Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310198/10/Ga/Mm

Linz, 28.03.2001

VwSen-310198/10/Ga/Mm Linz, am 28. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A B, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 2000, Zl. UR96-59-1999, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 - Oö. AWG 1997, nach öffentlicher Verhandlung und durch öffentliche Verkündung am 21. März 2001 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51i, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 11. Oktober 2000 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 43 Abs.1 Z1 (gemeint: Z2) lit.b Oö. AWG 1997 für schuldig befunden. Als erwiesen (§ 44a Z1 VStG) wurde ihm vorgeworfen, er habe, wie durch einen Ortsaugenschein ua des behördlichen Forstaufsichtsorgans am 21. Oktober 1999 festgestellt worden sei, auf dem ihm und seiner Gattin gehörenden "Waldgrundstück der KG S (...) Abfall, ua Betonbruchstücke, Bleche, Gitter, Eisentore, Rohre, Ziegel, Waschbetonplatten, Eternitplatten, Betonmastfundamente (noch ca. 30 sichtbar) sowie größere Mengen an Aushubmaterial abgelagert."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die zugleich mit dem strafbehördlichen Verfahrensakt vorgelegte, erkennbar auch die Tatseite bestreitende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21. März 2001 im Gemeindeamt L erwogen:

Zur öffentlichen Verhandlung waren die Parteien und der Zeuge geladen und rechtzeitig, das heißt schon einige Minuten vor dem festgesetzten Verhandlungsbeginn erschienen, der Berufungswerber mit seinem Rechtsfreund. Beim Aufruf der Sache musste festgestellt werden, dass sich der Vertreter der belangten Behörde gemeinsam mit dem Zeugen (= das der belangten Behörde dienstzugeteilte Forstaufsichtsorgan) noch zu einer mehrere Minuten dauernden Besprechung zum Verhandlungsgegenstand entfernt hatte; die Verhandlung musste daher ohne diese beiden Personen eröffnet werden. Beiden Verhandlungsteilnehmern war daher bei Wiedererscheinen die Unzulässigkeit dieses Verhaltens, welches auf der Hand liegend die Vermutung einer Besprechung zum Beweisthema des in Aussicht genommenen Zeugenbeweises nährte, vor Augen zu führen.

Im Beweisverfahren vor dem Tribunal wurde der Berufungswerber und der Zeuge vernommen.

§ 7 Abs.1 leg.cit. - auf diese Verbotsnorm verweist der hier als verwirklicht angenommene Straftatbestand des § 43 Abs.1 Z2 lit.b leg.cit. - unterscheidet absichtsvoll zwischen den Rechtsbegriffen "vorübergehende Lagerung" und "Ablagerung". Mit dieser für den Berufungsfall wesentlichen Unterscheidung ist weiters klargestellt, dass (vorübergehende) Lagerungen von Abfällen sowohl in Sammelbehältern und Sammeleinrichtungen als auch in Abfallbehandlungsanlagen statthaft sind. Ein Anlagenvorbehalt hingegen ist nur zugunsten von Ablagerungen normiert.

Im Sinne eines verwaltungsstrafrechtlich verpönten Verhaltens kann daher gegen die Verbotsnorm des § 7 Abs.1 leg.cit. auf vierfache Weise verstoßen werden:

(diese sind geregelt im § 9 Abs.1 und § 11 leg.cit);

(geregelt im § 2 Abs.4 Z7 leg.cit.);

(geregelt in § 2 Abs.4 Z8 leg.cit.);

lungsanlagen (sogen. Anlagenvorbehalt).

Vor diesem Hintergrund ging aus dem angefochtenen Schuldspruch mit - noch - hinreichender Deutlichkeit hervor, dass dem Berufungswerber ein Verstoß gegen den Anlagenvorbehalt zur Last gelegt worden war. Zwar nicht ausdrücklich, für den verständigen Leser jedoch - unter Einbeziehung der gesamten Aktenlage - erschließbar (und durch das Ergebnis der öffentlichen Verhandlung nicht widerlegt), erwies sich durch den Ausdruck "Waldgrundstück der KG S" (in unbedenklicher Weise war zu ergänzen: in der Gemeinde L) das hier wesentliche Tatbestandsmerkmal "außerhalb einer Behandlungsanlage" als von der Anlastung miterfasst.

Als mängelfrei erwies sich weiters die (wenngleich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entgegen § 60 AVG nicht zum Ausdruck gebrachte) Beurteilung der sprucherfassten beweglichen Sachen durch die belangte Behörde als Abfälle iS entweder des subjektiven Abfallbegriffs (im Grunde der Entledigung durch den Berufungswerber selbst oder durch Dritte, so durch das Schotterunternehmen G, die OKA, die Firma K aus W und andere, nicht mehr identifizierbare Personen) oder des objektiven Abfallbegriffs iS des § 2 Abs.1 Z2 iVm § 4 Z1 Oö. AWG 1997 (durch die aus dem Strafakt ersichtliche, unbestritten gebliebene Hangrutschung Richtung E mit Gefährdung bestimmter Wohnhäuser am Hangfuß) und § 4 Z7 leg.cit. (durch nachteilige Einwirkung jedenfalls auf Interessen des Landschaftsschutzes). Im Letzteren lag auch begründet, dass selbst für jene nur vorübergehend, in der Absicht nämlich ihrer laufenden oder in absehbarer Zeit späteren, nützlichen anderweitigen Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb des Berufungswerbers (zB für die Fundamentierung der in Bau befindlichen Hackschnitzelanlage) weggegebenen Sachen, die Abfalleigenschaft im Ergebnis zutreffend angenommen worden war.

Nach den Umständen dieses Falles war aber auch rechtlich zulässig - jedenfalls hinsichtlich der im Steilhang vorgefundenen Abfälle - , den Feststellungstag auf Grund sachverständigen Augenscheins als (einzigen) Tattag der insofern an jenem Tag im strafrechtlichen Sinn sowohl vollendeten als beendeten unbefugten, als Begehungsdelikt (vgl zuletzt das h Erk vom 31.1.2001, VwSen-310203/2/Ga/La, mit Vorjudikatur) zu beurteilenden Ablagerung zu bestimmen (die in den Spruch auch aufgenommene Wortfolge "Bei einer Überprüfung Ende September 2000 ...." war wegen Unbestimmtheit von vornherein nicht als Umschreibung des Endes eines konkreten Tatzeitraumes geeignet).

Auf Grund des Beweisergebnisses der öffentlichen Verhandlung war jedoch das angefochtene Straferkenntnis dennoch aufzuheben:

Soweit nämlich hinsichtlich bestimmter Abfälle - jener nämlich, die vom Weg hinunter in den Steilhang von wem auch immer, wie auch immer gekippt worden waren - schon zufolge Offensichtlichkeit/Augenfälligkeit von (endgültiger) Ablagerung auszugehen war, konnte vor dem Tribunal der Nachweis nicht erbracht werden, dass diesbezüglich der Berufungswerber als unmittelbarer Täter gehandelt hatte. Hinsichtlich der übrigen, am dort befindlichen Weg und zu seinen beiden Seiten mehr oder weniger geordnet geschlichteten Abfällen war jedoch im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers - wegen der nicht mit Sicherheit widerlegbar gewesenen Verantwortung einer aktuellen oder nach den hier beachtlichen Lebensumständen demnächst heranstehenden Verwertung im landwirtschaftlichen Anwesen - die nur vorübergehende, gleichwohl unbefugt gewesene Lagerung jener Abfälle anzunehmen.

(Im Recht schließlich war die belangte Behörde, wenn sie hinsichtlich dieser beweglichen Sachen, für die der Berufungswerber seine Verwertungsabsicht im bäuerlichen Anwesen bekundete und darauf gestützt die Auffassung vertrat, es handle sich eben dadurch um keine Abfälle iS des Gesetzes, dennoch die Abfalleigenschaft aus dem Blickwinkel des objektiven Abfallbegriffs, siehe oben, angenommen hatte).

Schied zum einen der Berufungswerber als unmittelbarer Täter im Sinne des Schuldspruchs aus und ist zum anderen die (bloß vorübergehende) Lagerung bestimmter Abfälle von Anfang an nicht als deliktisches Verhalten vorgeworfen gewesen, so war aus diesen Gründen, nach durchgeführter Beweiswürdigung, im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers wie im Spruch zu entscheiden.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum