Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310152/12/Le/Km

Linz, 01.02.1999

VwSen-310152/12/Le/Km Linz, am 1. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F M jun., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5.6.1998, UR96-12-1998, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruchabschnitt 1.b) der Ausdruck in der eckigen Klammer durch folgende Wendung ersetzt wird: ", obwohl in Auflage Punkt I.B) 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.12.1994, UR-303619/19-1994 Gb/Sr. Punkt 3. verpflichtend vorgeschrieben worden war, die angelieferten Abfälle auf einer speziell dafür vorgesehenen, ausreichend dimensionierten Fläche abzuladen und einer visuellen Kontrolle zu unterziehen. Erforderlichenfalls ist das gesamte Material (eventuell auch maschinell) zu durchörtern"; zum Spruchabschnitt 1.c) der Klammerausdruck ersetzt wird durch folgende Wendung: "obwohl in Auflage I.B) 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.12.1994, UR-303619/19-1994 Gb/Sr in Punkt 4. die Errichtung eines mindestens 2 m hohen Maschendrahtzaunes im Nordosten entlang des Feldweges verpflichtend vorgeschrieben worden war" und im Spruchabschnitt 1.d) der Ausdruck in der eckigen Klammer durch folgende Wendung ersetzt wird: ", obwohl in Auflagepunkt I.B) 3. Ziffer 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.12.1994, UR-303619/19-1994 Gb/Sr, verpflichtend vorgeschrieben worden war, daß die Böschungswinkel so zu gestalten sind, daß die Standsicherheit der Deponie jederzeit gegeben ist (Verhältnis Höhe : Breite = 1 : 2 oder flacher) verpflichtend vorgeschrieben worden war.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungs verfahrens in Höhe von 4.400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5.6.1998 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen vier Übertretungen des § 39 Abs.1 lit.b Z18 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) in Verbindung mit näher bezeichneten Auflagen des Bescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.12.1994, UR-303619/19-1994 Gb/Sr (im folgenden kurz: Bewilligungsbescheid) vier Geldstrafen in Höhe von je 5.000 S (vier Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 17 Stunden), sowie wegen einer Übertretung des § 39 Abs.1 lit.c Z6 AWG eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe näher bezeichnete Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides für die Errichtung und den Betrieb einer Inertstoffdeponie auf Grundstück Nr. , KG. O, nicht erfüllt, was anläßlich einer Überprüfung der Deponie am 2.3.1998 festgestellt wurde. Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, daß 1.a) größere Mengen an NT-Faserzementplatten sowie eine größere Anzahl an Betoneisen und auch kleinere Kunststoffteile in die Deponie eingebracht wurden, obwohl die Einbringung dieser Abfallarten nicht zulässig ist, 1.b) die angelieferten Materialien nicht auf einer speziell dafür vorgesehenen, ausreichend dimensionierten Fläche abgeladen und einer visuellen Kontrolle unterzogen wurden, 1.c) im nördlichen Bereich der Deponie kein mindestens 2 m hoher Maschendrahtzaun errichtet worden ist und 1.d) die Böschungswinkel nicht so gestaltet waren, daß die Standsicherheit der Deponie jederzeit gegeben ist (Verhältnis Höhe zu Breite = 1 : 2 oder flacher).

Im Spruchabschnitt 2. wurde ihm vorgeworfen, die in § 14 Abs.1 AWG vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht in ausreichender Weise geführt zu haben, zumal nicht festgestellt werden konnte, ob die Abfälle in die Deponie eingebracht oder in der Recycling-Anlage einer Wiederverwertung zugeführt wurden.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß anläßlich einer Deponieüberprüfung durch einen Vertreter der Umweltrechtsabteilung des Amtes der oö. Landesregierung sowie einen Sachverständigen der Unterabteilung Abfallwirtschaft festgestellt werden konnte, daß die im Spruch zitierten Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Der Beschuldigte habe im Strafverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.6.1998, mit der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. In der Begründung dazu wurde hinsichtlich Spruchabschnitt 1.a) ausgeführt, daß nach Ansicht des Berufungswerbers die im Straferkenntnis genannten NT-Faserzementplatten in die Deponie eingebracht werden dürfen, weil diese im Bewilligungsbescheid nicht angeführt sind und weil sich aus dem beiliegenden Schriftverkehr mit dem Umweltministerium sowie mit dem Eternitwerk und der Firma L ergebe, daß die Einbringung dieses Materials zulässig sei (der Schriftverkehr war in Kopie beigelegt).

Zum Spruchabschnitt 1.b) brachte der Berufungswerber vor, daß eine ausreichend dimensionierte Fläche zur visuellen Kontrolle der angelieferten Materialien jedenfalls vorhanden sei und die Voraussetzungen für die Durchführung der visuellen Kontrolle jedenfalls gegeben wären. Die Bescheidauflage könne aber nur den Sinn haben, jene angelieferten Materialien einer visuellen Kontrolle zu unterziehen, welche noch nicht kontrolliert sind. Die im Zuge des Ortsaugenscheines nicht auf diese Kontrollfläche abgekippten Materialien wären aber im Zuge des Beladevorganges an Ort und Stelle einer eingehenden visuellen Kontrolle unterworfen worden. Es behaupte auch der Sachverständige nicht, daß Materialien dabeigewesen wären, welche bestätigen oder zumindest darauf schließen lassen, daß es zu einer derartigen Kontrolle nicht gekommen sei. Zum Spruchabschnitt 1.c) brachte der Berufungswerber vor, daß die einzige Deponieeinfahrt durch einen Schranken abgesperrt war, weswegen schon damit gewährleistet erscheine, daß "wilde" Deponierungen nicht möglich sind. Man könne nämlich nicht davon ausgehen, daß über Fremdgrund zugefahren und damit Besitzstörungshandlungen gesetzt werden, was schon aufgrund der Ausflüsse des Eigentumsrechtes unzulässig sei. Der Feldweg sei ein privater und stehe nicht im öffentlichen Gut. Ungeachtet dieser Umstände habe er den Maschendrahtzaun bereits errichtet. Zu Punkt 1.d) brachte der Berufungswerber vor, daß nicht feststehe, welcher Böschungswinkel nun tatsächlich vorgelegen war und warum die Standsicherheit der Böschung nicht als gegeben erachtet wurde. Im Sinne einer entsprechenden Konkretisierung der Tat nach § 44a VStG bedürfe es zumindest der Darstellung des ungefähren tatsächlichen Böschungswinkels und werde dieser Spruchabschnitt dem Konkretisierungserfordernis nicht gerecht. Zum Tatvorwurf 2. führte der Berufungswerber aus, daß sich seiner Rechtsansicht nach aus der genannten Bestimmung des AWG nicht ergebe, daß den Aufzeichnungen entnommen werden muß, ob diese Abfälle entweder in die Deponie eingebracht oder in der Recycling-Anlage einer Wiederverwertung zugeführt wurden. Dazu komme, daß er jederzeit in der Lage sei, die Materialien zuzuordnen, nämlich laut der Artikelnummer, welche sich im Deponiebuch befinde. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat am 18.1.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Gemeindeamt Lochen durchgeführt. An dieser nahmen der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil; der Amtssachverständige, der bei der behördlichen Überprüfung am 2.3.1998 die Nichteinhaltung der Auflagen des Deponiebewilligungsbescheides festgestellt hatte, wurde als Zeuge vernommen.

3.2. Daraus ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt: Zum Spruchabschnitt 1.a) des Straferkenntnisses: Bei der Deponieüberprüfung am 2.3.1998 wurde festgestellt, daß auf der Deponie "NT-Faserzementplatten" abgelagert waren. Die Abkürzung "NT" bedeutet "Neue Technologie", die sich von der früheren dadurch unterscheidet, daß anstelle von Asbest als Füllstoff nunmehr Zellulose verwendet wurde. Die NT-Faserzementplatten waren an den eingearbeiteten blauen Kunststoffbändern leicht erkennbar. Der Sachverständige führte dazu aus, daß NT-Faserzementplatten auf Inertstoffdeponien (wie der gegenständlichen) deshalb nicht abgelagert werden dürfen, weil Zellulose ein organisches Material ist, das sich bei längerem Liegen abbaut, wobei organisch belastete Sickerwässer entstehen, die gefaßt und gesammelt entsorgt werden müßten. Der Sachverständige verwies dazu auf die geltende Deponieverordnung, die als Stand der Technik angesehen werden kann, und nach welcher derartige Faserzementplatten nur auf Deponien mit Basisabdichtung abgelagert werden dürfen. Im Bewilligungsbescheid der Deponie Maier sind unter der Überschrift "I.B) 2. Nebenbestimmungen in abfalltechnischer und abfallchemischer Hinsicht" beispielhaft jene Abfallarten aufgezählt, deren Einbringung nicht zulässig ist: Darunter fallen unter anderem: "Heraklithabfälle" und "organische Abfälle (Stroh, Heu, Streu, Fallobst, Trester, Strauch-, Gras- und Baumschnitt)". Der Sachverständige verwies auf diese beiden ausdrücklich genannten Abfallarten, die deshalb nicht abgelagert werden dürfen, weil sie organischer Natur sind. Dazu gehöre Heraklith deshalb, da auch Heraklith als Füllstoff Holzfasern hat und daher mit NT-Faserzementplatten vergleichbar ist. Aufgrund des Zelluloseanteils in den NT-Faserzementplatten können diese als "organische Abfälle" bezeichnet werden. Bei der mündlichen Verhandlung wurde auch der Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und der Firma L bzw. der Eternitwerke H AG verlesen, weil sich der Berufungswerber darauf berufen hatte, von dort entsprechende Auskünfte bekommen zu haben, woraus er die Zulässigkeit der Ablagerung von NT-Faserzement auf seiner Deponie ableitete. Dabei wurde festgestellt, daß sowohl im Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt vom 27.1.1995 als auch in jenem vom 6.8.1997 darauf hingewiesen wurde, "daß sich die Zulässsigkeit der Ablagerung nach dem Genehmigungsbescheid der jeweiligen Deponie richtet "bzw." im Falle von Altdeponien die Ablagerung von Faserzement aufgrund des gültigen Deponiebescheides unzulässig sein kann".

Hinsichtlich der Betoneisen und Kunststoffe gab der Sachverständige an, daß diese ebenfalls in der Negativbeschreibung der vorhin zitierten "Nebenbestimmungen in abfalltechnischer und abfallchemischer Hinsicht" des Bewilligungsbescheides aufgezählt sind, weil Eisen verrostet und Kunststoffe zerdrückt werden können, wodurch beides nachgibt und es im Laufe der Zeit zu Setzungen des Deponiekörpers kommen kann, wodurch auch dessen Standsicherheit beeinträchtigt wird.

Zum Tatvorwurf 1.b): Der Sachverständige teilte mit, daß bei der Überprüfung am 2.3.1998 aufgrund des Schüttkegels festgestellt werden konnte, daß die angelieferten Materialien direkt in die Deponie eingeschüttet werden, und zwar in Form einer "Kopfschüttung" und die Materialien nicht vorher einer visuellen Kontrolle unterzogen werden. Dies war aufgrund der Ausformung des Schüttkegels, aufgrund der Tatsache, daß keine Haufen für Zwischenlagerungen vorhanden waren und aus der Feststellung zu erschließen, daß zwar Lkw-Reifenspuren zu sehen waren, aber keine Spuren einer Raupe. Der Berufungswerber bestritt diese Feststellung anläßlich der mündlichen Verhandlung nicht, verantwortete sich aber damit, daß das Aushubmaterial von Baustellen kommt, auf denen seine Leute als Baggerfahrer und als Lkw-Fahrer arbeiten, wobei alle informiert wären, daß nur sauberes Material auf die Deponie kommen darf. Die Lkw-Fahrer kontrollierten bereits auf der Baustelle, was aufgeladen wird; Container würden keine verwendet. Wenn nur Aushub aufgeladen werde, werde das gleich im Schüttabschnitt der Deponie abgeladen und dort eingebaut. Wenn dagegen Bauschutt angeliefert wird, so werde dieser auf einer speziell vorgesehenen Fläche abgeladen, dort durchörtert und allfällige Fehlchargen aussortiert. Der Sachverständige verwies dazu auf die ausdrücklichen Bestimmungen im Bewilligungsbescheid, wonach alle angelieferten Abfälle vorher abzuladen und einer optischen Kontrolle zu unterziehen sind, wobei dafür das bestellte Deponieaufsichtsorgan verantwortlich ist. Hinsichtlich der Kontrolle des Beladevorganges durch Lkw-Fahrer stellte der Sachverständige fest, daß es üblich sei, daß die Lkw auf den Baustellen von den Baggern beladen werden, wobei die Fahrer im Führerhaus sitzen, auf das Hupsignal des Baggers warten und dann losfahren. Es würde auch nicht ausreichen, wenn der Lkw-Fahrer aussteigt und beim Beladevorgang zuschaut, weil Baggerschaufeln mehr oder weniger groß sind und damit versteckt auch Stoffe aufladen können, die nicht auf die Deponie gehören. Zum Tatvorwurf 1.c):

Auf einem Lageplan der Deponie zeigte der Berufungswerber die Lage des Feldweges sowie die Lage der Deponie. Im Bereich des eingezeichneten, damals aktuellen Schüttabschnittes IV befand sich zum Zeitpunkt der Überprüfung kein Maschendrahtzaun. Dies stellte der Berufungswerber auch nicht in Abrede. Er wies allerdings darauf hin, daß er eine bauliche Maßnahme in Form eines ca. 1 m hohen Erdwalles entlang des Feldweges vorgenommen hatte, sodaß ein Hindernis gegen unbefugte Ablagerungen vorhanden war.

Zum Tatvorwurf 1.d) gab der sachverständige Zeuge an, daß er den Böschungswinkel optisch aufgrund seiner Erfahrung festgestellt hatte. Das im Bewilligungsbescheid (und im Straferkenntnis) angegebene Verhältnis Höhe zu Breite = 1 : 2 bedeutet, daß die Höhe auf einen Verlauf von 2 m maximal 1 m ansteigen darf. Optisch wurde vom Sachverständigen festgestellt, daß die Böschung steiler war und das Verhältnis schätzungsweise 1 : 1 betrug. Der Berufungswerber gab dazu an, daß er die Deponie selbst gebaut habe und daß ihm an deren Standsicherheit selbst viel gelegen sei, damit nicht ein Lkw oder Bagger abrutsche. Laut Bewilligungsbescheid muß nach Ansicht des Sachverständigen der Böschungswinkel jederzeit, auch während der aktuellen Schüttung, stets eingehalten werden, um Abrutschungen, zB. bei starkem Regen, zu verhindern. Dies sei nur bei einem lageweisen Einbau der Abfälle in die Deponie möglich, nicht aber bei einer Kopfschüttung.

Zum Tatvorwurf 2. konnte der sachverständige Zeuge keine Aussagen treffen, da er diese Überprüfungen nicht durchgeführt hatte. Der Berufungswerber legte dazu vor zwei Auszüge aus dem Deponiebuch 1996, aus denen hervorgeht, welche Abfälle er von wem an welchem Tage bekommen hatte, wobei zum Teil auch die jeweilige Baustelle angegeben ist. Die Abfälle wurden beschrieben und die Mengen angegeben. Der Berufungswerber behauptete, aufgrund der Artikelnummern (die als dreistellige Nummer nach einem eigenen System des Berufungswerbers vergeben wird) jederzeit feststellen zu können, ob der Abfall auf die Deponie oder in die Recycling-Anlage gegangen sei. Der Berufungswerber gab an, selbst an einer Wiederverwertung von angelieferten Materialien interessiert zu sein, weil er diese nach dem Recyceln als Sekundärrohstoffe wieder verkaufen könne. Seine Recycling-Anlage sei auch nicht ausgelastet, sodaß er über jedes angelieferte recyclingfähige Material froh sei. Er räumte allerdings selbst ein, daß nicht ausdrücklich aus dem Deponiebuch ersichtlich ist, wohin die Abfälle gekommen sind.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 39 Abs.1 AWG bestimmt, daß, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung begeht und zu bestrafen ist, b) mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S, wer 18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.

Für die Deponie des Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.12.1994, UR-303619/19-1994 Gb/Sr die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Inertstoffdeponie sowie für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschutt- und Asphaltrecycling-Anlage gemäß § 29 AWG erteilt. Dieser Bewilligung wurde eine Reihe von Auflagen und Bedingungen beigefügt. Die Bewilligung ist rechtskräftig geworden, der Berufungswerber hat die Deponie errichtet und betrieben. Dies hatte zur Folge, daß die beigefügten Auflagen zu unbedingten Polizeibefehlen und somit verbindlich wurden. Jeder Verstoß dagegen stellt eine Verletzung des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides dar und somit zwangsläufig auch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.b Z18 AWG.

4.3. Zum Tatvorwurf 1.a): Es ist unbestritten, daß der Berufungswerber größere Mengen an NT-Faserzement sowie eine größere Anzahl an Betoneisen und kleinere Kunststoffteile in die Deponie eingebracht hat. Zur Einbringung der größeren Anzahl von Betoneisen sowie der kleineren Kunststoffteile hat der Berufungswerber kein bestreitendes Vorbringen erstattet, wohl aber zur Deponierung der NT-Faserzementplatten: Er verwies diesbezüglich auf einen Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und der Firma L MTU GmbH. (Schreiben des Ministeriums vom 6.8.1997), zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und der Fa. H Eternit Werke AG (Schreiben des Ministeriums vom 27.1.1995), der Fa. L und der Eternit Werke H (Schreiben der Eternit-Werke vom 6.10.1995) sowie zwischen der Fa. L und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (Schreiben der Fa. L vom 24.6.1997) und leitete daraus für sich ab, NT-Faserzementplatten auf seiner Deponie ablagern zu dürfen. Dem ist zu entgegnen, daß bereits im Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 27.1.1995 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß Faserzementabfälle, die durch Behandlung mit Kieselsäure mineralisiert sind, der Schlüsselnummer 31409 der ÖNORM S2100 "Bauschutt" zuzuordnen sind und in der zukünftigen Deponieverordnung als Stand der Technik für die Ablagerung der Baurestmassen eine Baurestmassendeponie mit Basisabdichtung vorgesehen ist. Weiter wird in diesem Schreiben ausgeführt, daß sich derzeit die Zulässigkeit der Ablagerung nach dem Genehmigungsbescheid der jeweiligen Deponie richtet. Auch im Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 6.8.1997 wurde im Schlußsatz ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ablagerung von Faserzement aufgrund des gültigen Deponiebescheides unzulässig sein kann.

Im Hinblick auf diese eindeutigen Rechtsauskünfte der obersten Umweltrechtsbehörde, die beide hinsichtlich der Zulässigkeit der Ablagerung von Faserzement auf den jeweiligen Deponiebescheid verweisen und weiters aufgrund des Umstandes, daß die Deponie des Berufungswerbers eben keine Basisabdichtung hat, kann der Berufungswerber nicht ernsthaft behaupten, nicht gewußt zu haben, daß er diese NT-Faserzementplatten auf seiner Deponie nicht ablagern darf. Im Auflagenpunkt B.2. ist angeführt, daß "Heraklith-Abfälle", "Holz" und "organische Abfälle" (mit einer beispielhaften Aufzählung organischer Abfälle) auf der Deponie nicht abgelagert werden dürfen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß auch NT-Faserzementplatten zu diesen organischen Abfällen gehören, weil als Füllstoff des Faserzements Zellulose und somit organisches Material verwendet wird.

Der Berufungswerber hätte diese Abfälle daher nicht auf seiner Deponie ablagern dürfen. Als ordentlicher Deponiebetreiber hätte er im Zweifel bei der Bewilligungsbehörde Erkundigungen einholen müssen, ob er diese Abfälle ablagern darf. Dadurch, daß er diese Erkundigungen unterlassen hat, ist ihm auch ein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung vorzuwerfen. Mit seinem Hinweis auf die Auskünfte des Umweltministeriums vermag er seinen Standpunkt nicht zu untermauern, sondern geht aus diesem Schreiben ausdrücklich hervor, daß die Zulässigkeit der Ablagerung solcher Abfälle nach dem gültigen Deponiebewilligungsbescheid zu beurteilen ist.

4.4. Zum Tatvorwurf 1.b): Der Berufungswerber verantwortete sich zu diesem Tatvorwurf damit, daß seine LKWFahrer bereits auf der Baustelle kontrollieren, was aufgeladen wird, und daß auf den Baustellen Baggerfahrer seines Betriebes arbeiten, die ebenfalls instruiert sind, was auf die Lkw aufgeladen werden darf. Der sachverständige Zeuge führte dagegen aus, daß eine solche Kontrolle auf der Baustelle deshalb mangelhaft ist, weil einerseits erfahrungsgemäß die Lkw-Fahrer in ihren Fahrzeugen sitzenbleiben und eben nicht kontrollieren, was aufgeladen wird, und andererseits in den großen Baggerschaufeln durchaus Abfälle verborgen sein können, die nicht auf der Deponie abgelagert werden dürfen. Dazu komme, daß der Berufungswerber die Deponie in Form einer "Kopfschüttung" betreibe, bei welcher die Abfälle von oben in die Deponie gekippt werden, anstelle die Abfälle von der Sohle aus lagenweise aufzuschütten. Aus den Reifenspuren der Lkw sowie dem Fehlen von Haufen für Zwischenlagerungen und Raupenspuren könne geschlossen werden, daß eine Kontrolle der angelieferten Abfälle vor deren Einbau in die Deponie nicht erfolgt.

Die Darstellung der Sachverständigen entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen der Logik: Wenn Lkws auf Baustellen beladen werden, so geschieht dies üblicherweise unter Zeitdruck, sodaß die Fahrer gar nicht die Zeit und die Möglichkeit haben, die aufgeladenen Abfälle genau zu kontrollieren, wobei sie üblicherweise auch nicht über das dafür erforderliche abfalltechnische und abfallrechtliche Spezialwissen verfügen. Weiters können Abfälle, die ohne Kontrolle in die Deponie gekippt werden, nicht mehr überprüft werden, sodaß Einbringungen von unzulässigen Abfällen - auch wenn dies während des Entladevorganges entdeckt würde - nicht mehr verhindert werden können. Daher ist in den "Nebenbestimmungen in abfalltechnischer und abfallchemischer Hinsicht" im Bewilligungsbescheid unter Punkt 3. ausdrücklich angeordnet, daß die angelieferten Abfälle auf einer speziell dafür vorgesehenen, ausreichend dimensionierten Fläche abzuladen und einer visuellen Kontrolle zu unterziehen sind. Diese Auflage läßt von ihrer Formulierung her keine Ausnahme und keine anderweitigen (auswärtigen) Kontrollen zu, sodaß jede Einbringung von Abfällen in diese Deponie des Berufungswerbers ohne vorheriger Abladung auf einer speziell dafür vorgesehenen Fläche und einer visuellen Kontrolle der Abfälle eine Verletzung des Bewilligungsbescheides darstellt. Der Berufungswerber als Deponiebetreiber ist verpflichtet, diese Auflagen einzuhalten. Er hat die Nichteinhaltung dieser Auflage auch subjektiv zu vertreten, wobei ihm im Sinne des § 5 Abs.1 VStG zumindest Fahrlässigkeit anzulasten ist.

4.5. Zum Tatvorwurf 1.c): In den "Nebenbestimmungen in abfalltechnischer und abfallchemischer Hinsicht" zum Deponiebewilligungsbescheid wurde unter Punkt 4. unter anderem angeordnet, daß im Nordosten entlang des Feldweges ein mindestens 2 m hoher Maschendrahtzaun zu errichten ist. Aus den Feststellungen des Amtssachverständigen anläßlich des Lokalaugenscheines vom 2.3.1998 steht fest, daß dieser Maschendrahtzaun zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht errichtet war. Der Berufungswerber hat dies auch nicht in Abrede gestellt, wohl aber darauf hingewiesen, daß er den Maschendrahtzaun in der Zwischenzeit bereits errichtet habe. Damit aber steht fest, daß die Auflage nicht erfüllt wurde, obwohl die Deponie bereits errichtet und in Betrieb war. Damit aber hat der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu vertreten. Seine Verantwortung, man könne nicht davon ausgehen, daß über Fremdgrund zugefahren wird und damit Besitzstörungshandlungen gesetzt werden, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal sich manche Abfallbesitzer erfahrungsgemäß von einer Fahrverbotstafel nicht davon abhalten lassen, ihre Abfälle illegal zu entsorgen, um Entsorgungskosten zu sparen. Auch in subjektiver Hinsicht ergibt sich ein Verschulden des Berufungswerbers, zumindest im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.

4.6. Zum Tatvorwurf 1.d.): Im Bewilligungsbescheid wurde unter Punkt B)3. Ziffer 1 angeordnet, daß die Böschungswinkel so zu gestalten sind, daß die Standsicherheit der Deponie jederzeit gegeben ist (Verhältnis Höhe : Breite = 1 : 2 oder flacher). Der Sachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat angegeben, den Böschungswinkel nicht gemessen, sondern geschätzt zu haben. Aufgrund seiner Erfahrung habe er das Verhältnis Höhe : Breite mit 1 : 1 geschätzt und sei diese Einschätzung verläßlich.

Der Berufungswerber hat dem nicht widersprochen, aber ausgeführt, daß seiner Ansicht nach die Standsicherheit der Deponie jederzeit gegeben sei. Er selbst habe den Böschungswinkel nie gemessen, aber es habe nie Probleme mit der Standsicherheit der Deponie gegeben.

Der Sachverständige hat weiters dazu ausgeführt, daß aufgrund der Kopfschüttung der Deponie der Böschungswinkel auch zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil das Material eben von oben in die Deponie geschüttet wird, anstelle diese von unten lagenweise aufzuschütten.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Böschungswinkel tatsächlich nicht bescheidgemäß ausgeführt wurde bzw. während der Schüttung nicht eingehalten wird. Damit aber hat der Berufungswerber auch diese Auflage des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten und somit die angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Dem Einwand des Berufungswerbers, daß es zur Konkretisierung des Tatvorwurfs zumindest der Darstellung des ungefähren Böschungswinkels bedürfe, kann nicht beigepflichtet werden, weil aus der im Straferkenntnis gewählten Formulierung eindeutig hervorgeht, daß der Böschungswinkel steiler war. Jede andere Interpretation ergäbe keinen logischen Sinn. Dem Berufungswerber ist diesbezüglich auch Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG anzulasten.

4.7. Zum Tatvorwurf 2.: § 14 Abs.1 AWG bestimmt, daß derjenige, der Abfälle .... sammelt oder behandelt, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle ... zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat. Das "Ablagern" von Abfällen und das "sonstige Behandeln" von Abfällen stellen Erscheinungsformen des "Behandelns" von Abfällen im Sinne des § 2 Abs.10 AWG dar. Daraus folgt, daß der Berufungswerber sowohl bei der Deponierung von Abfällen als auch bei der sonstigen Behandlung von Abfällen als Abfallbehandler tätig wird und daher der Verpflichtung des § 14 Abs.1 AWG, Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu führen, unterliegt. § 3 Abs.1 der Abfallnachweisverordnung, BGBl. 65/1991 verpflichtet die Abfallbesitzer, sofern sie nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen gemäß den §§ 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes Kalenderjahr fortlaufend Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls (Altöls) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. Nachzuweisen sind: 4. die Art der vorgenommenen Behandlung oder der Übernehmer (§ 2 Abs.5). Der Berufungswerber verantwortete sich damit, daß er aufgrund der internen Artikelnummer sagen könne, ob der Abfall auf die Deponie oder in die Recycling-Anlage gegangen sei. Er legte dazu auch Auszüge aus dem Deponiebuch 1996 vor, das in mehrere Spalten gegliedert ist: In der "Adresszeile 1" wurde der Übergeber genannt, in der Spalte "Datum" das Übernahmedatum, in der Spalte "Fußtext" fast immer die Baustelle (lückenhaft!), in der Spalte "Artikel" eine dreistellige Nummer, in der Spalte "Beschreibung" die Beschreibung des Abfalls und in der letzten Spalte schließlich die "Menge", angegeben offensichtlich in Tonnen. Es ist aus diesen Aufzeichnungen somit nicht auf einen Blick ersichtlich, ob die Abfälle auf der Deponie abgelagert oder in der Recycling-Anlage behandelt wurden. Der Berufungswerber hat es unterlassen näher anzugeben, wie sein Artikelnummersystem aufgebaut ist. Es ist jedoch zweifelhaft, ob aus der Artikelnummer auch auf die Behandlung des Abfalls geschlossen werden kann, da der Berufungswerber selbst bei der Verhandlung angab, daß dies aus Preisliste und Rechnung ersichtlich sei. Schließlich ist auch nicht ausgeschlossen, daß ein laut Artikelnummer recyclingfähiger Abfall dennoch auf die Deponie gelangt. Es wäre somit im "Deponiebuch" eine eigene Rubrik erforderlich, aus der hervorgeht, wo die einzelnen Abfälle jeweils behandelt wurden. Es wurde mit der gewählten Form des Deponiebuches der überprüfenden Behörde unmöglich gemacht, selbst den Verbleib der Abfälle zu prüfen, wozu sie aber nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Abfallnachweisverordnung verpflichtet ist. Damit hat der Berufungswerber auch diese ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Sein Verschulden daran ergibt sich wiederum aus § 5 Abs.1 VStG.

4.8. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Hinsichtlich der Tatvorwürfe 1.a) bis 1.d) wurde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Der Berufungswerber regte an, diese Mindeststrafe beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten. Dieser Anregung kann jedoch nicht nachgekommen werden, da im Anlaßfall die verhängten Strafen von jeweils 5.000 S pro Delikt im Hinblick darauf, daß diese wegen der Nichteinhaltung von Auflagen eines Deponiebewilligungsbescheides verhängt wurden, ohnedies als sehr gering bemessen anzusehen sind, weshalb selbst bei Fehlen der Mindeststrafenregel keinesfalls eine Herabsetzung der Strafen in Frage kommen würde. Auch die Strafe wegen der fehlenden Aufzeichnungen über den Verbleib der Abfälle ist gering bemessen, zumal auch diese Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Deponie begangen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 22.000 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Auflagen im Bewilligungsbescheid; Aufzeichnungspflicht

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