Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310149/2/Le/Km

Linz, 30.06.1998

VwSen-310149/2/Le/Km Linz, am 30. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Mag. G K, Geschäftsführer des Bezirksabfallverbandes F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A H, DDr. H M, Dr. P W, Dr. W M und Dr. W G, gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid vom 31.3.1998, UR96-13-1998-Len, erteilte Ermahnung wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Ermahnung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.3.1998 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des Abfallwirtschafts-gesetzes (im folgenden kurz: AWG) ermahnt.

Im einzelnen wurde dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer des Bezirksabfallverbandes F zu vertreten, daß in der vom Bezirksabfallverband F betriebenen Altstoffsammelinsel Lasberg jedenfalls am 1. und 2. April 1996 Problemstoffe im sogenannten Problemstoffsammelraum in einer die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigenden Art und Weise gelagert wurden.

In der Begründung dazu stellte die Erstbehörde die maßgebliche Rechtslage dar und verwies hinsichtlich der Sachverhaltsermittlungen auf die Anzeige der Umweltrechtsabteilung vom 8.5.1996, wonach der Tatbestand der Verwaltungsübertretung erwiesen sei.

2. Unter anderem gegen diese Ermahnung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.4.1998, mit der unter anderem die ersatzlose Behebung der hier verfahrensgegenständlichen Ermahnung beantragt wird.

In der Begründung dazu führte der Berufungswerber aus, daß er als Geschäftsführer des Bezirksabfallverbandes F gar nicht strafbar sei. (Die weitere Berufungsbegründung bezieht sich nicht auf die gegenständliche Ermahnung, weshalb deren Wiedergabe an dieser Stelle entbehrlich ist).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche nur für den Fall beantragt wurde, daß nicht bereits aus rechtlichen Gründen der Berufung Folge gegeben wird.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

4.2. § 39 Abs.1 lit.c Z4 AWG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. 155/1994 bestimmte, daß, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung begeht und zu bestrafen ist c) mit Geldstrafe bis zu 40.000 S, wer 4. Problemstoffe und Altöle - anders als in Z1 - entgegen § 12 Abs.3 lagert oder ablagert.

§ 12 Abs.3 AWG bestimmt, daß Problemstoffe und Altöle nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden dürfen; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in § 1 Abs.3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigender Weise gelagert werden.

Aus dem Wortlaut dieser beiden Bestimmungen geht - in Einklang mit der Überschrift zu § 12 AWG - hervor, daß sich diese Vorschriften an die privaten Haushalte und vergleichbaren Einrichtungen (iSd § 2 Abs.6 AWG) richten, nicht aber an die Betreiber von Sammelstellen! Der Bezirksabfallverband F betreibt jedoch offensichtlich am Standort L eine Altstoffsammelinsel, welche somit nicht als privater Haushalt oder vergleichbare Einrichtung iSd § 12 Abs.3 AWG anzusehen ist. Damit aber wurde von der Erstbehörde der Sachverhalt somit einem unzutreffenden Tatbestand unterstellt, weshalb bereits aus diesem Grunde die ausgesprochene Ermahnung aufzuheben war.

4.3. Die unzutreffende Subsumtion wird auch daraus deutlich, daß - nach der Legaldefinition des § 2 Abs.6 AWG - Problemstoffe iSd AWG gefährliche Abfälle sind, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Medikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Haushalte und Einrichtungen befinden, und sodann als gefährliche Abfälle (Hervorhebung durch den UVS).

Mit der Übergabe von Problemstoffen durch Angehörige von Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen an den Bezirksabfallverband werden diese Problemstoffe somit ex lege augenblicklich zu gefährlichen Abfällen. Das hat aber zwangsläufig zur Folge, daß es für einen Bezirksabfallverband rechtlich unmöglich ist, "Problemstoffe" zu lagern. Auch aus diesem Grunde erweist sich somit die gegenständliche Ermahnung als unzutreffend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Problemstoff - gefährlicher Abfall; Sammelstelle; Lagerung von Problemstoffen

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