Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310181/24/Le/La

Linz, 15.06.2000

VwSen-310181/24/Le/La Linz, am 15. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des R N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D E, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.2.2000, Zl. UR96-36-1999-Re, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II. Die verhängte Strafe verringert sich sohin auf 50.000 S (entspricht 3.633,64 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden.

III. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 5.000 S (entspricht 363,36 €).

IV. Der Berufungswerber hat hinsichtlich des bestätigten Teiles des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Berufungs-verfahrens in Höhe von 10.000 S (entspricht 726,12 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu III. und IV.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.2.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen zweier Übertretungen des § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe zumindest am 28.6.1999 in 4650 L, F ,

  1. auf der Rigole an der Westseite der betonierten Fläche eine vor Niederschlägen ungeschützte ca. 50 l fassende Wanne aus schwarzem Kunststoff, ca. zu 1/3 mit einem Öl-Wasser-Gemisch gefüllt (Ölstand ca. 1 cm) (Schlüsselnummer 54408) und
  2. unter einem (näher bezeichneten) Anhänger eine ca. 50 l fassende Wanne aus schwarzem Kunststoff auf geschotterter Fläche, ca. 5 cm hoch mit Öl (Dieselöl) gefüllt (Schlüsselnummer 54102), gelagert

und somit 1. gefährliche Abfälle bzw. 2. Altöl gelagert, obwohl durch diese Lagerung Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 3 AWG geschützten Interessen (die im Folgenden im Einzelnen aufgezählt wurden) nicht vermieden werden könnten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2.3.2000, mit der beantragt wird, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beweisergänzung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage führte der Unabhängige Verwaltungssenat am 6. Juni 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der eine Vertreterin der Erstbehörde teilnahm; der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter erschienen ohne Angabe von Gründen nicht. Der Amtssachverständige Ing. P S wurde als sachverständiger Zeuge vernommen.

3.2. Daraus ergibt sich gemeinsam mit dem vorgelegten Verwaltungsakt nachstehender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber hatte am 28.6.1999, an welchem Tage ein unangekündigter behördlicher Lokalaugenschein durchgeführt wurde, eine ca. 50 l fassende Wanne, wie sie von Mechanikern verwendet wird, auf der Rigole an der Westseite der betonierten Fläche abgestellt. Darin befand sich ein Öl-Wasser-Gemisch, wobei der Ölstand ca. 1 cm betrug. Es befanden sich etwa 3 bis 4 l Altöl in dieser Wanne. Das Altöl hatte eine schwarze Farbe und war daher offensichtlich gebraucht; wahrscheinlich war es Schmieröl.

Der Sachverständige erkannte dieses Gemisch eindeutig als Öl-Wasser-Gemisch und ordnete es zur Schlüsselnummer 54408 zu, weil es sich offensichtlich um gebrauchtes Öl, vermischt mit Wasser, handelte. Eine chemische Analyse wurde nicht durchgeführt, weil diese einerseits sehr zeit- und kostenintensiv gewesen wäre und andererseits die Abfalleigenschaft dieses Öl-Wasser-Gemisches ohnedies feststand.

Diese Wanne stand - vor Niederschlagswässern ungeschützt - auf der Rigole. Bei einem Schlagregen wäre diese Wanne nach etwa 10 bis 15 Minuten übergelaufen, wobei das auslaufende Öl in den Ölabscheider gelangt wäre. Wenngleich Ölabscheider das Öl von Öl-Wasser-Gemischen nicht hundertprozentig herausfiltern können, sondern immer noch Restinhalte (allerdings im Bereich von wenigen ppm) im abfließenden Wasser verbleiben, war eine Umweltgefährdung unwahrscheinlich, weil der an den Ölabscheider angeschlossene Kanal entweder in eine Kläranlage mündet, wo die Abwässer gereinigt werden, oder in die in ca. 100 m Entfernung vorbeifließende Ager, wobei durch den Verdünnungseffekt ebenfalls keine Umweltbeeinträchtigung mehr gegeben wäre.

Die zweite Wanne, die unter einem Anhänger vorgefunden wurde, enthielt nach Aussage des Sachverständigen augenscheinlich Öl. Beim Lokalaugenschein teilte ihm Herr N mit, dass es sich hierbei um Dieselöl handelte. Diese Wanne stand etwa 1/2 m versetzt unter dem Anhänger, sodass der Sachverständige den Inhalt der Wanne aus geringer Entfernung prüfen konnte. Er verwendete dazu auch einen Stab. Dabei stellte er fest, dass in dieser Wanne kein Wasser enthalten war, und dass das Öl am Stab schwarz war, woraus er schloss, dass es sich um kein reines Dieselöl handelte, sondern um ein gebrauchtes. Dieses Dieselöl war offensichtlich zu Reinigungszwecken verwendet worden, weil mit Dieselöl Verbrennungsrückstände bei Motoren leicht entfernt werden können.

Dieselöl ist an sich ein Kraftstoff, sodass seine produktspezifische Verwendung der Betrieb von Verbrennungskraftmotoren ist. Die Verunreinigungen konnten somit nicht aus einer produktspezifischen Verwendung stammen. Anzeichen dafür, dass dieses Öl PCB oder PCT oder Halogene enthalten könnte, konnte der Sachverständige nicht feststellen, wobei er angab, dass derartige Öle im Betrieb des Berufungswerbers auf Grund der dortigen Betriebsweise keine Verwendung finden können. Der Flammpunkt von Dieselöl liegt schon im neuen Zustand über 100 Grad Celsius, sodass verunreinigtes Dieselöl eher einen noch höheren Flammpunkt aufweist.

Diese Kunststoffwanne mit dem Dieselöl stand auf einer geschotterten Fläche und wurde nur notdürftig vom Anhänger abgedeckt. Bei einem Schlagregen wäre es durchaus möglich gewesen, dass binnen 10 Minuten diese Wanne mit Wasser aufgefüllt worden wäre, was zur Folge gehabt hätte, dass das darin enthaltene Öl austreten und in den geschotterten Untergrund versickern hätte können.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 17 Abs.1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöl unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern ..., dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

Der Gesetzgeber ordnet damit an, dass eine Lagerung (im Sinne einer Zwischenlagerung) von gefährlichen Abfällen und Altölen nur dann erfolgen darf, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG aufgezählten Schutzgüter erfolgt.

4.2.1. Hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes wurde von der Erstbehörde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Abfallchemie festgestellt, dass es sich bei der in der Kunststoffwanne vorgefundenen Flüssigkeit um ein Öl-Wasser-Gemisch, somit um gefährlichen Abfall, handelte. An dieser Feststellung, der Einstufung dieses Gemisches als gefährlicher Abfall und der Zuordnung unter die Schlüsselnummer 54408 besteht kein Zweifel. Dem Amtssachverständigen ist auf Grund seiner Ausbildung und seiner langjährigen Erfahrung die richtige Klassifizierung dieses Abfalls zweifelsfrei zuzumuten; einer chemischen Analyse bedurfte es daher nicht.

Hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung von Schutzgütern iSd § 1 Abs.3 AWG entstanden im ergänzenden Ermittlungsverfahren jedoch erhebliche Zweifel:

Das Öl-Wasser-Gemisch wurde in einer Kunststoffwanne aufbewahrt, die - vor Niederschlägen ungeschützt - auf der Rigole stand, die über einen Ölabscheider in einen Kanal entwässert. Selbst dann, wenn etwa durch einen Gewitterregen diese Kunststoffwanne innerhalb weniger Minuten überläuft und das oben schwimmende Öl herausgeschwemmt wird, so gelangt es dennoch in den Ölabscheider, wodurch es - ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Ölabscheiders vorausgesetzt - weitestgehend gereinigt wird. Der verbleibende Rest gelangt über den Kanal in eine Kläranlage oder in die etwa 100 m entfernt vorbeifließende Ager, wobei es auf Grund des Verdünnungseffektes zu keinen Beeinträchtigungen der Umwelt mehr kommen kann.

Dies hat zur Folge, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen des § 1 Abs.3 AWG diesbezüglich unwahrscheinlich waren.

Daher war der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben und der gegenständliche Tatvorwurf aufzuheben.

4.2.2. Hinsichtlich des 2. Tatvorwurfes wurde von der Erstbehörde unter Beiziehung des Amtssachverständigen festgestellt, dass es sich bei der in der schwarzen Kunststoffwanne unter dem Anhänger vorgefundenen Flüssigkeit um Altöl handelte. Der Berufungswerber selbst hatte dem Amtssachverständigen anlässlich des Lokalaugenscheines erklärt, dass es sich dabei um Dieselöl handelte. Der Amtssachverständige prüfte mit einem Stab, ob Wasser in dieser Wanne ist und stellte dabei fest, dass Wasser nicht enthalten war. Das Öl am Stab war schwarz, woraus er eindeutig feststellen konnte, dass es sich um gebrauchtes Öl handelte.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung führte der Amtssachverständige als Zeuge aus, dass ca. 15 bis 20 l Öl in dieser Wanne waren. Die Angabe des Herrn N, dass es sich dabei um Dieselöl handelte, konnte er auf Grund des Geruches verifizieren. Die schwarze Färbung des Dieselöls erklärte der Sachverständige mit der vom Berufungswerber vorgenommenen Verwendung des Dieselöls für Reinigungszwecke.

Eine chemische Analyse dieses Öls hielt der Sachverständige für entbehrlich, was er damit begründete, dass gebrauchte Öle ohnedies der Schlüsselnummer 54102 zuzuordnen sind und eine ordnungsgemäße Beseitigung ohnedies nur in Form der Verbrennung in Frage kommt.

Mit dem Berufungsargument konfrontiert, dass im Sinne des § 21 Abs.3 AWG kein Altöl entstehe, wenn für eine neuerliche, dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung eine mechanische Reinigung im Betrieb des Altölbesitzers ausreiche, gab der Amtssachverständige an, dass es derartige Reinigungsanlagen für Öle gibt. Allerdings sind derartige Ultrafiltrationsanlagen sehr teuer und der Berufungswerber besitze eine solche nicht. Überdies ist es mehr als fraglich, ob Dieselöl soweit gereinigt werden kann, dass es seinem ursprünglichen Zweck, als Kraftstoff Verwendung zu finden, überhaupt noch gerecht werden kann.

Zur aufgeworfenen Frage, ob es sich bei dem vorgefundenen Dieselöl um Altöl oder um gefährlichen Abfall iSd § 21 Abs.2 AWG handelte, führte der Amtssachverständige anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass die Verunreinigungen des vorgefundenen Dieselöls nicht aus einer produktspezifischen Verwendung stammten, weil Dieselöl eben Kraftstoff ist und das gegenständliche Öl offensichtlich zu Reinigungszwecken Verwendung fand, was jedoch keiner produktspezifischen Verwendung entspricht. Überdies lag offensichtlich auch eine Verunreinigung von mehr als 15 % nicht vor, da Öl mit einer derartigen Verunreinigung auch nicht mehr zu Reinigungszwecken herangezogen werden könnte. Für das Vorhandensein von PCB oder PCT ergab sich kein Hinweis, weil derartige Inhaltsstoffe nur in Trafoölen udgl. vorhanden sind, die aber im Betrieb des Herrn N nicht verwendet werden. Das gleiche gilt auch für Halogene. Schließlich ist auch der Flammpunkt von Dieselöl schon jenseits der 100 Grad Celsius Grenze; bei einer Verunreinigung bei der Verwendung zu Reinigungszwecken könnte sich der Flammpunkt höchstens nach oben verändern, nicht aber nach unten.

Aus diesen Ausführungen ist zweifelsfrei ableitbar, dass das in der Kunststoffwanne vorgefundene gebrauchte Öl Altöl der Schlüsselnummer 54102 im Sinne der Festsetzungsverordnung 1997 war.

4.2.3. Die Kunststoffwanne stand auf geschottertem Boden unterhalb eines alten, schon sehr desolaten Anhängers. Der Amtssachverständige gab an, dass diese Wanne so unter dem Anhänger stand, dass lediglich etwa 1/2 m des Anhängers über die Kunststoffwanne ragte. Es wäre daher bei einem Gewitterregen möglich gewesen, dass Wasser in diese Wanne gelangt, wodurch das darin enthaltene Öl ausgeschwemmt und in den schottrigen Untergrund gelangen könnte.

Auch wenn Altöl tatsächlich noch nicht versickert ist, genügt doch die konkrete Möglichkeit dafür. Daher enthält auch § 17 Abs.1 AWG die ausdrückliche Anordnung, dass Altöle so zu lagern sind, dass die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann (siehe hiezu etwa VwGH vom 29.10.1996, 96/07/0103).

Es wäre diese mögliche Umweltbeeinträchtigung durchaus vermeidbar gewesen, indem der Berufungswerber das Altöl in einem geschlossenen Behälter auf flüssigkeitsdichtem Untergrund gelagert hätte.

Die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.2.1996, 95/07/0079), dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z3 AWG) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist, sondern vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes genügt, lässt sich auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden.

Es steht somit fest, dass es sich bei diesem gebrauchten Öl um Altöl iSd § 21 Abs.1 AWG bzw. der Schlüsselnummer 54102 der Festsetzungsverordnung 1997 handelte. Überdies wurde dieses Altöl in einer Art und Weise gelagert, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden konnte, weshalb der Tatvorwurf zu Recht besteht.

4.3. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber in seinem Schriftsatz die Strafbemessung selbst als "angemessen" bezeichnet hatte (siehe Seite 5 des Schriftsatzes), war der Unabhängige Verwaltungssenat dennoch verpflichtet, von Amts wegen die Strafbemessung zu überprüfen.

Dabei wurde festgestellt, dass die Erstbehörde für die beiden vorgeworfenen Delikte eine gemeinsame Strafe in Höhe von 100.000 S sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt hatte.

Richtigerweise wären für die beiden Tatvorwürfe getrennte Strafen zu verhängen gewesen. Der Umstand, dass eine Gesamtstrafe ausgesprochen wurde, schadet jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil diese Strafhöhe exakt die Summe der für beide Delikte jeweils vorgesehenen Mindeststrafen darstellt.

Deshalb konnte, weil der erste Tatvorwurf nicht erweisbar und daher aufzuheben war, die Geldstrafe auf 50.000 S (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden) herabgesetzt werden.

Die Höhe der Geldstrafe entspricht der in § 39 Abs.1 lit.a Einleitungssatz AWG festgelegten Mindeststrafe.

4.4. Bei der Strafbemessung war von den allgemeinen Grundsätzen des § 19 VStG auszugehen, unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 39 Abs.1 lit.a Einleitungssatz AWG von 50.000 S bis 500.000 S

In Anbetracht der drei einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers, der vorgefundenen Ölmenge von ca. 15 bis 20 Liter Altöl, der auffallenden Sorglosigkeit des Berufungswerbers und seiner hartnäckigen Weigerung, sich den Vorschriften des Umweltschutzes konform zu verhalten, erscheint die verhängte Geldstrafe von 50.000 S angemessen; sie wäre auch dann angemessen, wenn diese Strafhöhe nicht bereits als Mindeststrafe festgesetzt wäre.

Für die Anwendung des § 20 VStG findet sich kein Anlass, zumal kein einziger Milderungsgrund zu Tage kam, sondern lediglich Erschwernisgründe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu III.:

Da hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes das Straferkenntnis aufgehoben wurde, entfällt diesbezüglich der Strafausspruch sowie der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz (§ 66 Abs.1 VStG). Da jedoch der zweite Straftatbestand bestätigt wurde, sind als Beitrag zu den Verfahrenskosten 10 % der verhängten Strafe zu entrichten (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Daher waren die Verfahrenskosten mit 5.000 S festzusetzen.

IV.:

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Aus diesem Grunde entfiel ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren betreffend den Spruchabschnitt 1.

Da jedoch der zweite Spruchabschnitt selbständig und unabhängig vom ersten Tatvorwurf ist, war dem Berufungswerber ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfes aufzuerlegen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen, weshalb dieser mit 10.000 S festzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

BEACHTE:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 20.10.2000, Zl.: 2000/07/0089

 

 

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