Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310174/3/Le/Fb

Linz, 20.08.1999

VwSen-310174/3/Le/Fb Linz, am 20. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des F S, R 10, 4 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. April 1999, UR96-33-1997/TM, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.4.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe zumindest von 16.6. bis 16.7.1997 auf einer näher bezeichneten Freifläche mehrere gefährliche Abfälle (ein KFZ-Wrack, einen Ausgleichsbehälter, gefüllt mit Bremsflüssigkeit, und einen Plastikkanister mit Resten von Altöl) gelagert, obwohl das Lagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig ist.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.4.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, daß das Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, eine Reihe von näher bezeichneten gefährlichen Abfällen auf einer Freifläche gelagert zu haben, obwohl das Lagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig sei.

Die Tat wurde von der Erstbehörde unter die Strafbestimmung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG subsumiert und auf die Verhaltensnorm des § 17 Abs.1 AWG verwiesen.

Ein Blick auf diese beiden Bestimmungen zeigt, daß der Tatvorwurf rechtlich unrichtig ist:

Die angesprochene Verhaltensnorm des § 17 Abs.1 AWG gebietet, daß gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln) sind, daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

Die zitierte Bestimmung des § 17 Abs.1 AWG enthält sohin zwei Tatbestände:

Einerseits wird vom Gesetzgeber verlangt, daß sowohl bei der Lagerung als auch bei der Behandlung (wozu auch das Ablagern gehört!) die in § 1 Abs.3 AWG genannten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden, und andererseits wird für das Ablagern (nicht also für das Lagern!) normiert, daß dieses nur in genehmigten Abfallbehandlungsanlagen zulässig ist.

Aus dieser Bestimmung geht - in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des "Abfallbehandlers" im § 2 Abs.10 AWG - hervor, daß unter einer "Abfallbehandlung" eine Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung verstanden wird; eine solche Behandlung darf nicht entgegen der im § 1 Abs.3 AWG genannten öffentlichen Interessen ausgeübt werden und darf überdies nur in genehmigten Abfallbehandlungsanlagen erfolgen.

Dagegen gebietet § 17 Abs.1 AWG, daß bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 AWG vermieden werden. Daß eine Lagerung außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig wäre, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen; schon aus dem Wort "Abfallbehandlungsanlage" ist ersichtlich, daß solche Anlagen eben nicht zur Lagerung, sondern zur Behandlung (zB Ablagerung) von gefährlichen Abfällen bestimmt sind.

(In diesem Zusammenhang wird auf die Erkenntnisse des unabhängigen Verwaltungssenates vom 22.12.1997, VwSen-310134/3/Ga/Ha, vom 8.9.1998, VwSen-310138/3/Le/Fb, VwSen-310143/4/Le/Fb und andere die bereits zu Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ergangen sind, verwiesen.)

4.3. Da somit bereits der Tatvorwurf, der in dieser Form auch bereits der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 13.11.1997 zugrunde gelegt worden ist, rechtlich unrichtig ist, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Berufungswerber weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. W e i ß

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