Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310191/8/Le/La

Linz, 10.11.2000

VwSen-310191/8/Le/La Linz, am 10. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des F O, J M Straße 19, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K. R O, U 59-61, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4.8.2000, Zl. MA 2-Pol-7031-1998, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsge-setzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.11.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, mit der Maßgabe, dass die Satzteile "55401 lösemittelhältiger Schlamm mit halogen. org. Bestandteilen," und "sowie 55508 Anstrichmittel, sofern lösem.- und/oder schwermetallh." zu entfallen haben, keine Folge gegeben.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 10.000 S (entspricht   726,73 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 8 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 1.000 S (entspricht 72,67 Euro).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4.8.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z1 iVm § 15 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 15 Abs.5 AWG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma "U" U- und W-R Gesellschaft mbH & Co KG in W zu vertreten, dass diese Firma zumindest von 1.3. bis 15.6.1998 Abfälle der Schlüsselnummern

55401 lösemittelhältiger Schlamm mit halogen. org. Bestandteilen,

55402 lösemittelhältiger Schlamm ohne halogen. org. Bestandteilen,

55503 Lack- und Farbschlamm,

55507 Farbstoffrückstände, soferne lösem. - und/oder schwermetallh. sowie

55508 Anstrichmittel, sofern lösem. - und/oder schwermetallh.

sammelte, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.8.2000, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu von einer Bestrafung gemäß § 21 Abs.1 VStG abzusehen.

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 9. November 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter Mag. H T sowie die Vertreterin der Erstbehörde, Frau Mag. P, teilnahmen.

Eingangs der mündlichen Verhandlung verwies der Berufungswerber darauf, dass er erst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26.6.1998 als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Firma U bestellt worden sei, weshalb ihn für den angelasteten Tatzeitraum vom 1.3. bis 15.6.1998 keine Verantwortlichkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer treffe.

Vorgehalten wurde dem Berufungswerber daraufhin das Schreiben der "U" U- und W-R Gesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden kurz: U) vom 2.3.1998, mit dem diese Firma dem Landeshauptmann von Oberösterreich, pA Amt der Oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, mitgeteilt hatte, dass der bisherige abfallrechtliche Geschäftsführer Dipl.Ing. M M aus seiner Funktion ausgeschieden und als neuer abfallrechtlicher Geschäftsführer iSd § 15 AWG Herr F O, geb. 1952, bestellt worden sei.

Der Berufungswerber verwies weiters darauf, dass er vor seiner Tätigkeit bei der Firma U bei der Fa. B als abfallrechtlicher Geschäftsführer tätig gewesen wäre und als solcher auch die gefährlichen Abfälle sammeln durfte, deren Sammlung ihm nunmehr als konsenslos vorgeworfen wurde. Er räumte aber ein, dass dieser Erlaubnisbescheid nicht für ihn persönlich, sondern für die Fa. B ausgestellt war und damit (lediglich) seine Bestellung zum abfallrechtlichen Geschäftsführer genehmigt worden war.

Seine Tätigkeit bei der Firma U habe er am 7.1.1998 begonnen und Ende des Jahres 1998 wieder beendet. Neben ihm wären noch zwei weitere Personen im Betrieb tätig gewesen, die eine Erlaubnis nach § 15 gehabt hätten, nämlich Herr Dipl.Ing. M M und Herr Ing. L. Die Aufgaben im Betrieb hätten sie sich geteilt.

In der Betriebsanlage wären drei Firmen tätig gewesen, nämlich die Firma U (für den operativen Bereich), die Firma E (für Marketing und Akquisition) und die Firma W (für Transporttätigkeiten). Seine hauptsächliche Tätigkeit wäre die Betreuung der Abwasseranlage und des Labors gewesen. Die Sammlertätigkeit wäre hauptsächlich von Herrn Dipl.Ing. M überwacht worden.

Er habe damals vier Mitarbeiter gehabt, und zwar zwei Hilfsarbeiter sowie Herrn Dipl.Ing. M und dessen Gattin. Die Abfallannahme und auch die Begleitscheinausstellung habe er im angelasteten Tatzeitraum stichprobenartig überprüft. Welche Abfälle übernommen werden durften, habe ihm Herr Ing. L gesagt, der ihm auch mitgeteilt hätte, dass die Anlagenbewilligung auch jene Abfälle umfasse, die ihm nunmehr als konsenslos gesammelt angelastet werden. Den Erlaubnisbescheid vom 4.12.1996, mit dem der Firma U vom Landeshauptmann die Sammlererlaubnis erteilt worden war, kannte er nicht, "weil dies vor seiner Zeit gewesen" wäre.

Der Berufungswerber brachte weiter vor, dass im Tatzeitraum die Begleitscheine von demjenigen ausgestellt worden wären, der den Abfall kontrolliert habe; die Begleitscheine wären dann im Büro von Herrn Ing. L kontrolliert und auch von ihm selbst noch stichprobenartig überprüft worden.

Als dem Berufungswerber daraufhin ein Begleitschein aus dieser Zeit vorgehalten wurde, konnte er die darauf deutlich sichtbare Unterschrift niemandem zuordnen. Aus dem Vergleich der Unterschriften mit anderen Begleitscheinen war festzustellen, dass diese Unterschrift weder vom Berufungswerber noch von Herrn Dipl.Ing. M noch von Herrn Ing. L stammte.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Zur Verantwortlichkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer:

Der Berufungswerber hat vorgebracht, erst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26.6.1998 als abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt worden zu sein, weshalb ihn für den angelasteten Tatzeitraum keine Verantwortlichkeit treffe.

Diese Rechtsansicht ist unrichtig, weil der nunmehrige Berufungswerber von seinem Arbeitgeber, der Firma U, bereits mit 1.3.1998 zum abfallrechtlichen Geschäftsführer bestellt und diese Bestellung der Bewilligungsbehörde, dem Landeshauptmann von Oberösterreich, mit Schreiben vom 2.3.1998 auch mitgeteilt worden war.

Die Regelung des § 15 Abs.6 AWG, wonach der Betriebsinhaber unter Strafdrohung verpflichtet wird, unverzüglich nach dem Ausscheiden des alten abfallrechtlichen Geschäftsführers einen neuen zu bestellen, wobei schon die Bestellung und Namhaftmachung allein - und nicht erst die Erlaubniserteilung durch die Behörde - dem Betriebsinhaber die Befugnis zum Weiterbetrieb der Sammelaktivitäten verschafft, wäre unverständlich, wenn mit der Bestellung und Namhaftmachung des Geschäftsführers nicht auch gleichzeitig eine wesentliche Funktion des abfallrechtlichen Geschäftsführers, nämlich die Übernahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, verbunden wäre (siehe VwGH vom 26.2.1998, 97/07/0172).

Somit ist der Berufungswerber für den angelasteten Tatzeitraum als abfallrechtlicher Geschäftsführer für die konsenslose Sammlung der bezeichneten gefährlichen Abfälle verantwortlich.

4.3. Zum angelasteten Tatverhalten:

Das gegenständliche Strafverfahren der Erstbehörde stützte sich auf eine Sachverhaltsdarstellung der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 23.9.1998. In dieser Sachverhaltsdarstellung ist eine Begleitscheinauswertung betreffend die Begleitscheine der Firma U vom 7.1.1997 bis einschließlich 25.8.1998 enthalten. Für den angelasteten Tatzeitraum finden sich Abfälle der Schlüsselnummern 55402, 55503 und 55507, nicht jedoch Abfälle der Schlüsselnummern 55401 und 55508. Der Tatvorwurf war daher entsprechend einzuschränken.

Hinsichtlich der verbliebenen gefährlichen Abfälle hat der Berufungswerber die Übernahme nicht bestritten, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist.

4.4. Zum Verschulden:

Der Berufungswerber hat sein Verschulden an dieser angelasteten Verwaltungsübertretung bestritten und in seiner schriftlichen Berufung ausgeführt, dass er ein ausreichendes Kontrollsystem installiert hätte.

Entgegen seiner schriftlichen Darstellung war es dem Berufungswerber jedoch anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht möglich, ein taugliches Kontrollsystem darzustellen.

Wie aus dem vom Berufungswerber (allerdings unrichtig mit 97/07/0127) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.1.1998, 97/07/0137, entnommen werden kann, bedarf es zur Schuldentlastung des abfallrechtlichen Geschäftsführers der Einrichtung eines ausreichenden Kontrollsystems. Es ist einsichtig, dass sich ein abfallrechtlicher Geschäftsführer eines größeren Entsorgungsbetriebes nicht um alle Belange und Angelegenheiten dieser Gesellschaft im Bereich des Sammelns gefährlicher Abfälle selbst annehmen kann. Es muss ihm jedenfalls zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der abfallrechtliche Geschäftsführer muss aber jene Maßnahmen treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Er hat dazu eine entsprechende Organisation zur ordnungsgemäßen Sammlung der gefährlichen Abfälle im Betrieb einzurichten, die Dienstnehmer entsprechend zu schulen und Dienstanweisungen mit allen nur denkbaren zweckmäßigen Vorkehrungen für die Einhaltung der mit der Erlaubnis nach § 15 Abs.1 AWG verbundenen Rechtsvorschriften zu treffen. Er darf sich für die Ausübung dieser Tätigkeit nur geeigneter Personen bedienen und hat diese Personen ausreichend zu überwachen.

Diesen Anforderungen hat der Berufungswerber jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum nicht entsprochen. Er hat - entgegen seinen schriftlichen Ausführungen in der Berufungsschrift - bei der Verhandlung nicht einmal Ansätze für ein Kontrollsystem darzulegen vermocht:

Er beschrieb in der mündlichen Verhandlung seine Hauptaufgabe damit, dass er hauptsächlich bei der Abwasseranlage und im Labor tätig gewesen wäre. Die Sammlertätigkeit wäre hauptsächlich von Herrn Dipl.Ing. M überwacht worden. Er hätte damals vier Mitarbeiter gehabt, und zwar den früheren abfallrechtlichen Geschäftsführer Dipl. Ing. M M, dessen Gattin sowie zwei Hilfsarbeiter. Diese hätte er, zum Teil auch Herr Dipl.Ing. M, ausgebildet. Ein Konzept für diese Ausbildung, vor allem der beiden ungelernten Hilfskräfte, behauptete er jedoch nicht.

Er legte auch nicht dar, welche Anweisungen er für die Annahme gefährlicher Abfälle getroffen hatte und er beschrieb seine Kontrolltätigkeit lediglich mit "stichprobenartigen Kontrollen". Dass diese Kontrollen aber nicht effektiv sein konnten, zeigt sich schon daran, dass dem Berufungswerber der genaue Umfang der der UWEG erteilten Erlaubnis selbst gar nicht bekannt war, weil er den Erlaubnisbescheid vom 4.12.1996 nicht kannte und er sich hinsichtlich des Umfanges der Erlaubnis lediglich auf die Aussage des Ing. L verlassen hatte, der ihm gesagt hätte, dass die "Anlagenbewilligung" auch die (nunmehr inkriminierten) Abfälle umfasse.

Allein aus dieser Aussage des Berufungswerbers ist ersichtlich, dass ihm wesentliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht bekannt sind, weil doch die Anlagenbewilligung eine völlig andere rechtliche Grundlage hat als die Bewilligung nach § 15 AWG: Während Erstere auf die technische Ausstattung und Leistungsfähigkeit einer Betriebsanlage abstellt, wird die Letztere einem Antragsteller (persönlich) erteilt, wenn dieser verlässlich ist und die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit nachweisen kann. Diese Bewilligungen werden daher auch in getrennten Bescheiden erteilt.

Es zeugt von hohem Unwissen des Berufungswerbers, wenn er sich hinsichtlich des Berechtigungsumfanges der Sammlertätigkeit auf eine Aussage betreffend die Bewilligung der Betriebsanlage zufrieden gibt und sich nicht einmal der Mühe unterzieht, den Erlaubnisbescheid genau zu lesen.

Es war ihm daher auch unmöglich, seinen Mitarbeitern hinsichtlich des Berechtigungsumfanges der Sammlererlaubnis konkrete Anweisungen zu geben.

Auch seine Aussage eingangs der Verhandlung, dass er bei der Firma B auch die nunmehr inkriminierten Abfälle hätte sammeln dürfen, zeigt, dass ihm der persönliche Geltungsbereich der Bewilligung nach § 15 AWG nicht bekannt ist, zumal die Erlaubnis dem Antragsteller erteilt wird und nicht dem abfallrechtlichen Geschäftsführer, dessen Bestellung lediglich darin genehmigt wird.

Letztlich konnte er nicht einmal die Unterschrift für die Firma U auf einem Begleitschein, der im Tatzeitraum ausgestellt worden war, einer bestimmten Person zuordnen, woraus aber ersichtlich ist, dass ihm die unterstellten Mitarbeiter in diesem relativ kurzen Tatzeitraum nicht einmal namentlich bekannt waren und er offensichtlich nicht wusste, wen er im Tatzeitraum zur Unterfertigung von Begleitscheinen bevollmächtigt hatte.

Auf Grund all dieser Mängel war der Berufungswerber somit nicht in der Lage, eine den Ansprüchen eines ordnungsgemäßen Kontrollsystems entsprechende Weisungs- und Überwachungstätigkeit aufzuzeigen, weshalb ihm nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung der angelasteten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.5. Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof mittlerweile die Mindeststrafbestimmung des § 39 Abs.1 lit.a AWG aufgehoben hat und dieser Ausspruch im BGBl.I 99/2000 mit Wirkung vom 24.8.2000 kundgemacht wurde.

Die Strafbemessung konnte daher ohne Beachtung einer Mindeststrafe nach den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen werden. Als strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, straferschwerende Umstände lagen nicht vor. In Anbetracht des relativ langen Tatzeitraumes von immerhin dreieinhalb Monaten und der relativ großen Menge von konsenslos gesammelten Abfällen sowie dem gänzlichen Fehlen eines Kontrollsystems konnte vor allem aus spezialpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht mehr vorgenommen werden.

Für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG bestand aus diesen Gründen kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß