Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310172/5/Le/Km

Linz, 18.06.1999

VwSen-310172/5/Le/Km Linz, am 18. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des R M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.2.1999, Wi96-17-1998/Ew, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Spruchabschnitte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Hinsichtlich des Spruchabschnittes 1. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 1.000 S.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens enfällt hinsichtlich der Spruchabschnitte 2. und 3.

Hinsichtlich des Spruchabschnittes 1. hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.2.1999 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung

1.des § 36 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.b Z23 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden),

2.des § 37 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.b Z26 AWG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) und

3.des § 14 Abs.1 iVm § 43 Abs.1 Z1 lit.c des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 (im folgenden kurz: Oö. AWG 1997) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) verhängt;

gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm folgendes vorgeworfen:

Er habe als Einzelunternehmer bzw. Geschäftsführer der I Verwaltungs & Vermarktungs GesmbH. mit Sitz in M bzw. in E, und in E,

1.entgegen § 36 AWG aus Österreich ohne der erforderlichen Bewilligung am 29.7.1998 über den Transporteur T, 211 Fässer Fritierfette (Altspeisefette und -öle) mit einem Bruttogewicht von 22.200 kg nach E, H verbracht, obwohl Altspeiseöle und -fette in der Grünen Liste der EG-Verbringungsverordnung nicht enthalten sind und somit im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung notifizierungs- bzw. genehmigungspflichtig sind,

2.entgegen § 37 AWG diese notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchgeführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben und

3.entgegen § 14 Oö. AWG Abfälle ohne vorheriger Bewilligung bzw. Anzeige gesammelt, indem er am 18.3.1998 von M in L 150 kg Altspeisefett und -öl übernommen hätte.

In der Begründung wurde nach einer ausführlichen Darstellung der maßgeblichen Rechtslage auf die Anzeige des Gendarmeriepostens E vom 11.8.1998 und den in Kopie beiliegenden Frachtbrief bzw. die beigelegten Kopien von "Begleitscheinen" und Vereinbarungen zwischen der I International Sammel Service Verwaltungs & Vermarktungs GesmbH. und Gastbetrieben über die Abholung und Entsorgung von Altspeisefetten und -ölen verwiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.2.1999, mit der beantragt wurde, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung wurde dargelegt, daß die Firma T selbst mit eigenen Fahrzeugen die Altspeisefette aus Österreich zur Verwertung abgeholt hätte und somit als Transporteur und im weitesten Sinne Exporteur anzusehen sei. Der Vorhalt, verbrauchte Speisefette und -öle seien in der Grünen Liste nicht enthalten, sei nicht richtig, da diese in der Grünen Liste unter "GM 130" enthalten seien, was auch in den Transportpapieren der Firma T ständig angeführt sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten dürfe nicht von Übertretungen von gesetzlichen Bestimmungen nach dem AWG oder EG-Verbringungsverordnung gesprochen werden. Überdies sei die EG-Verbringungsverordnung mit dem Eintritt Österreichs am 1.1.1996 in die Europäische Union gegenstandslos und somit als überaltert zu betrachten.

Zum 2. Spruchabschnitt brachte der Berufungswerber vor, daß Sicherheiten nur für die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen abverlangt werden. Der Vorhalt dieser Übertretung treffe somit weder auf seine Firma noch auf die Firma T zu.

Zum Spruchabschnitt 3. führte der Berufungswerber aus, daß die Abholung der verbrauchten Speisefette und -öle am 18.3.1998 von der Firma M in L mit Sicherheit nicht ungesetzmäßig gewesen wäre, da verbrauchte Speisefette und -öle mit 1. März 1998 aus dem Gefahrengutkatalog herausgenommen worden und daher auch nicht mehr unter die Bestimmungen des § 14 Oö. AWG fallen würden. Ihre Sammlung unterliege daher keiner gesonderten Bewilligung des Landeshauptmannes mehr.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von insgesamt 20.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

2.Zum Tatvorwurf 1.:

Dem Berufungswerber wurde darin vorgeworfen, am 29.7.1998 über den Transporteur T insgesamt 211 Fässer Fritierfette (Altspeisefette und -öle) mit einem Bruttogewicht von 22.200 kg nach H verbracht zu haben. Dafür wäre im Sinne der EG-Verbringungsverordnung eine Bewilligung erforderlich gewesen, die jedoch nicht vorlag.

Der Berufungswerber brachte dagegen vor, daß die Firma T seit 1984 mit Kenntnis des "BM. f. Gesundheit und Umweltschutz Wien" Speisefette nicht nur von seiner Firma, sondern von mehreren anderen Sammlern mit eigenen Fahrzeugen aus Österreich zur Verwertung abhole und sohin Transporteur "und im weitesten Sinne ausführt bzw. in Holland einführt". Überdies sei Altspeisefett in der Grünen Liste "GM 130" angeführt und wäre die Verbringung daher nicht notifizierungspflichtig.

Schließlich sei auch die EG-Verbringungs VO mit dem Eintritt Österreichs in die Europäische Union am 1.1.1996 gegenstandslos und somit als überaltert zu betrachten.

Mit diesen Behauptungen ist der Berufungswerber im Unrecht:

4.2.1. Aus dem in Kopie im Verwaltungsakt vorliegenden Frachtbrief mit der Nummer "N", ausgestellt am 28.7.1998, geht hervor, daß als Absender der 211 Fässer mit Fritierfetten die "internationale Sammel S E O" fungiert und Empfänger die Firma "T, N" ist.

In der Rubrik 22 (= "Unterschrift und Stempel des Absenders") findet sich der Stempel der "Internat. Sammel Service Verwaltungs & Vermarktungs SL = M (weiteres nicht lesbar) E, A - E, Postf. " sowie eine unleserliche Unterschrift.

Daraus geht hervor, daß entgegen den Berufungsbehauptungen nicht die Firma T als Absender und somit Verbringer im Sinne des § 36 AWG anzusehen ist, sondern eben die Firma I, deren Geschäftsführer der Berufungswerber ist.

Diese Verbringung ist daher dem Berufungswerber anzurechnen.

4.2.2. Zur Geltung der EG-Verbringungsverordnung:

Die Anwendbarkeit dieser Verordnung ua. in Österreich ist einerseits europarechtlich wegen der unmittelbaren Geltung von EU-Verordnungen in den Mitgliedstaaten garantiert, andererseits hat der Bundesgesetzgeber zudem in § 34 Abs.1 AWG ausdrücklich erklärt, daß diese Verordnung für die Verbringung von Abfällen anzuwenden ist.

Die Bemerkung in der Berufung, daß mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union diese Verordnung "gegenstandslos und somit überaltert" sei, ist völlig rechtsirrig; gerade das Gegenteil ist seit dem EU-Beitritt Österreichs der Fall.

4.2.3. Der Begriff "Altspeisefette und -öle" findet sich nicht explizit in der EU-Verbringungsverordnung. In Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben hat das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie "nationale Erläuterungen zur Grünen Liste der EU-Abfall Verbringungsverordnung" herausgegeben, die für die Verbringung von Abfällen verbindlich sind. Darin wurde ausgeführt, daß die EU-Abfallverbringungsverordnung 93/259 EWG sowohl die Bestimmungen der Basler Konvention als auch den OECD Ratsbeschluß C(92) 39 idgF (Grüne, Gelbe und Rote Liste verwertbarer Abfälle) umsetzt.

Ein Blick in diese verbindlichen Erläuterungen zeigt, daß bei der Gruppe "GM 130" folgende Abfälle bezeichnet sind:

"Abfälle aus der Agrar- und Ernährungsmittelindustrie, ohne Nebenerzeugnisse, die für den Menschen und Tiere geltende nationale bzw. internationale Auflagen und Standards erfüllen."

Unter dieser Rubrik findet sich weiter unten folgendes:

"Abfälle, die nicht unter die Grüne Liste fallen:

ALTSPEISEFETTE/-ÖLE

Diese sind als Abfall der Gelben Liste (AD 160 kommunale Abfälle oder Haushaltsabfälle) einzustufen."

Das bedeutet aber schlechthin, daß die Verbringung von Altspeisefetten und -ölen notifizierungspflichtig ist. Die Ausnahmebestimmung des Art.1 Abs.3 lit.a der EU-Verbringungsverordnung betreffend die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfälle gilt somit für Altspeisefette nicht, weil diese eben nicht den in Anhang II (= Grüne Liste), sondern den in Anhang III (= Gelbe Liste) aufgeführten Abfällen zuzurechnen sind.

Daran ändert auch nichts die Herausnahme der Altspeisefette aus dem Katalog der gefährlichen Abfälle durch die Festsetzungsverordnung 1997, da die Verbringung der Abfälle nach anderen Kriterien und darüber hinaus europarechtlich geregelt ist.

4.2.4. Somit steht fest, daß die inkriminierte Verbringung am 29.7.1998 dem Unternehmen des Berufungswerbers, als dessen Geschäftsführer er fungierte, zuzurechnen ist und daß diese Verbringung wegen Zugehörigkeit der Altspeisefette zur Gelben Liste der EU-Verbringungsverordnung notifizierungspflichtig gewesen wäre. Dadurch, daß diese Notifizierung nicht erfolgte, hat der Berufungswerber diese ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Als Geschäftsführer hat er dafür einzustehen.

2.Zum Tatvorwurf 2.:

Dem Berufungswerber wurde darin vorgeworfen, entgegen § 37 Abs.1 AWG eine notifizierungspflichtige Abfallverbringung durchgeführt zu haben, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben.

Woher dieser Tatvorwurf jedoch abgeleitet wurde, ist weder der Begründung des Straferkenntnisses noch der Anzeige der Gendarmerie Enns vom 11.8.1998 zu entnehmen.

§ 44a VStG bestimmt folgendes:

"Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.Die als erwiesen angenommene Tat; ..."

Wodurch die angelastete Tat jedoch "erwiesen" sein soll, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervor. Unter einem "Beweis" im rechtlichen Sinne versteht man ein prozessuales Mittel, welches dazu dient, die entscheidende Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit eines für die Entscheidung wesentlichen Tatbestandes zu überzeugen. Keines Beweises bedürfen lediglich Tatsachen, die "offenkundig" sind, deren Richtigkeit der allgemeinen Überzeugung entsprechend der Behörde als wahr bekannt sind ("notorische" Tatsachen).

Es ist zwar durchaus nicht unwahrscheinlich, daß der Berufungswerber für diese Verbringung keine Versicherung abgeschlossen bzw. keine Sicherstellung geleistet hat, doch kann dies nichts daran ändern, daß dafür eben jeglicher Beweis fehlt. Nicht einmal der Versuch einer behördlichen Ermittlung in diese Richtung ist aus dem Verwaltungsakt oder dem Straferkenntnis ersichtlich.

Daß sich der Berufungswerber zur "Aufforderung zur Rechtfertigung", in der dieser Tatvorwurf bereits erhoben worden war, nicht geäußert hat, lag wohl daran, daß er dieses Schriftstück nicht erhalten haben dürfte. Es wurde mit dieser Aufforderung zwar eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung wirksam verhindert hat, doch wurde damit kein Beweisergebnis gewonnen, weil Schweigen im Strafverfahren eben nicht als Geständnis zu werten ist.

Wegen des Fehlens jeglichen Beweises war daher dieser Tatvorwurf aufzuheben.

4.4. Zum Tatvorwurf 3.:

Dem Berufungswerber wurde darin vorgeworfen, er habe am 18.3.1998 von einem Betrieb in Liezen entgegen § 14 Oö. AWG 1997 150 kg Altspeisefette übernommen.

Aus dem als Beweismittel vorliegenden "Begleitschein" (der Berufungswerber hatte sich diesen Begleitschein laut eigenen Angaben vor der Gendarmerie in Enns selbst angefertigt) holte er an diesem Tag persönlich für die I Verwaltungs & Vermarktungs GesmbH von der Firma "M GmbH, L" 150 kg "Speisefett + -öl" mit der Schlüsselnummer als Transporteur und Sammler ab; dieser "Begleitschein" wurde vom Berufungswerber sowohl für den Transporteur als auch für den Sammler persönlich unterfertigt.

Daraus steht fest, daß der Berufungswerber selbst diese Abfälle in L gesammelt und abgeholt hat. Die ihm angelastete Verwaltungsübertretung hat er somit am Ort der Entgegennahme dieses Abfalls, also in L, begangen.

§ 1 Abs.1 Oö. AWG 1997 bestimmt, daß dieses Landesgesetz die möglichst umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung von Abfällen im Land Oberösterreich regelt.

L liegt jedoch im Bundesland Steiermark, weshalb der Tatort der angelasteten Verwaltungsübertretung außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Oö. AWG 1997 liegt.

Es war daher dieser Tatvorwurf aufzuheben.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die Tatvorwürfe 2. und 3. aufgehoben wurden, war der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz lediglich für den Tatvorwurf 1. zu bestätigen, hinsichtlich der Tatvorwürfe 2. und 3. jedoch aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber für die Tatvorwürfe 2. und 3. nicht aufzuerlegen, weil diesbezüglich der Berufung Folge gegeben wurde.

Hinsichtlich des 1. Tatvorwurfes wurde die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen, weshalb auch ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe (somit 2.000 S) für das Berufungsverfahren vorzuschreiben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung:

Verbringung von Abfällen; örtlicher Geltungsbereich des Oö. AWG

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