Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310190/8/Le/La

Linz, 10.11.2000

VwSen-310190/8/Le/La Linz, am 10. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des DI M M, pA E Entsorgungsbetriebe GesmbH, I 66, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O, U 59-61, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4.8.2000, Zl. MA 2-Pol-7031-1998, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9.11.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungs-strafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4.8.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z1 iVm § 15 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma "U" U- und W-R Gesellschaft mbH & Co. KG in W zu vertreten, dass diese Firma zumindest von 7.1.1997 bis 15.6.1998 (im Folgenden näher bezeichnete) gefährliche Abfälle sammelte, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.8.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 9.11.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstbehörde teilnahmen.

Im Zuge dieser Verhandlung kam unter anderem hervor, dass der Berufungswerber am 1.3.1998 als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Firma UWEG ausgeschieden ist.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Mit Schreiben vom 23.9.1998 übermittelte die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an den Magistrat der Stadt Wels eine Sachverhaltsdarstellung zur Beurteilung eines verwaltungsrechtlichen Straftatbestandes.

Daraufhin wurde der nunmehrige Berufungswerber mit dem Schreiben vom 12.10.1998 zur Rechtfertigung der näher bezeichneten angelasteten Verwaltungsübertretungen aufgefordert.

Bereits diese Aufforderung zur Rechtfertigung enthielt eine Tatzeitumschreibung vom 7.1.1997 bis 28.2.1998.

Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Tatzeitraum mit 7.1.1997 bis 15.6.1998 umschrieben.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde festgestellt, dass die Firma U mit Schreiben vom 2.3.1998, beim Landeshauptmann von Oberösterreich, pA des Amtes der Oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, am 4.3.1998 eingelangt, diesem mitgeteilt hatte, dass der bisherige abfallrechtliche Geschäftsführer Dipl. Ing. M M mit Wirkung vom 1.3.1998 aus seiner Funktion ausgeschieden und als neuer abfallrechtlicher Geschäftsführer iSd § 15 AWG Herr F O bestellt wurde.

Für Verwaltungsübertretungen des AWG ist gemäß § 39 Abs.4 AWG der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlich. Wenngleich durch die AWG-Novelle BGBl. 434/1996 die Bestimmung des § 39 Abs.3 AWG aufgehoben worden war, ändert dies nichts daran, dass für Übertretungen des AWG grundsätzlich der abfallrechtliche Geschäftsführer einzustehen hat (siehe VwGH 97/07/0172 vom 26.2.1998).

Im gegenständlichen Fall war somit die Frage zu klären, wann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines aus einem Betrieb ausscheidenden abfallrechtlichen Geschäftsführers endet, insbesondere, ob dafür ein behördlicher Akt der Bewilligungsbehörde iSd § 15 AWG erforderlich ist oder ob bereits die Meldung des Erlaubnisinhabers dafür ausreicht.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im bereits oben zitierten Erkenntnis iVm der gesetzlichen Anordnung des § 15 Abs.6 AWG hat der Betriebsinhaber, wenn der gemäß Abs. 5 bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb ausscheidet, unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs.1, 3-5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekannt zu geben.

Ein behördlicher Akt ist für das Ausscheiden eines abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw der Wirksamkeit dieses Ausscheidens aus dem Betrieb nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist, wie im vorliegenden Fall, für das Ausscheiden bloß aus der Funktion, nicht aber aus dem Betrieb, ein konstitutiver behördlicher Akt erforderlich; vielmehr genügt zur Entlassung des bisherigen abfallrechtlichen Geschäftsführers aus seiner Verantwortung die Bekanntgabe des Ausscheidens aus dieser Funktion an die Behörde.

Diese Bekanntgabe der Firma U vom 2.3.1998 bewirkte somit das Ausscheiden des nunmehrigen Berufungswerbers aus seiner Verantwortung als abfallrechtlicher Geschäftsführer ab dem 1.3.1998. Seit diesem Tage ist der Berufungswerber sohin nicht mehr als abfallrechtlicher Geschäftsführer der U verantwortlich; eine Neubestellung seiner Person innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes bis 15.6.1998 wurde nicht bekannt.

Dies bewirkte, dass der angelastete Tatzeitraum einzuschränken ist auf die Zeit vom 7.1.1997 bis 1.3.1998.

4.3. Nach § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs.2 VStG bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- oder Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.

Für den Tatzeitraum stand keine andere Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach dem AWG in Geltung; insbesondere trat auch die Bestimmung des § 39a AWG (einjährige Verjährungsfrist) erst am 1.10.1998 und somit außerhalb des Tatzeitraumes in Kraft.

Die erste Verfolgungshandlung gegen den nunmehrigen Berufungswerber setzte die Erstbehörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.10.1998. Bezogen auf das Ende des Tatzeitraumes mit 1.3.1998 erfolgte diese Aufforderung zur Rechtfertigung sohin außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG.

Dies hat zur Folge, dass eine Verfolgung des nunmehrigen Berufungswerbers unzulässig wurde. Eine eingetretene Verfolgungsverjährung ist in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, dass der Berufungswerber weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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