Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310150/25/Le/La

Linz, 29.09.2000

VwSen-310150/25/Le/La Linz, am 29. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Mag. G K, , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A H, DDr. H M, Dr. P W, Dr. W M und Dr. W G-W, K 7, L, gegen Spruchabschnitt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.3.1998, Zl. UR96-13-1996-Len, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.9.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S (entspricht  218,02 €) die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 3 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 300 S (entspricht 21,80 €).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungs-strafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.3.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber im Spruchabschnitt 1. wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z1 iVm § 15 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1Tag) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer des Bezirksabfallverbandes Freistadt zu vertreten, dass in der vom BAV Freistadt betriebenen Altstoffsammelinsel Königswiesen am 22. Dezember 1995 240 kg gefährliche Abfälle (Altöl) mit der Schlüsselnummer 54102 von der L F GesmbH, K, übernommen worden seien, obwohl er als Abfallsammler nicht über die erforderliche Sammelerlaubnis gemäß § 15 AWG verfügte, da sich seine Erlaubnis ausschließlich auf Problemstoffe bezieht.

(Im 2. Spruchabschnitt wurde der nunmehrige Berufungswerber ebenfalls wegen einer Übertretung des AWG bestraft. Der dagegen erhobenen Berufung wurde bereits mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29.6.1998, VwSen-310150/4/Le/Ha, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf den Spruchabschnitt 1.)

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.4.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Spruchabschnittes vor, dass ihn keine Verantwortung treffe, da die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs.5 an den Geschäftsführer erforderlich sei. § 15 Abs.5 AWG lege aber fest, dass die Erlaubnis demjenigen zu erteilen sei, der die Abfälle sammelt und nicht dem Geschäftsführer.

Weiters wurde die Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe des § 39 Abs.1 lit.a AWG als verfassungswidrig gerügt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Im Zuge der Bearbeitung dieser Berufung kamen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in § 39 Abs.1 lit.a Einleitungssatz AWG normierten Mindestgeldstrafe in der Höhe von 50.000 S, weshalb am 29.6.1998 ein entsprechender Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 16.3.2000, G 312/97 u.a, die inkriminierte Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufgehoben.

3.2. Der Gesetzesprüfungsantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29.6.1998 langte am 2. Juli 1998 beim Verfassungsgerichtshof ein; das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.3.2000 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 14.7.2000 zugestellt.

In die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG ist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich des angelasteten Deliktes Strafbarkeitsverjährung noch nicht eingetreten ist.

3.3. Zur vollständigen Klärung der Sachlage führte der Unabhängige Verwaltungssenat am 12. September 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Berufungswerber und sein Rechtsfreund teilnahmen; die belangte Behörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern.

Bei dieser Verhandlung bestritt der Berufungswerber nicht, dass vom Bezirksabfallverband F am 22.12.1995 mit dem Begleitschein Nr. 3533077 240 kg Altöl mit der Schlüsselnummer 54102 von der L F GesmbH in Königswiesen entgegen genommen wurden.

In seiner Verantwortung stellte er jedoch dar, dass es sich bei dieser Menge durchaus auch noch um eine Menge handeln kann, die von einem Landwirt zulässiger Weise zurückgegeben werden kann. Überdies sei ihm von einer rechtskundigen Beamtin der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung anlässlich eines Kurses mündlich die Rechtsauskunft erteilt worden, dass auch von Kleinbetrieben geringe Mengen gefährlicher Abfälle übernommen werden könnten. Mit der Ausstellung eines Begleitscheines wäre alles in Ordnung.

3.4. Wegen der unerlaubten Sammlung von gefährlichen Abfällen (Altkühlgeräte und Leuchtstoffröhren) in den Altstoffsammelinseln T, K, G, St. O und S wurde der Berufungswerber mit 3 Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.4.1998 rechtskräftig ermahnt.

4. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Zur Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers:

Dem Berufungswerber wurde angelastet, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer des Bezirksabfallverbandes F (im Folgenden kurz: BAV) zu vertreten, dass am 22.12.1995 von der L F GmbH, K, in der Altstoffsammelinsel K 240 kg Altöl übernommen wurden.

Der Berufungswerber ist dagegen der Ansicht, dass er als abfallrechtlicher Geschäftsführer dafür nicht verantwortlich sei, weil dafür die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs.5 an den Geschäftsführer erforderlich sei. § 15 Abs.5 AWG lege aber fest, dass die Erlaubnis demjenigen zu erteilen sei, der die Abfälle sammelt und nicht

dem Geschäftsführer.

Diese Rechtsansicht ist jedoch nicht richtig:

4.2.1. § 15 Abs.1 AWG, BGBl.Nr. 325/1990 in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl.Nr. 115/1994 bestimmte Folgendes:

"(1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden."

"(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verlässlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs.1 und 4."

Die gegenständlich relevanten Strafbestimmungen in § 39 AWG lauten:

"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen,

a) mit Geldstrafe [von 50.000] bis 500.000 S, wer

1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs.5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs.8 ausübt; ..."

"(3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß § 15 Abs.5 erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs.1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen."

4.2.2. Der BAV Freistadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts benötigte zur Ausübung seiner Sammlertätigkeit einerseits die Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 15 Abs.1 AWG und andererseits (als juristische Person) einen abfallrechtlichen Geschäftsführer. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.2.1995, UR-253963/8-1995 Wg wurde im Spruchabschnitt 1. dem BAV die Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen, eingeschränkt auf Problemstoffe im Sinne der Problemstoffverordnung, und im selben Spruchabschnitt die Erlaubnis zur Bestellung von Herrn Mag. G K als abfallrechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers für die Dauer seines Dienstverhältnisses beim BAV erteilt.

Damit waren die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Sammlertätigkeit durch den BAV unter der (abfallrechtlichen) Geschäftsführung des nunmehrigen Berufungswerbers erfüllt.

4.2.3. Zur Verantwortlichkeit, insbesonders zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (siehe etwa VwGH vom 26.2.1998, 97/07/0172; 15.1.1998, 97/07/0137) klargestellt, dass dann, wenn ein abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt ist, diesem - und nicht einer in § 9 VStG genannten Person - die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften zukommt, und zwar ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung ("Anstellung").

Die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers hat der Verwaltungsgerichtshof auch nach der ersatzlosen Behebung des § 39 Abs.3 AWG durch die EU-Novelle 1996 eindeutig bejaht (siehe hiezu etwa VwGH vom 15.1.1998, 97/070137).

Der gegenständliche Fall ist nicht anders gelagert, sodass damit feststeht, dass der Berufungswerber als der mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.2.1995 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer für die angelastete Verwaltungsübertretung verantwortlich ist.

4.3. Zur Sammlererlaubnis des BAV F:

4.3.1. Die Bezirksabfallverbände wurden durch das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990, LGBl.Nr. 28/1991, eingerichtet (und durch § 46 Abs.5 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 als Bezirksabfallverbände im Sinne dieses Landesgesetzes festgestellt). Ihre Aufgaben lagen (und liegen) nach diesem Gesetz ausschließlich im Bereich der Abfallwirtschaft hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle. Dazu gehört unter anderem die in § 17 Abs.2 Z6 Oö. AWG 1990 genannte Verpflichtung, die für eine geordnete Sammlung und Abfuhr von Abfällen iSd § 2 Abs.9 ("Altstoffe") in den Gemeinden erforderliche Organisation einzurichten und einrichten zu lassen.

Diese in § 17 Oö. AWG 1990 genannten Aufgaben bezogen sich, entsprechend dem in § 1 Abs.3 Oö. AWG 1990 festgelegten Geltungsbereich, ausschließlich auf die Abfallwirtschaft betreffend nicht gefährliche Abfälle. Dies ergibt sich bereits aus Art.10 Abs.1 Z12 B-VG, wonach die Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist.

Unter dem Gesichtspunkt des Oö. AWG 1990 fehlte somit dem BAV eine Kompetenz zum Sammeln von Problemstoffen, da diese im Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes geregelt sind.

4.3.2. § 12 Abs.1 AWG legt den Gemeinden (Gemeindeverbänden) die Verpflichtung auf, bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist.

Zur Durchführung dieser Problemstoffsammlung beantragte der BAV als Gemeindevorstand beim Landeshauptmann die Erteilung der Sammlererlaubnis gemäß § 15 Abs.1 AWG, die mit dem bereits bezeichneten Bescheid vom 27.2.1995 auch erteilt wurde. In diesem Bescheid wurde der Umfang der Sammlererlaubnis durch dezidierte Anführung der gefährlichen Abfälle und Altöle, jeweils mit den Schlüsselnummern, genau festgelegt; zudem wurde die Sammlererlaubnis ausschließlich auf die Sammlung von Problemstoffen im Sinne der Problemstoffverordnung eingeschränkt.

4.3.3. Was unter "Problemstoffen" zu verstehen ist, ist in § 2 Abs.6 AWG definiert: Demnach sind Problemstoffe gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermo-meter, Batterien (Hervorhebung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat).

Diese Definition wurde auch in der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Bestimmung von Problemstoffen, BGBl. 771/1990, wiederholt; zusätzlich wurde in der Anlage dazu eine Problemstoffliste dargestellt, in der sich auch Mineralöle und Mineralölprodukte, wie Altöle (Heiz- und Motoröle) und Benzine finden.

Nur solche Abfälle der Kategorie Problemstoffe durfte der BAV laut dem Erlaubnisbescheid des Landeshauptmannes sammeln.

4.3.4. Bei der L F GesmbH (nunmehr F GmbH) handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft und somit um eine juristische Person. Von der Gewerbeberechtigung her ist dieses Unternehmen berechtigt, Baggerungen und Erdarbeiten durchzuführen. Für solche Tätigkeiten sind schwere Baumaschinen erforderlich, sodass Altöl bei diesem Unternehmen nicht in Haushaltsmengen anfällt, sondern in erheblich größerem Umfang. Diese Gesellschaft kann somit weder als Haushalt noch als eine mit einem Haushalt vergleichbare Einrichtung bezeichnet werden.

Das hat zur Folge, dass das von der F GmbH erzeugte und am Tattag bei der Altstoffsammelinsel K abgegebene Altöl offensichtlich kein "Problemstoff" war.

Damit aber wurde bei der Altstoffsammelinsel K Altöl, das nicht dem Problemstoffbegriff entspricht, übernommen und damit die erteilte Erlaubnis überzogen.

4.4. Zur Rechtfertigung des Berufungswerbers:

Der Berufungswerber vertrat in der mündlichen Berufungsverhandlung die Ansicht, dass die Menge von 240 kg Altöl in einem Graubereich zwischen Problemstoffen und gefährlichen Abfällen anzusiedeln sei, weil es immer wieder vorkomme, dass private Haushalte oder landwirtschaftliche Betriebe Altöl über einen längeren Zeitraum sammeln und dann in Mengen bis zu 300 l abgeben.

4.4.1. Damit ist er nicht im Recht:

Zur Beurteilung, ob ein Abfall Problemstoff ist oder nicht, ist zunächst zu prüfen, ob dieser Abfall von einem Haushalt oder von einer mit einem Haushalt vergleichbaren Einrichtung kommt, ob er in Haushalten üblicherweise anfällt und ob er in Haushalten üblicherweise in solchen Mengen anfällt.

Altöl fällt zwar von der Zusammensetzung her auch in Haushalten üblicherweise an (weshalb sich "Altöl" auch in der Anlage zur Problemstoffverordnung findet), jedoch nur in Mengen von wenigen Litern pro Jahr. Selbst in (nicht buchführungspflichtigen) landwirtschaftlichen Betrieben fallen erfahrungsgemäß jährlich bei weitem nicht 300 l an. (Wenn dies doch der Fall wäre, müssten solche Betriebe eine Erzeugermeldung abgeben oder im Sinne des § 12 Abs.4 AWG die gefährlichen Abfälle einem gemäß § 15 Abs.2 Z.3 AWG Rücknahmebefugten übergeben.)

Eine Menge von 240 kg Altöl fällt daher nicht üblicherweise in Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen an.

Wenn es vereinzelt Altölerzeuger geben sollte, wie dies der Berufungswerber behauptet, die Altöle über längere Zeiträume sammeln und dann in großen Mengen (bis zu 300 l) zur Entsorgung bringen, so ist dem entgegenzuhalten, dass solche Personen gesetzwidrig handeln (Verstoß gegen die Entsorgungspflicht nach § 17 Abs.3 AWG). Aus (vereinzelten) Gesetzesverstößen kann man jedoch keine Auslegungsregel für einen gesetzlich definierten Begriff ableiten.

4.4.2. Dass die Menge von gegenständlich 240 kg Altöl (was auf Grund des spezifischen Gewichtes von Altöl einem Volumen von etwa 300 l entspricht) kein Problemstoff mehr sein kann, wird auch bei der Betrachtung anderer Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes deutlich:

Die Bestimmung des § 13 AWG iVm § 4 Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, legt dem Abfallerzeuger die Verpflichtung auf, bei einem jährlichen Anfall von mindestens 200 l Altöl eine Erzeugermeldung an den Landeshauptmann zu erstatten.

Die F GmbH hatte eine solche Erzeugermeldung abgegeben, weil sie immerhin eine Abfallerzeugernummer hatte (siehe Begleitschein), die aber nur dann vom Landeshauptmann zugeteilt wird, wenn jemand eine derartige Meldung erstattet hatte.

Allein dieser Umstand stellt klar, dass es sich bei der F GmbH um keinen Haushalt und auch um keine vergleichbare Einrichtung handelte.

Aus diesem Grunde und auch auf Grund der Menge von 240 kg Altöl war somit offensichtlich (kein Graubereich!), dass es sich bei diesem Altöl nicht um Problemstoff handeln konnte.

Somit ist die objektive Tatseite aber als erwiesen anzusehen.

4.5. Zum Verschulden:

Der Berufungswerber behauptet, er habe von einer (namentlich genannten) Juristin der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung anlässlich eines Kurses zur Vorbereitung für die Befragung als Abfallsammler die Auskunft erhalten, dass er von Kleinfirmen geringe Mengen von gefährlichen Abfällen übernehmen dürfe und mit der Ausstellung des Begleitscheines alles in Ordnung wäre. Er stellte weiters dar, dass er kleinen Firmen die hohen Entsorgungskosten ersparen wollte, weil Entsorgungsfirmen bereits für die Anfahrt Beträge von 1.500 S und mehr verrechnen würden.

4.5.1. Diese Verantwortung kann den Berufungswerber nicht exkulpieren:

§ 5 VStG enthält Bestimmungen über das Verschulden:

In Abs. 1 ist bestimmt, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach Abs.2 leg.cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt: Bei diesem besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Die Behörde hat dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand nachzuweisen; wenn dies gelingt, tritt die gesetzliche Fiktion des Verschuldens in Form der Fahrlässigkeit in Kraft.

Diese Schuldvermutung kann der Täter in Zweifel ziehen, indem er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich war.

4.5.2. Dies hat der Berufungswerber mit dem Hinweis versucht, dass am Freitag in beinahe allen Altstoffsammelinseln des Bezirkes Annahmetag wäre und er nicht bei allen gleichzeitig sein könne.

Dem ist zu entgegnen, dass dies auch nicht erforderlich ist. Der abfallrechtliche Geschäftsführer hat aber durch entsprechende Weisungen an die Bediensteten und eine gründliche Schulung und nicht bloß stichprobenartige Kontrolle derselben sicherzustellen, dass die Sammeltätigkeit nur im Rahmen des Gesetzes sowie des Berechtigungsumfanges nach dem Erlaubnisbescheid des Landeshauptmannes durchgeführt wird.

Das Vorhandensein eines derartigen Kontrollsystems hat der Berufungswerber jedoch nicht einmal behauptet.

4.5.3. Der Berufungswerber hat zu seiner Verantwortung vorgebracht, dass hier ein gewisser "Graubereich" bestehe und er eine Rechtsauskunft einer Behördenvertreterin bekommen hätte.

Dass dieser "Graubereich" bei einem gewerblichen Abfallerzeuger mit einer Abfallerzeugernummer und einer Menge von 240 kg nicht angenommen werden kann, wurde bereits oben unter 4.4. erläutert.

Die Rechtsauskunft lautete nach eigener Darstellung des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung so, dass er "geringe Mengen gefährlicher Abfälle von kleinen Firmen" übernehmen dürfe:

Bereits hier wird offensichtlich, dass diese Rechtsauskunft den Berufungswerber nicht entschuldigen kann, weil in der Auskunft eindeutig von "geringen Mengen" gesprochen wurde. Wie bereits oben unter 4.4.1. dargestellt wurde, handelt es sich bei einer Menge von 240 kg Altöl (entspricht etwa 300 Liter Altöl) jedenfalls um keine geringe Menge.

Der Berufungswerber kann sich somit auch nicht auf einen Rechtsirrtum oder auf eine falsche Rechtsauskunft eines Behördenorgans berufen.

Als abfallrechtlicher Geschäftsführer eines Bezirksabfallverbandes, der für die Bestellung in diese Funktion die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen muss und der durch seine Übernahme der Aufgabe auch zum Ausdruck bringt, dass er sich dieser gewachsen fühlt, hat die Verpflichtung, sich gewissenhaft und sorgfältig mit den in Frage kommenden Vorschriften auseinander zu setzen und diese zu befolgen. Als Maßstab für diese Sorgfaltspflicht gilt der maßgerechte (abfallrechtliche) Geschäftsführer.

Es ist sohin dem Berufungswerber vorzuwerfen, dass er sich um die Abgrenzung des Begriffes Problemstoff von anderen Abfällen zu wenig informiert hat, sodass eine Menge von 240 kg Altöl von einem gewerblichen Abfallerzeuger als Problemstoff übernommen wurde. Er hatte anscheinend entsprechende Anweisungen an die Bediensteten der Altstoffsammelinsel Königswiesen gegeben.

Dies ist dem Berufungswerber als abfallrechtlichem Geschäftsführer jedoch anzulasten, sodass Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit gegeben ist.

4.5.4. Der Berufungswerber brachte weiters vor, er habe den kleinen Firmen die hohen Entsorgungskosten ersparen wollen, weil die privaten Entsorger zum Teil schon 1.500 S und mehr nur für die Anfahrt in Rechnung gestellt hätten.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Verschulden des Berufungswerbers in Zweifel zu ziehen:

Es ist nicht Aufgabe eines Bezirksabfallverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechtes, private Entsorgungsfirmen zu konkurrenzieren. Vielmehr ist im AWG eindeutig geregelt, dass gefährliche Abfälle und Altöle befugten Sammlern oder Behandlern zu übergeben sind (siehe etwa §§ 16 und 17 Abs.3 AWG) und (nur) Problemstoffe bei den Gemeinden und Gemeindenverbänden abgegeben werden können..

4.7. Zur Strafbemessung:

Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.3.2000, G 312/97-18, G 121/98-20 u.a., wurde die in § 39 Abs.1 lit.a Einleitungssatz AWG normierte Mindeststrafe von 50.000 S aufgehoben. Diese Aufhebung wirkt auf den vorliegenden Fall als Anlassfall, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat bei der Überprüfung der Strafbemessung an diese Mindeststrafe nicht mehr gebunden ist.

Unter Zugrundelegung der in § 19 VStG festgelegten Strafbemessungsgründe konnte daher die verhängte Geldstrafe deutlich reduziert werden. Als mildernd war dabei zu berücksichtigen, dass keine nachteiligen Folgen der Tat, etwa in Form einer Umweltverschmutzung, bekannt geworden sind. Als mildernd wurde auch eine absolute Unbescholtenheit gewertet.

Der Berufungswerber hat in der Berufungsverhandlung dargelegt, dass ihm im Jahr 1998 die Erlaubnis bereits rechtskräftig entzogen worden sei, weshalb spezial- und generalpräventive Überlegungen nicht mehr zum Tragen kommen würden und daher von der Strafe abgesehen bzw. eine Ermahnung erteilt werden möge.

Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, weil auf Grund der nicht unbeachtlichen Sorgfaltsverletzung das Verschulden nicht geringfügig ist. Außerdem sprechen generalpräventive Überlegungen für die Verhängung einer - im Vergleich zur Höchststrafe äußerst geringfügigen - Strafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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