Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310155/8/Ga/Fb

Linz, 21.01.1999

VwSen-310155/8/Ga/Fb Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des J F in M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Juni 1998, UR96-70-1-1998/TM, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 - OöAWG 1997, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29. Oktober 1998 zu Recht erkannt: Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als Tatzeit anzuführen ist: "Sie haben vom 22. September 1997 bis 23. Juni 1998 ...". Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 30.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage, der zu leistende Kostenbeitrag auf 3.000 S herabgesetzt; als Strafverhängungsnorm ist anzuführen: "§ 43 Abs.1 Z2 OöAWG 1997". Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe "zumindest am 22.9.1997" verschiedene, in vier Punkten aufgezählte und näher beschriebene, nicht gefährliche Abfälle auf dem Grundstück Nr. 3038, KG M, Gemeinde M, und dadurch außerhalb von Sammelbehältern, Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen gelagert. Durch diese Lagerung habe er § 7 Abs.1 iVm § 43 Abs.1 Z2 lit.b OöAWG 1997 verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 100.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) kostenpflichtig verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte mündliche Berufung, ohne jedoch Berufungsgründe anzugeben; solche Gründe werde er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat ausführen. Der Oö. Verwaltungssenat führte die öffentliche mündliche Verhandlung am 29. Oktober 1998 mit dem Berufungswerber durch. Die belangte Behörde war nicht vertreten. Nach Erörterung der Aktenlage wurde der Berufungswerber zum Tatvorwurf und zu seinen Berufungsgründen vernommen. Er stellte keine Beweisanträge. Der Oö. Verwaltungssenat hatte von sich aus keine Beweise aufzunehmen, zumal der zur Tatseite von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt unbestritten blieb; der Berufungswerber erhob aber Einwände zur rechtlichen Beurteilung. Auf Grund der Verhandlung stellt der Oö. Verwaltungssenat den schon dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde gelegten Sachverhalt als maßgebend auch für dieses Erkenntnis fest. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 43 Abs.1 Z2 OöAWG 1997 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine mit Geldstrafe bis 100.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß lit.b dieser Vorschrift entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Sammelbehältern, Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw ablagert, ... . Gemäß dem verwiesenen § 7 Abs.1 leg.cit. dürfen Abfälle nur in Sammelbehältern oder Sammeleinrichtungen vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder abgelagert werden. Abfälle iSd § 2 OöAWG 1997 sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 3 und § 4) geboten ist. Die geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Vor diesem Rechtshintergrund steht fest, daß der Berufungswerber mit der ihm von der belangten Behörde spruchgemäß angelasteten Lagerung konkret beschriebener Abfälle auf dem bezeichneten Grundstück gegen den gesetzlichen Anlagenvorbehalt verstoßen hat.

Unstrittig hat der Berufungswerber über das im Schuldspruch als Tatort angeführte Grundstück rechtliche und faktische Verfügungsmacht; erwiesenermaßen ist es keine Abfallbehandlungsanlage im Rechtssinne (§ 2 Abs.4 Z8 iVm § 19 OöAWG 1997). Die auf diesem Grundstück - unstrittig - vorgefundenen, von der belangten Behörde zutreffend als Abfälle beurteilten beweglichen Sachen wurden dort zur Tatzeit, das ist vom 22. September 1997 (als Tag der Feststellung im Zuge einer behördlichen Überprüfung an Ort und Stelle) bis zum 23. Juni 1998 (als Tag der Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses) ohne Anlagenkonsens, somit außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage, und auch nicht in anderer befugter Weise (vorübergehend) gelagert.

Mit den in der Verhandlung vorgetragenen Einwänden konnte der Berufungswerber die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit iS des Schuldspruchs nicht erschüttern. Daß er selbst einem Dritten, der, wie er ohne Vorlage von Beweisen oder wenigstens geeigneter Bescheinigungsmittel freilich nur behauptet, von der Behörde hiezu gedrängt worden sei, eben deshalb ausdrücklich erlaubt hätte, die beiden Kfz-Wracks (P1 und P2 des Schuldspruchs) bei ihm auf diesem Grundstück vorübergehend ("kurzfristig") zu lagern und dieser Dritte die Wracks in der Folge dann, entgegen der Abmachung, nicht mehr weggeschafft hätte, vermag an der Tatbestandsmäßigkeit der gegen den Anlagenvorbehalt verstoßenden Lagerung dieser Wracks nichts zu ändern. Der Berufungswerber hätte dem angeblichen Dritten die Lagerung der Wracks auf seinem Grundstück schon nicht gestatten dürfen. Was die gelagerten Altreifen (P4 des Schuldspruchs) angeht, so verkennt der Berufungswerber die Rechtslage, wenn er einwendet, er habe die Altreifen einer Verwertung zuführen wollen und sei aus diesem Grund die Lagerung nicht gesetzwidrig gewesen. Weder aber die Absicht, die Altreifen einer "Runderneuerung" zuführen zu wollen, noch die Behauptung, er habe die Reifen nur gestapelt, bis eine genügende Menge für den Verkauf an (ungenannt gebliebene) Verwerter aus Rumänien, England, Deutschland oder Rußland zustande kommt, vermochte aus rechtlicher Sicht an der Abfalleigenschaft der Altreifen und auch nicht an ihrer unbefugten Lagerung auf dem in Rede stehenden Grundstück etwas zu ändern. Im Rechtsirrtum befindet sich der Berufungswerber auch hinsichtlich der in P3 des Schuldspruchs aufgezählten Abfälle, wenn er einwendet, diese Abfälle hätten "Leute" zu ihm gebracht und würden diese Abfälle, in Sonderheit die Asche "von ihm später dann auf eine Mülldeponie verbracht" und würde er für die Lagerung durch diese "Leute" auch etwas verlangen. Mit keiner dieser geschilderten Vorgangsweisen konnte der Berufungswerber darlegen, daß die belangte Behörde die in Rede stehenden beweglichen Sachen zu Unrecht als Abfälle gewertet hätte. Auch insoweit hat der Berufungswerber gegen den Anlagenvorbehalt verstoßen.

Wenn der Berufungswerber - pauschal - vorbringt, daß im übrigen die Lagerung der inkriminierten Abfälle nicht umweltgefährdend gewesen sei, so verkennt er, daß es darauf für die Tatbildverwirklichung eines Verstoßes gegen § 7 Abs.1 nach den Umständen dieses Falles nicht ankommt. Es genügt, daß die vorgefundenen beweglichen Sachen rechtens als Abfälle im Sinne des OöAWG 1997, nämlich im Grunde der nach den Umständen des Falles zufolge Offensichtlichkeit anzunehmen gewesenen, in der Vernehmung nicht bestrittenen und somit erwiesenen Entledigungsabsicht (der früheren Eigentümer bzw Inhaber der Asche, Metallteile, Altreifen etc) gemäß § 2 Abs.1 Z1 leg.cit., zu werten waren und als solche unbefugt auf dem im Spruch genannten Grundstück (vorübergehend) gelagert wurden.

Weil auch schuldseitig nichts zur Entlastung des Berufungswerbers hervorgekommen ist - der Beschuldigte hat vorliegend, was die belangte Behörde jedoch verkannte, mit der unbefugten Lagerung ein Dauerdelikt verwirklicht (vgl zur Vorsätzlichkeit der Lagerung als Aufrechterhaltungsdelikt [im Unterschied zur ABlagerung als Herbeiführungsdelikt] sowie zum daher maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des rechtswidrig aufrechterhaltenen Zustandes zB das h Erk vom 30.12.1994, VwSen-210185/3/Ga/La, mit Vorjudikatur); aufgrund der Verhandlung ist erwiesen, daß der Berufungswerber die unbefugte Lagerung nicht bloß fahrlässig vorgenommen, sondern vielmehr wissentlich geduldet hat - hat der Berufungswerber die ihm angelastete Tat auch persönlich zu verantworten und war diesbezüglich wie im Spruch zu entscheiden. Die dabei vorzunehmen gewesene Präzisierung der Tatzeit erweitert nicht den Abspruchsgegenstand, sondern ergibt sich aus der (eben erwähnten) Eigenheit des Dauerdelikts und der hiezu ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Zur Strafbemessung: Die belangte Behörde hat - unter nachvollziehbar begründeter Anwendung der Kriterien des § 19 VStG - die Höchststrafe verhängt. Sie hat dabei in der Beschreibung des Unrechtsgehalts zu Recht berücksichtigt, daß ungeordnete und einsehbare illegale Müllagerplätze wie hier dazu verleiten, durch Nachahmungstäter als "wilde Deponie" verwendet zu werden. Strafmilderungsgründe sind auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen; insbesondere scheidet aus, den - bloß behaupteten, angeblichen - behördlichen Druck auf den Dritten, die Kfz-Wracks auf dem Tatgrundstück zwischenzulagern, mildernd werten zu können. Verfehlt allerdings war die erschwerende Wertung von insgesamt 32 rechtskräftigen und ungetilgten Verwaltungsübertretungen gegen eine Vielzahl materieller Vorschriften. Der im Strafakt einliegende Registerauszug enthält keine einschlägigen Vorstrafen wegen Übertretungen nach den Abfallwirtschaftsgesetzen, sodaß jedenfalls darauf die Berücksichtigung eines besonderen Erschwerungsgrundes iSd § 33 Z2 StGB nicht gestützt werden durfte. Wie die Verantwortung des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedoch vor Augen führte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die starre Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers in die hier verletzten Rechtsgüter hervorhob. Die Betonung der Spezialprävention bei der Strafbemessung erfolgte daher zu Recht. Andererseits war nicht von den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Einkommensverhältnissen, sondern von den in der Niederschrift vom 9. Juli 1998 festgehaltenen und in der Verhandlung bekräftigten, sehr ungünstigen solchen Verhältnissen des Berufungswerbers, denen die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage jedoch nicht entgegengetreten ist, auszugehen. Im Ergebnis erweist sich die Verhängung der - Verstößen mit extremem Unrechtsgehalt und besonderem Gewicht der Schuld vorbehaltene - Höchststrafe als unbegründet und war daher eine nicht bloß marginale Herabsetzung zu verfügen. Die nun mit knapp einem Drittel der Höchststrafe neu festgesetzte Geldstrafe hält der Oö. Verwaltungssenat für tat- und täterangemessen und für noch immer hoch genug, um die gebotene Betonung der Spezialprävention sichtbar zu machen. Einer noch weiteren Herabsetzung stehen die immerhin rund neunmonatige Fortdauer der inkriminierten Lagerung und eine nicht bloß geringe Abfallmenge entgegen. Letztere Gründe spiegeln sich auch in der daher nur unverhältnismäßigen Minderung der Ersatzfreiheitsstrafe. Bei diesem Verfahrensergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen; die Herabsetzung des strafbehördlichen Kostenbeitrages ist im Gesetz begründet. Die öffentliche Verkündung dieses Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs.2 Z2 AVG (§ 24 VStG) idF der (mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen) AVG-Novelle BGBl.I.Nr.158/1998 zu entfallen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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