Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310197/2/Ga/Mm

Linz, 21.11.2000

VwSen-310197/2/Ga/Mm Linz, am 21. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. E B, vertreten durch Dr. U und Dr. U, Rechtsanwälte in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Oktober 2000, Zl UR96-44-2000, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 - Oö. AWG 1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 20. Oktober 2000 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 43 Abs.1 Z2 lit.b Oö. AWG 1997 für schuldig befunden. Als erwiesen (§ 44a Z1 VStG) wurde ihm vorgeworfen, er habe "am 27.04.2000 um 14.45 Uhr beim Containerstandplatz in U vor den dort befindlichen Containern zwei Säcke mit Kunststoffen, Dosen, Papier und Metall abgestellt und somit diesen Abfall außerhalb von Sammelbehältern abgelagert."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Tatseite und (erkennbar auch) die Rechtsbeurteilung bestreitende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

§ 7 Abs.1 leg.cit. - auf diese Verbotsnorm verweist der hier als verwirklicht angenommene Straftatbestand des § 43 Abs.1 Z2 lit.b leg.cit. - unterscheidet absichtsvoll zwischen den Rechtsbegriffen "vorübergehende Lagerung" und "Ablagerung". Mit dieser für den Berufungsfall wesentlichen Unterscheidung ist weiters klar gestellt, dass (vorübergehende) Lagerungen von Abfällen sowohl in Sammelbehältern und Sammeleinrichtungen als auch in Abfallbehandlungsanlagen statthaft sind. Ein Anlagenvorbehalt hingegen ist nur zugunsten von Ablagerungen normiert.

Im Sinne eines verwaltungsstrafrechtlich verpönten Verhaltens kann daher gegen die Verbotsnorm des § 7 Abs.1 leg.cit. auf vierfache Weise verstoßen werden:

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass das mit dem angefochtenen Schuldspruch als Tat iS des § 44a Z1 VStG angelastete Verhalten, nämlich bestimmte Abfälle außerhalb von Sammelbehältern abgelagert zu haben, die objektive Tatbestandsmäßigkeit eines Verstoßes gegen § 7 Abs.1 iVm § 43 Abs.1 Z2 lit.b leg.cit. nicht herzustellen vermag.

Mit Bezug auf jenen Lebenssachverhalt, der nach der Aktenlage als offenbar gesichert angenommen werden durfte, hätte vorgeworfen werden müssen, die hier fraglichen Abfälle entweder "außerhalb von Sammeleinrichtungen (§ 2 Abs.4 Z2) gelagert" oder "außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs.4 Z8) abgelagert" zu haben.

Ist aber, wie aus der Aktenlage ersichtlich, mit tauglicher Verfolgungshandlung weder das eine noch das andere deliktische Verhalten angelastet worden, so war - unter Wegfall der Kostenfolgen - wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis braucht auf das Berufungsvorbringen nicht mehr eingegangen zu werden. Auf sich beruhen kann auch, dass die Erwähnung von "Sammelbehältern" im angefochtenen Schuldspruch (statt richtig: Sammeleinrichtungen) offenbar auf einem - freilich insoweit Rechtswidrigkeit bewirkenden - Versehen beruht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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