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des Landes Oberösterreich
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VwSen-310137/13/Ga/La

Linz, 31.08.2000

 

VwSen-310137/13/Ga/La Linz, am 31. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des J G, vertreten durch Dr. J H, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Dezember 1997, Zl. UR96-44-1997, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, nach Maßgabe des am 14. Juli 2000 zugestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000, G312/97 uwZ, zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; dies mit der Maßgabe, dass die als verletzt angegeben Rechtsvorschriften (Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG) zu ergänzen sind wie folgt: "§ 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Z3 ....". Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 7.000 S (entspricht  508,71 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 700 S (entspricht 50,87 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1 und 7 zweiter Satz, § 51c, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 17. Dezember 1997 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe zumindest am 25. September 1997 auf bestimmten Grundstücken in der Gemeinde H gefährlichen Abfall, nämlich ein Sattelzugfahrzeug M, 3 Achsen, blaues Führerhaus, Fahrgestell Nr. 1, entgegen § 17 Abs.1 AWG in einer die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigenden Weise gelagert. Dadurch habe er § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 sowie § 45 Abs.13 AWG sowie § 1 und § 2 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle verletzt. Über den Berufungswerber wurde die gesetzliche Mindeststrafe von 50 000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt.

Der Berufungswerber bestritt tatseitig im wesentlichen mit dem Einwand, es sei das Sattelzugfahrzeug M rechtswidrig als gefährlicher Abfall beurteilt worden. Er begehrte Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die Herabsetzung der verhängten Strafe bzw das Absehen von der Bestrafung und die Erteilung einer Ermahnung.

Über Antrag des h Tribunals bezog der VfGH dieses Berufungsverfahren als Anlassfall (protokolliert zu G 109/98) in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs.1 lit.a AWG - als hier präjudizielle Mindeststrafe - ein. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 16. März 2000 hob der VfGH diese Mindeststrafe - mit sofortiger Wirkung und ohne dass frühere gesetzliche Bestimm-

ungen wieder in Kraft treten - als verfassungswidrig auf. Auf Grund der Anlassfall-

wirkung gilt die Aufhebung auch für den Berufungsfall, dh, der Oö. Verwaltungs-senat hat bei seiner Kognititon, unbeschadet der Schuldfrage in diesem Fall, für die Prüfung der gemäß den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen gewesenen Strafbemessung nunmehr von einem bei "null" (statt bisher bei "50 000 S") beginnenden Strafrahmen für die hier als verwirklicht angenommene Verwaltungsübertretung auszugehen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat über die Berufung, nach Einsicht in den bezughabenden Strafverfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Mit seinem Vorbringen vermochte der Berufungswerber die Bestätigung des Schuldspruchs nicht abzuwenden.

Als Beschuldigter wurde er von der belangten Behörde unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte in das Ermittlungsverfahren eingebunden. Schon der Anlastung der ersten Verfolgungshandlung (AzR vom 5.11.1997) lag das im Strafakt dokumentierte Ergebnis des sachverständigen Augenscheinbeweises an der Tatörtlichkeit am 25. September 1997 zu Grunde. Für das im Befund dieser Beweisführung unter P.3. detailliert beschriebene Sattelzugfahrzeug M mit der Fahrgestellnummer 1 wurde der Reparaturaufwand wegen der bereits stark fortgeschrittenen Korrosion des Führerhauses und der starken Ölverluste (Undichtheiten von Motor, Lenkgetriebe, Differenzial) als zu hoch für eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand begutachtet. Außerdem stellte der Sachverständige fest, dass infolge der Ölverluste aus diesem Fahrzeug bereits eine Verunreinigung des - unbefestigten - Bodens stattgefunden habe und "bei noch längerer Ablagerung dieses Fahrzeuges mit einer weiteren Gefährdung der Umwelt zu rechnen" sei. Zweifel gegen die Richtigkeit des Befundes und die Schlüssigkeit des Gutachtens ergaben sich aus der Aktenlage für das h Tribunal nicht.

Abgesichert durch diese Beweislage hat die Strafbehörde in rechtlicher Hinsicht das in Rede stehende Fahrzeugwrack mit einlässlicher Begründung als gefährlichen Abfall gewertet und die objektive Tatbestandsmäßigkeit eines Verstoßes gegen das im § 17 Abs.1 AWG niedergelegte Beeinträchtigungvermeidungsgebot ebenso verwirklicht gesehen wie die im Grunde des § 5 Abs.1 VStG dem Berufungswerber zugesonnene persönliche Verantwortung für den Sorgfaltsmangel.

Dem hat der Berufungswerber in den Rechtsmittelgründen nichts entgegen gesetzt.

Obgleich im Rubrum der Berufungsschrift angegeben ist, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Dezember 1997, Zl. UR96-44-1997, bekämpft werde, stellt das gesamte tatseitige, darauf bezogen auch das rechtliche Vorbringen ausdrücklich auf ein anderes Fahrzeug-Wrack ab, nämlich auf das Sattelzugfahrzeug M, 3 Achsen, blaues Führerhaus, mit der Fahrgestellnummer 1. Exakt dieses Fahrzeugwrack war jedoch Sachverhaltselement in einem anderen von der belangten Behörde gegen den Berufungswerber als Beschuldigten wegen Verletzung des § 17 Abs.1 AWG geführten und mit Straferkenntnis vom 5. März 1997, Zl. UR96-127-1996, abgeschlossenen Verfahren (welches Straferkenntnis im übrigen, gleichfalls nach Beendigung des bezughabenden Anlassfall-Verfahrens beim VfGH, mit Erk des Oö. Verwaltungssenates vom 11.8.2000, Zl. VwSen-310099/14/Ga/Km, aufgehoben wurde).

Blieben aber vorliegend, wie somit feststeht, die Tat und ihre rechtliche Beurteilung gänzlich unbestritten, war daher - ohne näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen - der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Strafbemessung angeht, ist die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG für "die im Spruch dargelegten Missstände" zutreffend von einem - im Hinblick auf die nicht bloß konkret möglich gewesene (welcher Umstand für sich schon und entgegen der Auffassung des Berufungswerbers hier für die Tatbestandsverwirklichung genügt hätte), sondern bereits stattgefundene Bodenverunreinigung - erheblich ins Gewicht fallenden Unrechtsgehalt ausgegangen. Milderungsgründe hatte die belangte Behörde nach der Aktenlage zu Recht nicht aufgegriffen; die vom Berufungswerber geltend gemachten solchen Gründe (Seite 7 oben) waren hier nicht als mildernd iSd § 34 StGB berücksichtigungsfähig.

Der hilfsweise begehrten Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) war schon im Hinblick auf den gewichtigen Unrechtsgehalt der Tat in diesem Fall nicht näher zu treten.

Alles in allem, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den bereinigten Strafrahmen, findet der Oö. Verwaltungssenat die nun festgesetzte Strafe als in gleicher Weise tat- und täterangemessen.

Der auferlegte Kostenbeitrag war entsprechend zu mindern; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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