Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310192/2/Le/La

Linz, 31.10.2000

VwSen-310192/2/Le/La Linz, am 31. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des D S, F 1, F, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. M W, H 4, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 30.6.2000, Zl. UR96-133-1-1999, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 28. August 2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z2 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe zumindest vom 25.10.1999 bis 21.4.2000 auf dem Grundstück Nummer 51/19, KG und Gemeinde M hinter dem Wohnhaus K 27 einen roten Ford Transit Kastenwagen mit der Plaketten-Nr. 5332106, in welchem noch das Motoröl enthalten ist, und welcher aufgrund seiner starken Beschädigungen (Unfall- und Rostschäden) mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instandsetzbar ist und somit gefährlichen Abfall im Sinn des § 2 Abs.5 Abfallwirtschaftsgesetz mit der Schlüssel-Nr. 35203 der ÖNORM S 2100 darstellt, entgegen § 17 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz in einer Art und Weise gelagert, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, zumal in diesem Fahrzeug noch Betriebsmittel enthalten waren und diese bereits aus der Ölwanne und aus dem Lenkgetriebe ausgetreten sind.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13.9.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass er niemals Eigentümer des Fahrzeuges gewesen wäre, es auch nicht abgestellt hätte und auch keine Entledigungsabsicht vorliege. Die Behörde habe nicht ausgeführt, wie sie auf die Idee gekommen sei, dass er einerseits Eigentümer des Fahrzeuges und andererseits für die Entsorgung zuständig sei sowie in Entledigungsabsicht gehandelt habe. Wenn die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren angestellt hätte, hätte sie leicht erkennen können, dass er über das Fahrzeug gar nicht verfügen könne.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, dass die Erstbehörde ein so unzulängliches Ermittlungsverfahren geführt hat, dass die Ergänzung desselben den Aufgabenbereich des Unabhängigen Verwaltungssenates überschreiten und diesen möglicherweise in die Rolle der Anklagebehörde drängen würde, die ihm von Verfassungs wegen jedoch nicht zukommt, war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass am 25.10.1999 auf dem Grundstück Nr. 51/19, KG und Gemeinde M von einem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, bei dem unter anderem ein unfallbeschädigter und stark durchgerosteter Ford Transit Kastenwagen entdeckt worden war, bei dem bereits Öl ausgetreten war.

Die Erstbehörde leitete daraufhin ein Strafverfahren gegen Herrn A S ein, der vor der Erstbehörde am 10.12.1999 angab, dass sein Vater D S der Eigentümer des gegenständlichen Kastenwagens sei und dass das Fahrzeug auf seine Mutter C S angemeldet sei. Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft sei seine Mutter.

Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen Herrn A S eingestellt und gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.5.2000 eingeleitet. Weder auf diese Aufforderung noch auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme reagierte dieser; lediglich auf die Bekanntgabe der behördlichen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Schreiben vom 10.8.2000 kam ein Schreiben von Frau C S mit dem Hinweis, dass ihr Gatte kein Einkommen hätte.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Nach der von der Erstbehörde herangezogenen Bestimmung des § 17 Abs.1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern, ..., dass Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden.

Die Strafbestimmung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG bedroht denjenigen mit Geldstrafe bis 500.000 S, wer gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert ...

Die Erstbehörde hat - offensichtlich auf Grund der Aussage des A S vom 10.12.1999 - angenommen, dass der nunmehrige Berufungswerber für die Lagerung des verfahrensgegenständlichen Autowracks verantwortlich ist.

Sie hat diese Annahme jedoch nicht verifiziert, obwohl A S bei seiner Aussage nicht unter Wahrheitspflicht stand, weil er sich als Beschuldigter nach jeder Richtung verantworten konnte.

Die Erstbehörde hat auch unterlassen zu ermitteln, wer der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Wracks war, wer dieses auf dem gegenständlichen Grundstück abgestellt hat, in wessen Eigentum dieses Grundstück steht, ob das Wrack nur vorübergehend abgestellt oder für dauernd abgelagert wurde, usw.

Der Berufungswerber hat in seiner schriftlichen Berufung daher auch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten.

Da die Erstbehörde gegen den nunmehrigen Berufungswerber in Wahrheit kein Ermittlungsverfahren geführt hat, ist der Tatvorwurf gegen ihn auch nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erwiesen, sodass im Zweifel von der Unschuldsvermutung auszugehen ist und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung (zumindest teilweise) Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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