Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310187/3/Ga/La

Linz, 28.03.2001

VwSen-310187/3/Ga/La Linz, am 28. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R B, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Mai 2000, Zl. Wi96-21-1998/Poe, wegen Übertretung der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 4. Mai 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher angegebenen Gesellschaft dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft als Verpflichtete iS der VerpackVO gegen ihr aus § 3 Abs.9 Z2 leg.cit. erwachsene Rechtsbürden verstoßen habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn wurde gemäß § 39 Abs.1 lit.b AWG eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber bekämpft Schuldspruch und Bestrafung ua mit dem Einwand, es sei in diesem Fall Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen; das angefochtene Straferkenntnis hätte nicht mehr erlassen werden dürfen. Näherhin führte er aus: "Die konkrete Verfolgungshandlung erfolgte dann erst mit der Aufforderung zur Rechtferitgung mit Verständigung der Bezirkshauptmannschaft vom 26. 11.1998. Damit ergibt sich aber, dass eindeutig eine Verfolgungsverjährung vorliegt. Bei den Verjährungsfristen handelt es sich um objektive Fristen, ihr Beginn ist von der subjektiven Kenntnis des fristauslösenden Ereignisses unabhängig, wobei allerdings anzumerken ist, daß das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie schon im April 1998 in Kenntnis gesetzt worden war und daher ausreichend Zeit für allfällige Verfolgungshandlungen an sich geblieben wäre. Die Behörde 1. Instanz hat daher die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, es hätte allerdings die Verfolgungsverjährung berücksichtigen und das Verfahren einstellen müssen." Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht.

Der angefochtene Schuldspruch lässt - insoweit wortgleich mit der in diesem Fall gesetzten ersten Verfolgungshandlung, das ist die am 26. November 1998 hinausgegebene AzR - nicht mit der für eine strafrechtliche Anklage erforderlichen Klarheit erkennen, welche der beiden im § 3 Abs.9 Z2 VerpackVO niedergelegten selbständigen Verpflichtungen durch Unterlassung nicht erfüllt worden seien. Einerlei aber, ob der angefochtene Schuldspruch anlasten wollte, die Verpflichtete habe gegen die Teilnahmepflicht oder aber gegen die Meldepflicht (über eine erfolgte Teilnahme) verstoßen, in dem einen wie dem anderen Unterlassungsfall ist vorliegend jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen.

Vor dem Hintergrund der besonderen Tatbestandsformulierung der als verletzt vorgeworfenen Vorschriften der VerpackVO begann im Berufungsfall hinsichtlich des Vorwurfs, es habe die Verpflichtete nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres 1997 rückwirkend an einem bestehenden Sammel- und Verwertungs-

system teilgenommen, die (hier noch gemäß AWG idF vor der mit 1.10.1998 in Kraft getretenen AWG-Novelle 1998 gültig gewesene) sechsmonatige Verfolgungsverjäh-rungsfrist mit Ablauf des 31. März 1998. Mit diesem Zeitpunkt war vorliegend das Unterlassungsdelikt der Nichtteilnahme vollendet und zugleich beendet. Die Verjährungsfrist endete daher mit Ablauf des 30. September 1998. Die oben zit. erste Verfolgungshandlung wurde erst am 26. November 1998 hinausgegeben.

Nicht anders verhielte es sich hinsichtlich des Vorwurfs, die Verpflichtete habe die Teilnahme nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (hier gemeint: 1997) die Meldung über die Teilnahme an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erstattet. Auch diesfalls war das Unterlassungsdelikt mit Ablauf des 31. März 1998 vollendet und beendet (arg.: "spätestens") und wurde die erste Verfolgungshandlung jedoch erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsver-

jährungsfrist gesetzt.

Unbeschadet der Fraglichkeit, welcher der beiden selbständigen Straftatbe-

stände eigentlich als erfüllt angelastet worden ist (welche Unbestimmtheit iS des

§ 44a Z1 VStG diesfalls jedoch auf sich beruhen kann), hätte vorliegend das angefochtene Straferkenntnis wegen bereits eingetreten gewesener Verjährung nicht mehr erlassen werden dürfen. Auf die hier einschlägige und ständige Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates wird hingewiesen (vgl h Erkenntnisse VwSen-310164/2/Le vom 9.2.1999; VwSen-310169/2/Le vom 22.4.1999).

Die daher zu verfügen gewesene Aufhebung und Einstellung bewirkt zugleich auch die Entlastung des Berufungswerbers von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum