Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310161/2/Le/Km

Linz, 22.02.1999

VwSen-310161/2/Le/Km Linz, am 22. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.10.1998, UR96-25-1998, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 9 Stunden herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 200 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.10.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 43 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 Abs.1 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im folgenden kurz: Oö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 21.8.1998 gegen 17.00 Uhr sieben zur Hälfte mit Asche und Papier gefüllte 50-Liter-Plastik-Säcke, derer er sich entledigen wollte, und die Abfälle (Hausabfälle) im Sinne des Oö. AWG darstellten, am Waldrand neben einem unbenannten Güterweg im Gemeindegebiet von A, Ortschaftsbereich von U, ca. 50 m links neben der G Bezirksstraße auf Höhe Strkm. 4,105 und somit weder in einem Sammelbehälter, einer Sammeleinrichtung noch in einer Abfallbehandlungsanlage gelagert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.10.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung machte der Berufungswerber Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil die Erstbehörde seinem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen M P nicht Folge geleistet habe. Er brachte dazu vor, daß dieser Zeuge, der sein Sohn ist, bestätigen könnte, daß dieser mit einem Lkw die Säcke hätte abholen sollen. Die Feststellung der Erstbehörde, daß der Sohn zum Tatzeitpunkt am 21.8.1998 bereits im Krankenstand war, treffe den Sachverhalt nur am Rande und nicht im Kern. Es wäre nicht vorhersehbar gewesen, daß die Krankheit des Sohnes länger angedauert hätte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, würde man unterstellen, es handle sich um eine Schutzbehauptung. Die Behörde hätte also feststellen müssen, daß zum Zeitpunkt des Krankenstandes am 21.8.1998 bereits erkennbar hätte sein müssen, daß der Sohn eine Woche lang im Krankenstand sei, wovon aber überhaupt keine Rede sein könne. Es handle sich beim Abstellen der Säcke nicht um eine vorläufige oder endgültige oder vorübergehende Lagerung, sondern nur um ein Abstellen bis zum vereinbarten Abholen durch den hiefür Bestimmten, der nur aufgrund einer Krankheit diese Vereinbarung nicht einhalten konnte. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte - auch im Hinblick auf die vorgenommene Herabsetzung der Strafe - eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Gendarmerieposten A zeigte am 30.8.1998 der Bezirkshauptmannschaft Schärding an, daß Herr Ferdinand Pointner am 21.8.1998 gegen 17.00 Uhr sieben zur Hälfte mit Asche, Papier und dergleichen gefüllte 50-Liter-Plastik-Säcke am Waldrand neben einem unbenannten Güterweg im Gemeindegebiet von A, U, ca. 50 m links neben der G Bezirksstraße abgelagert hätte, obwohl dieser Unrat über ein Altstoffsammelzentrum bzw. eine Bauschuttdeponie zu entsorgen gewesen wäre. Die Gendarmerie gab weiters an, daß die Säcke am 24.8.1998 im Zuge einer Außendienstpatrouille festgestellt wurden. In einem Müllsack wurde ein noch in der Originalverpackung befindlicher Katalog lautend auf den Namen "M P", gefunden. Daraufhin wurden bei der Familie P Erhebungen durchgeführt, wobei sich herausstellte, daß die Säcke von Herrn F P abgelagert worden waren. Dieser gab dazu an, daß er die Müllsäcke mit seinem Motorfahrrad samt Anhänger zu seinem Sohn nach L hätte bringen wollen. Während der Fahrt habe er beim Anhänger einen Reifendefekt gehabt, weshalb er die Müllsäcke auf dem Fahrbahnrand des besagten Güterweges abgelagert habe. Die Frage des Gendarmeriebeamten, warum er nach L über A gefahren sei, habe er nicht erklären können.

Mit Schriftsatz vom 3.9.1998 rechtfertigte sich der nunmehrige Berufungswerber schriftlich damit, daß sein Sohn M P Lkw-Chauffeur bei der Firma W sei und sein Lastwagen in der Nähe von Lambrechten abgestellt wäre. Nach einer Entrümpelungsaktion in seinem Haus in Z hätte er vier Säcke mit Müll abtransportiert und hätte sie zu seinem Sohn in L gebracht, damit sie dieser auf einen Lkw umlade und in die Mülldeponie bringe. Zu allem Unglück sei er nicht weit von Z gekommen, als der ihm gehörige Mopedanhänger den Geist aufgab und nicht mehr gezogen werden konnte. Er hätte daher notgedrungen den in Säcken verpackten Müll in der Nähe des sogenannten "W-Wirtes" direkt neben der Straße abgestellt, sei nach Hause gefahren und habe seinen Sohn telefonisch verständigt, daß er die Säcke von dort mit seinem Pkw abhole und zum Lkw bringe und damit ordnungsgemäß entsorge; sein Sohn hätte ihm dies zugesagt. Völlig unerwartet sei dann sein Sohn M P erkrankt und wäre er in der Zeit vom 18.8. bis 23.8.1998 in ärztlicher Behandlung und im Krankenstand gewesen. Sein Sohn hätte die Müllsäcke vollkommen vergessen und er hätte sich darauf verlassen, daß dieser die Säcke abgeholt hätte, weshalb er sich auch nicht mehr weiter darum gekümmert hätte.

Er legte dieser Rechtfertigung zwei Lichtbilder bei, von denen eines einen Mopedanhänger zeigt, der mit mehreren (ca. 4-5 Stück) weißen Plastiksäcken mit rotem Aufdruck beladen ist. Das weitere Foto zeigt einen Straßenrand mit anschließendem Strauchbewuchs, wo ein Pfeil eingezeichnet ist; darunter steht "Säcke deponiert". Ein Sack ist jedoch nicht zu sehen. Weiters legte er eine "Krankheitsbestätigung" des Dr. W U vom 29.8.1998 vor, in der dieser bestätigte, daß der Patient "P M" in der Zeit vom 18.8. bis inkl. 23.8.1998 in ärztlicher Behandlung war. Mit der Strafverfügung vom 8.9.1998 warf die Erstbehörde dem nunmehrigen Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung wortgleich mit dem nunmehrigen Straferkenntnis vor; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der nunmehrige Berufungswerber rechtzeitig Einspruch, in dem er beantragte, die in der Rechtfertigung vom 3.9.1998 angebotenen Beweise aufzunehmen und sodann das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen oder von der Verhängung einer Strafe überhaupt abzusehen.

Die Erstbehörde führte das beantragte Beweisverfahren nicht durch, sondern erhob die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Mit Schriftsatz vom 7.10.1998 erteilte der nunmehrige Berufungswerber die gewünschten Auskünfte, beantragte gleichzeitig aber die Einvernahme seines Sohnes M P (unter Angabe der aktuellen Adresse) zum gesamten Vorbringen.

Die Erstbehörde kam diesem Beweisantrag nicht nach, sondern erließ das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit dem eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt wurde.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber rügte, daß der von ihm angebotene Beweis, nämlich die zeugenschaftliche Vernehmung seines Sohnes M P, nicht aufgenommen worden ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt dazu die Ansicht, daß im vorliegenden Fall aufgrund der vom Berufungswerber selbst beigeschafften Unterlagen eine zeugenschaftliche Befragung seines Sohnes M P entbehrlich war. Dies aus folgenden Gründen: "Beweisen" heißt, der Behörde eine solche Überzeugung zu vermitteln, daß diese eine rechtserhebliche Tatsache feststellen kann. Soweit es sich dabei nicht um Tatsachen handelt, die gemäß § 45 Abs.1 AVG keines Beweises bedürfen, muß diese Überzeugung der Behörde durch Beweismittel verschafft werden (VwGH 12.9.1963, 1600/62). "Offenkundig" im Sinne des § 45 Abs.1 AVG ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder allgemein bekannt (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" ("amtsbekannt") geworden ist (siehe VwGH vom 23.1.1986, 85/02/0210).

Der Behörde ist durch die Anzeige der Gendarmerie bekannt geworden, daß der Berufungswerber am 21.8.1998 sieben Säcke mit Abfällen an einem näher bezeichneten Waldrand abgestellt hat. Der Berufungswerber hat sich selbst immer als Täter bezeichnet; er hat auch nie die Abfalleigenschaft dieser Säcke bzw. deren Inhalte in Abrede gestellt und auch nie bestritten, selbst diese Säcke an den Tatort gebracht und dort abgestellt zu haben. Er meinte aber, daß er diese Tat deshalb nicht zu vertreten hätte, weil er einen Defekt mit dem Mopedanhänger gehabt und er ohnedies seinen Sohn verständigt hätte, daß ihm dieser die Säcke von dort abhole. Damit aber hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bestritten, zumal unter dem "Lagern" von Abfällen jegliches Abstellen, Stehenlassen, udgl. von Abfällen zu verstehen ist. 4.3. Der Berufungswerber bekämpft in Wahrheit die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung, indem er meint, daß er wegen des Reifendefekts an seinem Mopedanhänger berechtigt gewesen wäre, die Abfallsäcke am verfahrensgegenständlichen Waldrand zurückzulassen, und daß sein angeblicher Anruf beim Sohn, dieser solle die Abfallsäcke von dort mit seinem Pkw abholen und zum Lkw und damit in die Mülldeponie fahren, ausgereicht hätte, daß diese Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Mit dieser Verantwortung vermag der Berufungswerber nicht darzulegen, daß ihn an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft:

4.3.1. Auf der Tatsachenseite sprechen die vom Berufungswerber selbst erbrachten Beweise gegen diese Darstellung in der Berufung: Da wäre zunächst auf die gewählte Fahrtroute zu verweisen: Der Berufungswerber gab an, daß er von seinem Wohnort in Z die Abfälle zum Lkw des Sohnes bringen wollte, der in der Nähe von L abgestellt sei. Dazu ist festzustellen, daß L in westlicher Richtung von Z gelegen ist, wogegen der Ortschaftsbereich von U im Gemeindegebiet von A in nordwestlicher Richtung von Z gelegen ist. Es wäre daher ein großer Umweg für den Berufungswerber gewesen, von Z über U bzw. A nach L zu fahren. Auch die Gendarmerie, die sicherlich ortskundig ist, hat - wie aus der Anzeige ersichtlich ist - die Effizienz dieser Fahrtroute angezweifelt; vor der Gendarmerie hat der Berufungswerber auch nicht erklären können, warum er diesen Umweg gefahren ist. 4.3.2. Ein weiteres Argument gegen die Verantwortung des Berufungswerbers ist weiters die von ihm selbst beigebrachte "Krankheitsbestätigung" für seinen Sohn M P: Auf dieser Bestätigung des Arztes Dr. W U ist als Adresse des M P die Adresse auch des Berufungswerbers angegeben. Es ist daher davon auszugehen, daß der Sohn wegen dieses Krankenstandes zu Hause war, weshalb es unverständlich ist, daß der Berufungswerber mit seinem Sohn telefonieren mußte, wo dieser doch zu Hause war und er daher leicht mit ihm hätte reden können. Überdies dauerte laut dieser ärztlichen Bestätigung der Krankenstand des M P vom 18.8. bis 23.8.1998, sodaß der Sohn zum Tatzeitpunkt bereits vier Tage im Krankenstand war. Es ist daher keineswegs so, daß der Sohn für den Berufungswerber "völlig unerwartet" (wie er dies in seiner Rechtfertigung vom 3.9.1998 dargestellt hat) erkrankt ist. 4.3.3. Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch die Behauptung des Berufungswerbers, er habe nach der Rückkehr vom Abfalltransport (wie war das mit dem defekten Mopedanhänger möglich?) mit dem Sohn telefoniert, daß dieser die Säcke mit seinem Pkw abhole und zum Lkw bringe: Abgesehen davon, daß laut ärztlicher Bestätigung der Sohn an der Adresse des Berufungswerbers wohnte, weshalb ein Telefonat überflüssig erscheint, weil die beiden ja auch persönlich miteinander sprechen hätten können, ist es unwahrscheinlich, daß der Sohn dem Vater nichts von seinem Krankenstand erzählt hätte.

4.3.4. Schließlich ist es auch unverständlich, warum zur Entsorgung dieser Abfälle ein Lkw nötig gewesen wäre, wo doch der Sohn des Berufungswerbers über einen Pkw verfügt, mit dem man auch Abfallsäcke transportieren könnte.

Zusammengefaßt ist daher festzustellen, daß die Verantwortung des Berufungswerbers widersprüchlich und unglaubwürdig ist, weshalb sie als Schutzbehauptung angesehen werden muß.

4.3.5. Auf der Rechtsseite ist festzustellen, daß der Berufungswerber seine Verpflichtungen als ordentlicher Abfallbesitzer verletzt:

Es mußte ihm bewußt sein, daß er seine Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt hatte und er hat es - unbestrittenermaßen - unterlassen, sich bei seinem Sohn nachdrücklich zu erkundigen, ob dieser die Abfälle tatsächlich abgeholt und ordnungsgemäß auf die Deponie gebracht hat. Es ist damit Verschulden in Form der Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen, weil es dem Berufungswerber nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 7 Abs.1 Oö. AWG kein Verschulden trifft.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese an sich entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Die verhängte Strafe war jedoch herabzusetzen, weil in dem aufgrund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis gemäß § 49 Abs.2 letzter Satz VStG keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe war nicht möglich, zumal der Berufungswerber durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er den Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt nicht die erforderliche Bedeutung beimißt. Die Strafe in der festgesetzten Höhe erscheint daher erforderlich, dem Berufungswerber das Unerlaubte seiner Tat vor Augen zu halten und ihn vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Pflichten des Abfallbesitzers; Begriff "Lagern"

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