Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310180/2/Le/La

Linz, 09.05.2000

VwSen-310180/2/Le/La Linz, am 9. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J S, B Nr. 74, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B und Mag. P M B, M, W, gegen die Erteilung einer Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Februar 2000, Zl. UR96-39-1999-RE, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die angefochtene Ermahnung vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Februar 2000 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 4 Z5 und Z6 iVm § 43 Abs.1 Z1 lit.a Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im Folgenden kurz: AWG) eine Ermahnung erteilt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe zumindest im Sommer 1999 - festgestellt von einem Organ des Amtes der oö. Landesregierung am 20.8.1999 - im südlichen Bereich des Grundstückes 413/2, KG. und Gemeinde B, 7 m³ geruchsintensiven Hasenmist in Form einer 3 m langen und 2 m breiten Kompostmiete, die ca. 2 bis 3 m vom benachbarten Wohnhaus entfernt ist, gelagert, wodurch das Auftreten von Ratten, ... begünstigt wird, somit Abfälle entgegen den Allgemeinen Grundsätzen des oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, nämlich

gelagert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 3.3.2000, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, die Ermahnung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheidspruch nur unzureichend begründet sei und dass auch die Sachverhaltsfeststellungen der Amtssachverständigen Ing. L ungenau wären. Überdies hätten die Gendarmeriebeamten bei ihrer am 5.7.1999 durchgeführten Erhebung weder eine Geruchsbelästigung noch eine Rattenplage festgestellt. Auch hätte die Amtssachverständige beim Ortsaugenschein vom 7.2.2000 festgestellt, dass sich die Kompostmiete in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich folgender Sachverhalt:

Anlässlich einer mündlichen Vorsprache bei der Erstbehörde am 1.7.1999 zeigten die Ehegatten H der Erstbehörde an, dass Herr J S an der Grundgrenze zu ihnen größere Mengen von Hasenmist und Kompost, Haus- und Gartenabfälle gelagert hätte.

Im Auftrag der Erstbehörde wurden daraufhin Ermittlungen durch die Gendarmerie und durch eine Amtssachverständige für Kompostiertechnik durchgeführt. Von der Gendarmerie wurde am 5.7.1999 an Ort und Stelle keinerlei Geruchsbelästigung und keine Rattenplage festgestellt.

Von der Amtssachverständigen für Kompostiertechnik wurde festgestellt, dass der nunmehrige Berufungswerber im südlichen Bereich des Grundstückes 413/2, KG B, derzeit rund 7 m³ Hasenmist in Form einer 3 m langen und 2 m breiten Kompostmiete lagere. Der Abstand dieser Miete zur Grundstücksgrenze bzw. zum Wohnhaus der Familie H betrage nur 2 bis 3 m.

Aus fachlicher Sicht wurde festgestellt, dass es sich um keine herkömmliche Kompostmiete, sondern um eine Ablagerung handle, die großteils aus - naturbedingt stark geruchsintensivem - Hasenmist bestehe, der nur geringfügig mit Gartenabfällen vermischt sei. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht sei es durchaus denkbar, dass es bei dieser Art von Ablagerungen in einer derart geringen Entfernung zu einem Wohnobjekt bei entsprechenden Witterungsbedingungen auf Grund der in der Miete ablaufenden Fäulnisprozesse zu unzumutbaren Belästigungen in Form von Geruch und Insekten kommen könne. Da die Miete offensichtlich nicht intensiv bearbeitet werde, liege auch das Auftreten von Ratten durchaus im Bereich des Möglichen.

Bei einem gemeinsamen Ortsaugenschein am 7.2.2000 an Ort und Stelle wurde von der Amtssachverständigen festgestellt, dass sich die ca. 6 m lange Miete, bestehend aus Hasenmist, Garten- und Küchenabfällen, in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Trotzdem könne aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass es v.a. während der Um- und Abbauphasen im Komposthaufen zu Geruchsentwicklungen und zum Auftreten von Insekten kommen könne. Der Abstand zum Anwesen (Haustür) der Familie H betrage ca. 4 m.

Wie bereits in der fachlichen Stellungnahme vom 23.8.1999 festgehalten, werde der derzeitige Standort der Kompostmiete von Familie S als ungünstig erachtet.

Zur Aussage des Herrn S hielt die Amtssachverständige fest, dass am Tage des Lokalaugenscheins am 20.8.1999 eine Geruchsentwicklung wahrgenommen wurde, die aber nicht vom Kompostbehälter der Familie H stammen konnte, da dieser am Tage des Lokalaugenscheins leer gewesen sei.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber lediglich ermahnt wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 4 AWG definiert die allgemeinen Grundsätze. Demnach sind unter Beachtung der Ziele des § 3 Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern ... oder zu behandeln, dass insbesondere

5. Geruch, ... oder andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaß verursacht werden,

6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht begünstigt werden, ...

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht hervor, dass der Berufungswerber im Tatzeitraum in einem Abstand von lediglich ca. 2 - 4 m zum Wohnhaus der Nachbarn eine Kompostmiete betrieb, die aus Hasenmist sowie Garten- und Küchenabfällen bestand.

Wenngleich die Kompostierung von biogenen Abfällen an sich eine zulässige Form der Abfallbehandlung darstellt, so verstößt dennoch die gegenständlich gewählte Form der Kompostierung unter anderem von tierischem Mist den eingangs zitierten allgemeinen Grundsätzen des Oö. AWG:

Die Kompostierung ist nach § 2 Abs.4 Z2 lit.b Oö. AWG die Verwertung durch Umwandlung von biogenen Abfällen in humusähnliche Stoffe.

Der Gesetzgeber hat somit vorgesehen, dass biogene Abfälle durch Kompostierung verwertet werden können. Was unter "biogenen Abfällen" zu verstehen ist, wurde in § 2 Abs.4 Z6 Oö. AWG definiert und demonstrativ aufgezählt. Bei dieser Aufzählung finden sich auch die bei der gegenständlichen Kompostmiete vorgefundenen Garten- und Küchenabfälle, nicht jedoch Hasenmist. Das heißt, dass die Kompostierung von tierischen Abfällen nicht definitiv vom Gesetzgeber vorgesehen wurde.

Aus fachlicher Sicht hat die Amtssachverständige zumindest beim Lokalaugenschein vom 7.2.2000 festgestellt, dass sich die Kompostmiete in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Allerdings konnte sie aus fachlicher Sicht nicht ausschließen, dass es vor allem während der Um- und Abbauphasen zu Geruchsentwicklungen und zum Auftreten von Insekten kommen könne. In ihrer fachlichen Stellungnahme vom 23.8.1999 konnte sie auch das Auftreten von Ratten durchaus als möglich ansehen.

Wenngleich weder von der Amtssachverständigen bei ihren Lokalaugenscheinen noch von den beiden erhebenden Gendarmeriebeamten Ratten an Ort und Stelle gesehen wurden, ist es dennoch nach allgemeiner Lebenserfahrung möglich, dass Ratten durch diese Mistlagerung angelockt werden.

Damit aber ist bereits der Grundsatz des § 4 Z6 Oö. AWG verletzt, da das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Insekten und Ratten begünstigt werden. Dies vor allem auch im Hinblick auf den äußerst geringen Abstand zum Wohnhaus. Auf Grund dieses geringen Abstandes zum Wohnhaus sind auch die bei der Kompostierung auftretenden Geruchsentwicklungen iSd § 4 Z5 Oö. AWG unzumutbar.

In Anbetracht des auch vom Berufungswerber angegebenen Umstandes, dass sein Grundstück eine Größe von 3.000 besitzt, ist die Anordnung einer Kompostmiete, noch dazu großteils für Hasenmist, unmittelbar an der Grundgrenze und im Bereich des Wohnhauses der Nachbarn, ein gravierender Verstoß gegen die zitierten allgemeinen Grundsätze des Oö. AWG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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