zwar auch diese Angelegenheit an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, doch wies dieser mit dem Beschluß vom 7.10.1998, G 115/98, den Gesetzesprüfungsantrag zurück, da sich der h. Anfechtungsantrag mit der Entscheidung vom 9.6.1998 zeitlich überkreuzt hatte. Dies hat zur Folge, daß gemäß Art.140 Abs.7 B-VG das Oö. AWG 1990 auf den vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden ist.

4.3. § 42 Abs.1 Z2 des Oö. AWG bestimmt, daß eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, mit Geldstrafe bis 100.000 S, wer b) entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert.

§ 7 Abs.1 Oö. AWG 1990 bestimmt, daß Abfälle nur in Abfallbehältern (§ 11 Abs.1 und § 14) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 20 Abs.1), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend oder dauernd abgelagert werden dürfen.

Bei den vorgefundenen Materialien, nämlich Fliesenbruch, Ytongziegelbruch und Telwolle, handelt es sich um "sonstige Abfälle" im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs.7 Oö. AWG 1990, nämlich um die in Z1 leg.cit. aufgezählten Abfälle aus dem Bauwesen. Wie schon die Erstbehörde zutreffend vermerkt hat, ist der Brucknerwanderweg keine Abfallbehandlungsanlage, weshalb die Ablagerung dieser Abfälle in Widerspruch zu § 7 Abs.1 steht. Damit ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt 4.4. Zur Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach Abfälle einer stofflichen Verwertung oder zulässigen Verwendung, zB. zum Ausbessern eines Weges, zugeführt werden dürfen, ist zu entgegnen, daß das gegenständliche Material weder einer stofflichen Verwertung noch einer zulässigen Verwendung zugeführt wurde: Es ist offensichtlich und auch für einen abfallwirtschaftsrechtlichen Laien erkennbar, daß derart scharfkantige Materialien wie Fliesenbruch, nicht zum Ausbessern eines Weges verwendet werden können, da dadurch fremde Rechtsgüter beschädigt werden können. Mit dieser Ablagerung wurden wesentliche Grundsätze des § 8 Oö. AWG 1990 mißachtet, nach welcher Bestimmung Abfälle ua. so zu behandeln sind (worunter auch das Ablagern zu verstehen ist), daß Gefahren ua. für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen nicht verursacht werden, Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (im Sinne des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982) berücksichtigt werden und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird. Es steht fest, daß sich an den Fliesenbruchstücken zumindest ein Tier verletzt hat und ein Pferdewagen beschädigt wurde. Darüber hinaus ist aus den angefertigten Lichtbildern klar und deutlich ersichtlich, daß das Landschaftsbild auf diesem Waldwanderweg erheblich beeinträchtigt worden ist. Dieser Waldwanderweg ist unmittelbar neben der Ablagerung als "A-B-Symphonie-Wanderweg" beschildert.

Schließlich konnte auch der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach das A Chorherrenstift S der Ablagerung von inertem Abbruchmaterial im S im vorhinein zugestimmt hätte, nicht gefolgt werden: Abgesehen davon, daß diese Verantwortung nicht glaubwürdig ist, sondern wahrscheinlich auch ein Mißverständnis ist, geht diesbezüglich auch nichts aus dem Schreiben der Zentralverwaltung des A Chorherrenstiftes S vom 24.11.1997 hervor, weil darin nur festgestellt wird, daß das genannte Material wieder entfernt wurde und kein Schaden für den Grundeigentümer entstanden ist. Das Oö. AWG 1990 verbietet nämlich - unabhängig von einer allfälligen Zustimmung des Grundeigentümers - generell das Ablagern von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen. Selbst eine allenfalls erteilte Zustimmung eines Grundeigentümers würde nichts an der Strafbarkeit einer gegen § 7 Abs.1 verstoßenden Ablagerung ändern. 4.5. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden im Sinne einer Fahrlässigkeit angenommen wird.

4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Dabei ist von einem Strafrahmen von bis zu 100.000 S auszugehen, weshalb die verhängte Strafe lediglich 3 % des Strafrahmens ausschöpft. Erschwerend war zu berücksichtigen, daß durch die Tat nachteilige Folgen eingetreten sind, nämlich die Verletzung eines Tieres und die Beschädigung eines Pferdewagens. Darüber hinaus wurde durch diese Ablagerung eine abstrakte Gefährdungssituation hinsichtlich der im § 8 Oö. AWG 1990 geschützten Umweltinteressen geschaffen. Mildernd war die bisherige absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

Die Verhängung einer Strafe im gegebenen Ausmaß erschien erforderlich, um den Berufungswerber davon abzuhalten, in Hinkunft wiederum Abfälle außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen abzulagern.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Ablagerung sonstiger Abfälle außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage (Wegausbesserung)

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