Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102339/6/Br

Linz, 21.11.1994

VwSen - 102339/6/Br Linz, am 21. November 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen die Strafe gerichtete Berufung des Herrn K P, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Oktober 1994, Zl.: St.3223/94-W, nach der am 21. November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, als das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Punkte 1)a bis 1)f gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wird. Hinsichtlich des Punktes 2) wird der Berufung keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. In Punkt 1)a bis 1)f entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. In Punkt 2) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 80 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 4. Oktober 1994, Zl.: St.3223/94-W, wider den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 KFG 1967 und §§ 4 Abs.4, 6 Abs.3, 4 Abs.2, 14 Abs.9, 19 Abs.2 und 43 Abs.4 lit.c KFG 1967 in den Punkten 1a) bis 1f) und 2) insgesamt sieben einzelne Geldstrafen im Gesamtausmaß von 2.400 S und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 192 Stunden verhängt, weil der Berufungswerber es am 20. Februar 1994 um 16.50 Uhr als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen in L, stadtauswärts unterlassen gehabt habe, dafür Sorge zu tragen, daß dieses Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Die Erstbehörde legte ihrer Entscheidung das Geständnis des Berufungswerbers zugrunde und nahm von der Aufnahme einer Niederschrift gemäß § 44 VStG Abstand. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 4. Oktober 1994 mündlich verkündet. Er wurde vom Berufungswerber auch unterschrieben. Bereits am 4. August 1994 scheint mit dem Berufungswerber bereits eine Amtshandlung versucht worden zu sein, welche jedoch - wie dem Aktenvermerk vom 12. August 1994 zu entnehmen - infolge der Entfernung des Berufungswerbers vor dem Abschluß der Amtshandlung zu keinem Ende gekommen sein dürfte. 2. Der Berufungswerber wendet sich mit einem noch am selben Tag verfaßten und am 5. Oktober 1994 bei der Erstbehörde eingelangten, als Einspruch bezeichneten Schreiben gegen diese Entscheidung. Inhaltlich führt er aus, daß er sein Fahrzeug am 6. Februar 1994 bereits verkauft gehabt hätte. Er fühle sich daher für die an diesem Fahrzeug festgestellten Mängel nicht schuldig.

3. Da keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich die Berufung inhaltlich auch gegen Tatfragen gerichtet zu sehen, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Ferner durch die Vernehmung des RevInsp. S als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5. Vorweg sei festgestellt, daß hinsichtlich des Punktes 2) des erstbehördlichen Tatvorwurfes eine innerhalb von sechs Monaten getätigte Verfolgungshandlung durch die am 4. August 1994 mit dem Berufungswerber geführte Amtshandlung begründet ist.

In der Sache selbst steht fest, daß die in der Anzeige angeführten Mängel vorgelegen haben. Diese wurden letztlich auch nicht bestritten. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug am 6. Februar 1994 an J S mit der vertraglich fixierten Auflage, daß dieser das Fahrzeug binnen drei Tagen ummelde, um 500 S verkauft. Dieser Vertragspflicht ist der Käufer nicht nachgekommen. Er verborgte das Fahrzeug an einen Dritten, welcher bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug beschädigte, wobei die am Fahrzeug festgestellten Mängel herbeigeführt wurden. Der Käufer ließ ferner die Mischbereifung anbringen und unterließ auch die Nachfüllung der Scheibenwaschanlage. Durch Zufall wurde um den 27. Februar 1994 dieser Pkw vom Berufungswerber in Linz in der Nähe der Volksgartenstraße abgestellt vorgefunden, wobei er bei dieser Gelegenheit seinem Käufer das Fahrzeug wieder abnahm, es auf Privatgrund abschleppen und auf seine Kosten entsorgen ließ. Die Abmeldung hat der Berufungswerber am 8. März 1994 bei der Zulassungsbehörde durchgeführt. 5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich einerseits auf die Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen RevInsp. S sowie auf die vom Behördenvertreter im Verlaufe der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgenommene Zulassungsanfrage. Der Berufungswerber brachte glaubwürdig vor, daß der Käufer sich vertragswidrig verhalten hat und die Abmeldung trotz der diesbezüglichen konkreten Vereinbarung nicht vorgenommen hat. Glaubwürdig war auch, daß das Fahrzeug zum Verkaufszeitpunkt noch keine Mängel aufgewiesen hatte und daher die hier verfahrensgegenständlichen Mängel vom Berufungswerber nicht in der Schuldsphäre zu vertreten sind. Er hat letztlich alles ihm zumutbare unternommen, daß das Fahrzeug zur Abmeldung gelangte und es schließlich auch ordnungsgemäß entsorgt wurde. Der Berufungswerber zeigt sich dahingehend einsichtig, daß es ein Fehler gewesen ist nicht sogleich beim Verkauf für die Abmeldung des Fahrzeuges gesorgt zu haben.

6. Rechtlich ist vom O.ö. Verwaltungssenat folgendes zu erwägen:

6.1. Nach § 43 Abs.4 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist, b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, c) er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zu lassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist. 5.2. Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges 1. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder - bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Der § 5 Abs.2 VStG bestimmt, daß, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auf Grund der hier vorliegenden Fallkonstellation (vertragswidriges Verhalten durch den Käufer seines Fahrzeuges) ist einerseits davon auszugehen gewesen, daß den Berufungswerber hinsichtlich der nach dem Verkauf an seinem Fahrzeug infolge eines Unfalles entstandenen Mängel kein wie immer geartetes Verschulden an den unter Punkt 1) genannten Fakten anzulasten ist. Andererseits wäre jedoch - was allerdings durch die teilweise Verfahrenseinstellung ohnehin dahingestellt bleiben kann - das in diesen, aus mehreren einzelnen technischen Mängeln bestehende Sachverhaltsbild, als ein auf ein (aus der Tätersicht) Gesamtkonzept hinauslaufendes Geschehen anzusehen. Die Annahme nur einer strafbaren Handlung (§ 103 Abs.1 KFG 1967) wäre in diesem Fall indiziert (gewesen) <vgl. die Judikatur des VwGH, Slg. 7993(A)/71, Slg. 9001(A)/76, Slg. 9246(A)/77 v. 19.4.1979, Z.668, 669/78, sowie Erk. des verst. Senat, Slg. 10138(A)/80, sowie Slg. 10352/A/80, Zl. 818/80, 861/80, 944/80, 1003/80>. Bei sinnrichtiger Auslegung kann dem § 103 Abs.1 KFG 1967 wohl auch keine andere Intention unterlegt werden Die Addition einer Vielzahl von "tateinheitlichen Einzelhandlungen oder (hier) Unterlassungen" könnte theoretisch zu einem ungerechten Ergebnis in der Gesamtstrafe führen. Dem Unrechtsgehalt unter Beachtung der Zahl der technischen Mängel an einem Kraftfahrzeug müßte eben in der Ausschöpfung des Strafrahmens Rechnung getragen werden. 6.3. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG - wie die Erstbehörde zutreffend ausführt - Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.4. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die Geldstrafe mit 400 S so gering bemessen worden ist, daß ihr selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers und dem Milderungsgrund der relativen Unbescholtenheit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden konnte. Der Berufung mußte daher im Punkt 2) auch hinsichtlich der Strafhöhe der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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