Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310193/3/Ga/Mm

Linz, 25.10.2000

VwSen-310193/3/Ga/Mm Linz, am 25. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön aus Anlass der Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 28. August 2000, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) in neun Fällen, beschlossen:

Die Berufung zu den Fakten 6. und 7. wird als unzulässig - weil unbegründet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 28. August 2000 wurden über den Beschuldigten Geldstrafen zu 6. von 15.000 S und zu 7. von 30.000 S, je kostenpflichtig (und je mit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Gesellschaft m.b.H.", die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der "GmbH. & Co KG" sei, strafrechtlich zu verantworten habe, dass, wie am 29. März 1999 festgestellt worden sei, auf einer örtlich beschriebenen Bodenaushubdeponie in der Marktgemeinde T bestimmte, zu 6. und 7. im einzelnen angeführte Auflagen des im Spruch genannten abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides in näher angeführter Weise nicht eingehalten worden seien.

Über die gegen dieses Straferkenntnis - schriftlich - erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Laut Ausweis des RSa-Rückscheines hat der Beschuldigte das angefochtene Straferkenntnis am 31. August 2000 persönlich übernommen. Die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung (Seite 8) wies den Beschuldigten zu allen Spruchpunkten darauf hin, dass die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

Der mit dem Datum "13. September 2000" versehene Berufungsschriftsatz wurde noch am selben Tag mittels Fax bei der belangten Behörde eingebracht und enthielt folgenden Text:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28. August 2000, legen wir - innerhalb der gesetzlichen Frist - Berufung ein.

Da sich Herr H derzeit noch im Ausland befindet, wird Ihnen der Antrag per Fax übermittelt. Herr H wird Anfang nächster Woche (KW 38) mit Ihnen telefonisch Kontakt aufnehmen, um mit Ihnen die Begründung zu besprechen.

Wir bitten um Ihre Kenntnisnahme."

Unter die firmenmäßige Zeichnung (mit Stampiglie und Namenszug) war die Floskel "iA H" gesetzt. Weder berief sich die den Schriftsatz in dieser Weise (im Auftrag) zeichnende Person auf eine ihr im Sinne des § 10 AVG erteilte (schriftliche) Vollmacht zur Erhebung einer Berufung in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache noch war der Nachweis einer solchen Vollmacht dem Schriftsatz angeschlossen; nach der Aktenlage wurde auch keine mündliche Vollmacht vor der Strafbehörde erteilt.

Davon aber abgesehen, lässt die Berufung nicht einmal andeutungsweise erkennen, was die Beschuldigtenpartei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es ist auch kein Berufungsantrag als solcher formuliert. Selbst dann aber, wenn die schlichte Erklärung, Berufung einzulegen, hier schon als Antrag gedeutet wird, sind dem Schriftsatz weder Angaben zur Reichweite des Antrages (sollen alle neun Spruchpunkte erfasst sein? in Schuld und Strafe oder bestimmte Fakten womöglich nur hinsichtlich der Strafe?) noch zu irgendwelchen Beweggründen der Berufungserhebung zu entnehmen. Der Schriftsatz ließ vielmehr keinen Zweifel daran, dass die Begründung des Rechtsmittels nur angekündigt, somit erst einem weiteren Schritt vorbehalten wurde, in der Weise nämlich, dass die Absicht bestehe, "Anfang nächster Woche" (offenbar nach der Rückkehr des Beschuldigten aus dem Ausland) "die Begründung" telephonisch mit der belangten Behörde (dem befasst gewesenen Organwalter) zu besprechen. Nicht angegeben oder auch nur angedeutet wurde, ob überhaupt und welche inhaltlichen Vorstellungen der Beschuldigte für diese Besprechung der Begründung schon ins Auge gefasst hatte (sodass auch offen blieb, ob sich der Beschuldigte je nach Ergebnis der Besprechung womöglich zur gänzlichen Zurückziehung des Antrages oder etwa zur Einschränkung hinsichtlich bestimmter Punkte hätte entschließen können).

Wieso dem Beschuldigten, obgleich er das angefochtene Straferkenntnis persönlich übernommen hatte, nicht noch vor seiner Abreise eine den Mindestanforderungen genügende Begründung der Berufung (durch ihn selbst oder eine bevollmächtigte Person) möglich gewesen sein sollte, ist dem Schriftsatz ebenso wenig zu entnehmen, wie die Angabe, wann genau er sich (nach Entgegennahme des angefochtenen Straferkenntnisses) - behauptetermaßen - ins Ausland begeben hatte.

Im Ergebnis war festzustellen, dass vorliegend der Beschuldigte die Begründung der Berufung nicht wenigstens in einem Mindestausmaß vorgenommen, sondern - am vorletzten Tag der Berufungsfrist - die Begründung, genauer: die Besprechung der (nicht gegebenen) Begründung bloß angekündigt hat. Weder aber führte der Beschuldigte diese Besprechung (die für sich ja bereits außerhalb der Rechtsmittelfrist gelegen wäre) noch holte er die (Mindest)Begründung innerhalb der Berufungsfrist (und nach der Aktenlage auch später nicht) nach.

Aus dem Verfahrensakt kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Umgang mit Verwaltungsbehörden und einschlägigen Verfahrensregeln nicht unerfahren ist. Es war ihm daher zuzumuten, wenigstens in einem Mindestmaß um die Voraussetzung für eine Sachentscheidung im Berufungsweg bemüht zu sein. Die aber, wie dargelegt, von Anfang an in der geschilderten Weise gänzlich unterlassene Begründung der Berufung erweist sich als unbehebbarer, nicht im Sinne des § 13 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) prinzipiell verbesserungsfähiger Mangel, sodass wie im Spruch zu beschließen war.

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auf sich beruhen, dass die Berufung nicht vom Beschuldigten selbst erhoben wurde resp. brauchte daher der Frage nicht nachgegangen werden, ob es sich bei dem (bloß internen) Auftragsverhältnis, auf dem die Abfassung des in Rede stehenden Schriftsatzes beruhte, in diesem Fall um einen im Sinne des § 13 Abs.3 AVG verbesserungsfähigen Mangel der Eingabe gehandelt habe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum