Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310184/6/Le/La

Linz, 28.09.2000

VwSen-310184/6/Le/La Linz, am 28. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J N, H 9, S a.d. T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels Land vom 6.3.2000, Zl. UR96-63-1999-RE, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.9.2000, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.3.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 19 Abs.1, 24 und 25 sowie 43 Abs.1 Z1 lit.d Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im Folgenden kurz: Oö. AWG 1997) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe die mit rechtskräftigem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 24.11.1998 abfallrechtlich bewilligte Deponie für Bodenaushub- und Abraummaterial auf den Grundstücken Nr. 833/2 und 834 der KG. S wesentlich geändert, indem er diese Abfallbehandlungsanlage (in der nur nicht verunreinigtes Bodenaushub- und Abraummaterial abgelagert werden darf) dadurch wesentlich geändert hätte, dass auf einer separaten Fläche ca. 5 m³ Bauschutt (hauptsächlich Ziegel- und Betonbrocken, geringfügige Mengen an Holz- und Kunststoffteilen und Asphaltschollen), an den Schüttkanten Wurzelstöcke und Strauchschnitt und an der Oberfläche der Deponie ca. 3 m³ Bauschutt, zum überwiegenden Teil aus Ziegel- und Betonbrocken, vermengt mit geringen Kunststoffteilen (PVC-Rohr), Eisen- und Holzteilen (Teil einer Schalungstafel) abgelagert worden wäre. Er hätte somit eine bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage ohne abfallrechtliche Anlagenbewilligung wesentlich geändert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15.3.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im Einzelnen wies der Berufungswerber darauf hin, dass er die beanstandeten Materialien ordnungsgemäß habe entsorgen lassen. Beim Planieren wäre nahezu die gesamte Deponie umgegraben und sei nur einwandfreies Material festgestellt worden. Dass die beanstandeten Materialien überhaupt abgeladen wurden, wäre weder in seiner Absicht gelegen noch treffe ihn ein Verschulden. Da er berufsbedingt viel unterwegs sei, wäre es ihm nicht möglich gewesen, die Deponie ständig zu beaufsichtigen.

Die Strafe empfinde er als ungerechtfertigt, da er die beanstandeten Materialien einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt und den gesetzmäßigen Zustand wieder hergestellt habe. Die Deponie sei überdies zwischenzeitig geschlossen und der Boden humusiert worden, sodass der Strafzweck, ihn von weiteren Straftaten der gleichen Art abzuhalten, nicht erfüllt werden könne.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 28.9.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 24.11.1998, UR-305178/5-1998 Lai, wurde Herrn J N die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Bodenaushub- und Abraummaterial (Erdaushubdeponie) auf den Grundstücken Nr. 833/2 und 834 der KG. und Gemeinde S a.d. T unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen erteilt. Das Deponievolumen wurde mit ca. 12.000 m³ begrenzt. In den Nebenbestimmungen wurden die zulässigen Abfallarten bestimmt: Demnach durften nur nicht verunreinigtes Bodenaushub- und Abraummaterial, wie z.B. Erde, Ton, Kies, Kalk, Sand, Lehm, Basalt, Granit, Flinz und Sandstein, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden.

Am 21.7.1999 führte die Bewilligungsbehörde eine unangekündigte Überprüfung der Deponie durch und stellte dabei fest, dass auf dieser Deponie auch ca. 5m³ Bauschutt, hauptsächlich Ziegel- und Betonbruch, vermengt mit geringfügigen Mengen an Holz- und Kunststoffteilen und Asphaltschollen lagen. Weiters wurden einige Wurzelstöcke und Strauchschnitt vorgefunden.

Der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft stellte aus fachlicher Sicht fest, dass durch die Ablagerung der vorgefundenen, nicht dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Abfälle keine Grundwasserverunreinigung zu erwarten sei.

Mit dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27.7.1999 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber aufgetragen, sämtliche Abfälle von den Grundstücken Nr. 833/2 und 834 (außer dem nicht verunreinigten Bodenaushub- und Abraummaterial) zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Diesen Aufträgen kam der Berufungswerber nach.

Mittlerweile ist die gegenständliche Deponie abgeschlossen und begrünt; eine Nachschau im Juni 2000 durch die Erstbehörde ergab, dass oberflächlich augenscheinlich alles in Ordnung ist.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Die anzuwendende Strafbestimmung des § 43 Oö. AWG 1997 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs-strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. mit Geldstrafe bis 500.000 S, wer

d) entgegen § 19 Abs.1 bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen ... ohne abfallrechtliche Anlagenbewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ...."

Die gegenständliche Deponie wurde von der zuständigen Behörde als "Erdaushubdeponie" bewilligt. Der Berufungswerber gab bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an, mit der Deponierung von Erdaushubmaterial auf diesem Grundstück den Zweck verfolgt zu haben, neben dem Haus anstelle der unbewirtschaftbaren Böschung eine ebene Fläche zu erhalten.

Angeliefert wurde das Aushubmaterial ausschließlich von der im selben Ort ansässigen Firma S Transport GesmbH, bei deren Baustellen das Aushubmaterial anfiel. Dabei waren manchmal auch Ziegel- und Betonbrocken sowie Wurzelstöcke und dergleichen. Dies alles aber in sehr geringen Mengen. Er habe Herrn S genau auf die Bestimmungen den Deponiebewilligungsbescheides hingewiesen und immer wieder die Ablagerungen überprüft.

4.3. Was unter einer "wesentlichen Änderung" einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen ist, ist der Legaldefinition des § 19 Abs.4 Oö. AWG 1997 zu entnehmen. Demnach ist eine Änderung dann wesentlich, wenn sich dadurch neue oder größere Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen, wie sie in § 4 Z1 bis 8 umschrieben sind, ergeben können.

Anlässlich der unangekündigten Überprüfung durch die Bewilligungsbehörde am 21.7.1999 gab der Sachverständige für Wasserwirtschaft an, dass aus fachlicher Sicht durch die Ablagerung der vorgefundenen, nicht dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Abfälle, keine Grundwasserverunreinigung zu erwarten sei.

Der Amtssachverständige für Abfallchemie nannte keine Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen, die durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle eintreten würden.

Solche Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen, wie sie in § 4 Z1 bis 8 Oö. AWG 1997umschrieben sind, sind auch nicht offenkundig und traten denn auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu Tage. Es ist nicht erkennbar, wie durch diese geringen Mengen von Baurestmassen und biogenen Materialien Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden oder Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden könnten; auch eine Verunreinigung von Boden, Luft und Wasser (siehe hiezu die Aussage des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus in einem wesentlichen Ausmaß kann hier nicht erblickt werden.

Dies aber hat zur Folge, dass die vorgenommene Änderung der Deponie nicht als wesentlich anzusehen ist.

Als Folge davon ist zu resümieren, dass der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung (zumindest teilweise) Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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