Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102354/9/Br

Linz, 01.12.1994

VwSen - 102354/9/Br Linz, am 1. Dezember 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S und Dr. A W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr - Umgebung vom 13. Oktober 1994, Zl. VerkR96-2620-1994-OJ/GA, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 1. Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 168 Stunden ermäßigt wird. Im übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr - Umgebung vom 13. Oktober 1994, Zl. VerkR96-2620-1994-OJ/GA, wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und im Nichteinbringungsfall 240 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 21.5.1994 um 23.45 Uhr das Fahrrad, KTM, in L, bis nächst Nr. gelenkt und er sich bis 23.55 Uhr in L, Wachzimmer O geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er durch ein hiezu ermächtigtes und besonders geschultes Straßenaufsichtsorgan dazu aufgefordert worden sei, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale, wie Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Augenbindehäute, vermutet werden habe können, daß er das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, indem er so geblasen habe, daß kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde, da er entweder zu kurz oder zu wenig geblasen habe. 1.1. Begründend führte die Erstbehörde hiezu im wesentlichen aus, daß beim Berufungswerber im Zuge einer Fahrzeugkontrolle durch die Gendarmerie Alkoholisierungssymptome wahrgenommen worden seien. Es seien daher die Voraussetzungen zur Durchführung einer Atemluftmessung vorgelegen. Die Beatmung des Alkomaten sei unzulänglich erfolgt, daß von sieben Blasvesuchen bloß einer ein Meßergebnis erbrachte, sodaß insgesamt ein gültiges Meßergebnis nicht zustandegekommen war. Jedes Verhalten, welches ein gültiges Meßergebnis nicht zustandekommen läßt, gelte als Verweigerung des Alkotestes. 2. Die Berufung ist als fristgerecht erhoben anzusehen. Sie wurde per FAX fristgerecht an die zuständige Behörde (BH Urfahr-Umgebung) gesendet und langte dort auch am 2.11.1994 um 19.12 Uhr ein. Im Schriftsatz war jedoch eine andere Behörde (nämlich die BH Linz - Land) angeführt worden. Die Adresse und die an diesem Schriftsatz angebrachte FAX-Nr. bezog sich wieder auf die zuständige Behörde. Schließlich wurde die Berufung noch zusätzlich mit gleichem Tagesdatum (Datum des Poststempels '2.11.1994') am Postweg dieser - unzuständigen - Behörde übermittelt, wo der Schriftsatz, trotz der für diese Behörde unzutreffenden Adresse, am 4.11.1994 einlangte. Nach Weiterleitung an die BH Urfahr - Umgebung langte er dort am 11.11.1994 ein. Zumal dem FAX seitens "der Behörde des Einlanges" in unzweckmäßiger Weise ein Eingangsvermerk nicht angebracht wurde, vermochte erst über umfassende Recherchen als Ort der Einbringung (aus dem "Übertragungsprotokoll" des FAX ist die Empfängeradresse nicht erkennbar) die Erstbehörde als die - zuständige - Stelle des Einlangens der Berufung (des FAX) verifiziert werden. In der Sache führt der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter folgendes aus: "In der umseits näher bezeichneten Rechtssache hat der Beschuldigte die Herren Dr. G S und Dr. A W mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und berufen sich die einschreitenden RAe auf die erteilte Vollmacht.

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.10.1994 zu VerkR96-2620-1994-OJ/GA, zugestellt durch Hinterlegung am 18.10.1994, erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist (der 1.11.1994 war ein Feiertag !) BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Oberösterreich.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten, die Berufung wird wie folgt ausgeführt:

A.) SACHVERHALT:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten die in der Tatbeschreibung angeführte Handlung vorgeworfen.

Über den Beschuldigten wurde deshalb eine Geldstrafe in Höhe von S 8.000,-- verhängt.

Weiters wurde der Beschuldigte in den Ersatz der Kosten im Betrag von S 800,-- verfällt.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausgeführt, aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung von 2 Polizeibeamten sowie deren zeugenschaftlichen Bestätigung sei die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung erwiesen.

B.) BEGRÜNDUNG DER BERUFUNG:

Die Erstbehörde legt dem angefochtenen Bescheid im wesentlichen die Angaben der Meldungsleger zugrunde.

Beide Meldungsleger gaben übereinstimmend an, vom Beschuldigten sei lediglich der 6. Blasversuch ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Schon das Meßprotokoll zeigt, daß diese Angabe nicht der Richtigkeit entsprechen kann, weil selbst dann, wenn lediglich ein Blasversuch als gültig angesehen wird, es sich hiebei nur um jenen um 23:51 Uhr handeln kann.

Vor 23:51 Uhr haben Messungen um 23:48 Uhr, um 23:49 Uhr und um 23:50 Uhr (also 3), nach 23:51 Uhr solche um 23:52 Uhr, um 23:54 Uhr, um 23:55 Uhr und um 23:56 Uhr stattgefunden (also 4).

Wie schon dadurch aufgezeigt wird, können die Angaben der Meldungsleger (objektiv nachgewiesen) nicht der Richtigkeit entsprechen.

Der Zeuge Insp. T vermeint weiters, es habe noch ein letzter, 7. (letzter) Blasversuch stattgefunden, welcher allerdings vom Zeugen BI S durchgeführt worden sei, was aber bei der Anzeige übersehen und nicht angeführt worden sein dürfte.

Abgesehen davon, daß insgesamt 8 Messungen vorgenommen wurden, was wiederum zeigt, daß die Zeugenaussage nicht der Richtigkeit entsprechen kann, stellt sich die Frage, wie es erklärt werden kann, daß gerade DAS WESENTLICHE des Falles (daß nämlich vom Zeugen BI S der 8. Blasversuch durchgeführt worden sein soll) nicht in die Anzeige aufgenommen wurde. Diese Frage wird vom Zeugen BI S weder in der Anzeige, noch in der Niederschrift vom 24.8.1994 erklärt.

Demgegenüber sind die Angaben des Beschuldigten widerspruchsfrei und glaubwürdig.

Von ihm wurde von Beginn an angegeben, er habe 8 Blasversuche gehabt. In der Einvernahme vom 30.9.1994 gab er darüber hinaus an, genau zu wissen, daß nach seinem letzten Versuch um 23:56 ein Ausdruck aus dem Alkomaten gekommen sei.

Der Beschuldigte kannte und kennt weder die Bedienungsanleitung noch die Gerätebeschreibung des Alkomaten.

Lt. Gerätebeschreibung wird nach Vorliegen des Ergebnisses der zweiten Probe automatisch das Protokoll ausgedruckt.

Folgt man den Angaben des Beschuldigten, so kann dies nur bedeuten, daß auch jener Versuch, welcher um 23:56 Uhr durchgeführt wurde, vom Beschuldigten stammt. Dadurch ergibt sich jedoch, daß 2 gültige Messergebnisse vorliegen, sodaß von einer Alkotestverweigerung nicht die Rede sein kann.

Nach der Bestimmung des § 58/2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Nach der Bestimmung des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach ständiger Rechtssprechung wird das innere Ausmaß der Begründung durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Parteien bestimmt. Die Partei, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren, weil sie sich nur in diesem Fall sachgemäß verteidigen kann.

Die Begründung eines Bescheides muß nach ständiger Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach § 60 AVG (VwGH 6.3.1978, 1211/77 ua.) unter anderem erkennen lassen a) welcher Sachverhalt vorliegt und b) aus welchen Gründen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und c) ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen entspricht der angefochtene Bescheid diesen Erfordernissen nicht, die Erstbehörde ist ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

Insbesondere hat sich die Erstbehörde trotz der aufgezeigten Gründe nicht mit den Fragen 1. aus welchen Gründen sie trotz der aufgezeigten Divergenzen den Angaben der Meldungsleger und nicht jenen des Beschuldigten gefolgt ist 2. ob von ihr angenommen wird, der Beschuldigte habe 7 oder 8 Blasversuche gehabt 3. wann das Messprotokoll ausgedruckt wurde 4. ob daher davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte habe die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert auseinandergesetzt.

Zu diesen Fragen sowie den damit im Zusammenhang stehenden widersprechenden Beweisergebnissen wurde überhaupt keine Stellung genommen, es wurde in keiner Weise schlüssig dargelegt, was die Erstbehörde veranlaßt hat, den für den Beschuldigten negativen, nicht jedoch den für ihn positiven Beweisergebnissen bzw. Aspekten Vertrauen entgegenzubringen.

Aufgrund des Dargelegten ist daher davon auszugehen, daß das vorliegende Straferkenntnis mangelhaft ist und daher keineswegs Grundlage eines ordnungsgemäßen Tatvorwurfes sein kann.

Dadurch hat die Erstbehörde auch gegen die ihr gesetzlich auferlegte (amtswegige!) Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen hat. Gerade diese Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes trifft die Behörde.

Daß die unterbliebene Ermittlungen Tatsachen betreffen, die ganz allgemein und daher offenkundig sind, trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Es sei in diesem Zusammenhang betont, daß gerade im Strafverfahren der Grundsatz des Parteiengehörs uneingeschränkt gilt und daß sowohl belastende als auch entlastende Beweise in gleicher Weise aufzunehmen sind und im Zweifel die für den Beschuldigten günstigere Version zugrundezulegen ist.

Es ist sohin auch das Ermittlungsverfahren jedenfalls in entscheidungswichtigen Punkten unzulänglich geblieben, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

Auch wurde kein Verweigerungstatbestand vom Beschuldigten gesetzt. Wenn es auch prinzipiell richtig sein mag, daß mehrere nicht verwertbare Ergebnisse ein Verhalten darstellen, das die sofortige Vornahme der Untersuchung zu verhindern geeignet war, so ist darauf zu verweisen, daß dem Beschuldigten die Zustimmung zu 8 Blasversuchen erteilt wurde (und zwei gültige Ergebnisse vorliegen) und stellt ein derartiger Tatbestand nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung dar (VwGH, 29.9.1993, 93/02/0124).

Aufgrund der dargelegten Umstände ist weiters auch nicht ausreichend erwiesen, daß der Beschuldigte ein Verschulden in welcher Art und Weise auch immer - zu vertreten hat.

Der Beschuldigte stellt daher den ANTRAG der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Oberösterreich wolle seiner Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das anhängige Verfahren nach Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Oberösterreich - einstellen.

Linz, den 2. November 1994 G R" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner durch die Vernehmung des BezInsp. S und Insp. T als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Zumal keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da mit der Berufung auch Tatsachen bestritten werden, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber bestreitet nicht die Voraussetzungen für die zu Recht erfolgte Aufforderung sich einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat zu unterziehen. Dies räumt er dadurch ein, daß er zugesteht, daß jedenfalls seine Atemluft nach Alkohol gerochen haben konnte.

Dem Berufungswerber wurde vom Insp. Traunsteiner die Vorgangsweise zur Beatmung des Alkomaten vorerst erklärt. Nach Klärung allfälliger Umstände hinsichtlich einem Alkomattest entgegenstehender gesundheitlicher Aspekte, ist es in der Folge, zwischen 23.48 Uhr bis 23.50 Uhr, vorerst (in einem Minutenabstand) zu drei ungültigen Blasversuchen gekommen. Hiebei war jeweils die Blaszeit (zweimal eine Sekunde und einmal zwei Sekunden) zu kurz. Um 23.51 Uhr kam schließlich eine gültige Messung mit einem Ergebnis von 0,64 mg/l zustande. Darauf folgten schließlich um 23,52 Uhr, 23.54 und 23.55 Uhr wieder drei Fehlversuche mit zweimal zu kleinen Blasvolumen (zweimal 1,3 Liter, anstatt mindestens 1,5 Liter) und zuletzt wieder zu kurzer Blaszeit (zwei Sekunden). Um 23.56 Uhr wurde schließlich der Vorgang durch eine "Schlußbeatmung" durch den Zeugen, BezInsp. S beendet. Der Abbruch durch "eigene Beatmung" erfolge mit dem Hintergrund, um damit die Funktionstüchtigkeit des Alkomaten gegenüber dem Probanden zu belegen. Dieser Beatmungsvorgang wird auf dem Meßstreifen mit einem Blasvolumen 5,0 Liter und einer Beatmungszeit von sechs Sekunden ausgewiesen. Der Meßstreifen wurde entgegen der sonst üblichen Vorgangsweise dem Probanden in der Folge nicht zur Unterschrift vorgelegt. Ebenfalls wurde in der Meldung auch nicht der Umstand der "Schlußbeatmung" durch BezInsp. S vermerkt.

Der Alkomat war funktionstüchtig und zum Zeitpunkt den Vorschriften entsprechend gewartet und kalibriert. Das Nichtzustandekommen zweier gültiger Messungen ist in der Sphäre des Berufungswerbers gelegen. 5.1.1. Aus den Angaben von Insp. T und BezInsp. S ergibt sich, daß nach einigen ungültigen Meßergebnissen einmal eine gültige Messung zustandegekommen ist. Die weiteren Beatmungsversuche durch den Berufungswerber verliefen wieder als Fehlversuche. Der Meßvorgang wurde zuletzt von BezInsp. S durch sein abschließendes Beatmen des Alkomaten beendet. Diese Angaben sind glaubwürdig. Sie wurden in sachlicher und den Denkgesetzen entsprechender Weise vorgetragen. Die Divergenzen in Einzelheiten gegenüber ihrer Aussage vor der Erstbehörde vermögen ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch zu tun. So ist es durchaus logisch, daß ein Meldungsleger sich nach Monaten nicht mehr daran erinnern können wird, der wievielte Meßvorgang etwa der gültige gewesen sein mag. Schließlich vermochten auch die Abweichungen von der üblichen Vorgangsweise (unterlassene Anmerkungen in der Anzeige und unterbliebene Unterschrift am Meßstreifen) an der Tatsache der überwiegend nicht ausreichenden Beatmung keine Zweifel aufkommen lassen. Aus den ausführlichen und aus der Sicht eines Laien gut nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Funktionsfähigkeit des Alkomaten. Der Sachverständige kommt zum Schluß, daß aus technischer Sicht die ungültigen Einzelmessungen dem Verhalten des Probanden zuzuordnen sind und eine Fehlfunktion ausgeschlossen werden könne. Selbst die Tatsache des großen Abweichens des Volums- und Zeitwertes des einen vom Probanden erzielten gültigen Meßwertes von jenem der "Schlußbeatmung" durch den Sicherheitswachebeamten, ist als weiteres - technisches - Indiz für die Herbeiführung des letzten Wertes durch eine vom Berufungswerber verschiedenen Person. Der Verantwortung des Berufungswerbers, nämlich, daß der letzte Beatmungsvorgang um 23.56 Uhr von ihm vorgenommen worden sei, und der damit - ohne Funktionsmangel - nicht erklärbaren Meßergebnisse, konnte daher nicht gefolgt werden. Seine Verantwortung war somit als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

6. Rechtlich hat der Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Die Verpflichtung dieser Personen sich der Untersuchung zu unterziehen, ist im § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 normiert.

Die Untersuchung ist grundsätzlich mittels Alkomat vorzunehmen.

6.1.1. Im Sinne dieser Bestimmungen genügt bereits die bloße Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung für die Berechtigung eines Straßenaufsichtsorganes, einen Betroffenen aufzufordern, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Geruch nach Alkohol aus dem Mund und ein schwankender Gang sind daher ein ausreichender Grund zur Annahme einer derartigen Vermutung. Damit ist die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe durch das Organ der Straßenaufsicht gegeben gewesen (VwGH 28.11.1975/192/75, ZVR 1976/247). 6.1.2. Für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs.2 StVO kommt es ferner auch nicht auf die Menge des vom Fahrzeuglenker konsumierten Alkohols an; es genügt hiefür bereits ein vom Berufungswerber selbst als möglich bezeichnetes, vom Straßenaufsichtsorgan an ihm wahrnehmbar gewesenes, Alkoholisierungssymptom (VwGH 23.1.1991, 90/03/0256). 6.2. Eine Verweigerung der Atemluftprobe durch den Berufungswerber liegt eben darin, weil dieser das Zustandekommen zweier (gültiger) Messungen insofern verhindert hat, als er durch eine nicht entsprechende Beatmung des Gerätes hinsichtlich der oben genannten Messungen - durch überwiegend zu kurze Blaszeit bei insgesamt sieben Versuchen ein weiteres (zweites) verwartbares Ergebnis nicht erbrachte (siehe etwa VwGH v. 13.3.1991, Zl. 90/03/0171). Ein nicht in der Dispositionssphäre des Berufungswerbers gelegener Umstand oder ein Hinweis für einen solchen lag dafür jedenfalls nicht vor. Nach der Funktionsweise des im h. Fall zur Untersuchung der Atemluft des Berufungswerbers verwendeten Gerätes ("Alcomat") für die Untersuchung, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, sind - wie schon dargelegt - zwei ordnungsgemäß durchgeführte Atemluftproben erforderlich. Eine solche Untersuchung ist sohin erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen, die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemluftprobe reicht jedoch nicht aus (so auch VwGH 13.12.1989, 89/02/0151 = ZfVB 1990/5-6/2309; 14.11.1990, 89/03/0289. Nach stRsp des VwGH (VwGH 28.6.1989, 89/02/0022 = ZfVB 1990/4/1828) gilt als Verweigerung, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Die Tatsache der "Abschlußbeatmung" durch einen Beamten ändert am Verweigerungstatbestand nichts.

6.3. Auch die in der Berufung ausgeführten verfahrensgesetzlichen Rügen erweisen sich, schon angesichts des in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck kommenden erstbehördlichen Ermittlungsergebnisses, im Ergebnis als nicht stichhaltig. Schließlich fand dies auch im Berufungsverfahren seine Bestätigung. 7. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1.1. Die Erstbehörde hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Gründe für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes vermochte der unabhängige Verwaltungssenat keine zu erblicken, wenngleich entgegen der Sicht der Erstbehörde, der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zuzuerkennen ist. 7.1.2. Wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe jedoch ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht - im vorliegenden Fall ein Unterschied: (Geldstrafe 8.000 S : 240 Stunden Ersatzarrest), - ist hiefür eine besondere Begründung erforderlich. Im erstbehördlichen Straferkenntnis und auch aus dem Ergebnis des Berufungsverfahrens findet sich hiefür jedoch keine Begründung. Demzufolge war die Ersatzfreiheitsstrafe zur Geldstrafe in ein entsprechendes Verhältnis zu setzen (VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175). Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher mit einem Sechstel der Höchststrafe in ein Verhältnis zur verhängten Geldstrafe zu setzten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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