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des Landes Oberösterreich
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VwSen-310200/2/Ga/Mm

Linz, 16.11.2001

VwSen-310200/2/Ga/Mm Linz, am 16. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J H, vertreten durch Rechtsanwälte in 4600 Wels, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Oktober 2000, Zl. UR96-28-2000, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschafts-gesetzes 1997 - Oö. AWG 1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. Oktober 2000 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 43 Abs.1 Z2 lit.e iVm § 8 Abs.7 Z2 Oö. AWG 1997 in zwei Fällen (Faktum 1. und 2.) Geldstrafen von je 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt.

Als erwiesen wurde angelastet (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe es in seiner Eigenschaft als Außenvertretungsorgan gemäß "§ 9" VStG (gemeint: § 9 Abs.1 VStG), nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "H GMBH" zu verantworten, dass diese Gesellschaft am Firmengelände in V, 1. im Zeitraum 21. bis 22. April 2000 bestimmte (nach Art und Menge beschriebene) Gegenstände und 2. am 11. Mai 2000 bestimmte (wiederum nach Art und Menge beschriebene) Gegenstände verbrannt bzw. zu verbrennen versucht habe, "obwohl Altstoffe aus Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abzuführen, oder direkt einer Verwertung zuzuführen sind."

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber wendet in der Hauptsache die Unbestimmtheit des Tatvorwurfes ein, der daher in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet gewesen sei, die Tatbestandsmäßigkeit einer Verletzung der im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG genannten Gebotsnorm herzustellen, weshalb im übrigen auch Verfolgungsverjährung in beiden Fakten eingetreten sei. Diesen Einwand begründend führt er im einzelnen aus:

"§ 8 Abs.7 Zif. 2 lit.e) OÖ. AWG ordnet an, daß Altstoffe aus Anstalten, Betrieben oder sonstigen Arbeitsstellen von demjenigen, bei dem sie anfallen, gemäß §§ 6 und 7 leg.cit. zu lagern und zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abzuführen oder direkt einer Verwertung zuzuführen sind.

Analog lautet auch die Strafbestimmung des § 43 Abs. 1 Zif. 2 lit.e) OÖ. AWG, daß derjenige mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist, der entgegen § 8 Abs.7 leg.cit. Altstoffe nicht lagert und in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter, Sammeleinrichtungen oder Sammelfahrzeuge einbringt, bzw. zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abführt oder direkt einer Verwertung zuführt.

Eine Strafbarkeit im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung nach den von der Behörde angezogenen Gesetzesbestimmungen setzt somit voraus, daß es sich um Altstoffe handelt, die im vorliegenden Fall im Betrieb der Fa. H GmbH angefallen sind.

Ausführungen und Feststellungen dahingehend, daß es sich bei den angelasteten Fahrnissen um solche betrieblichen Altstoffe gehandelt hat, sind weder dem Behördenakt, noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Das Verbrennen privater Altstoffe, auch wenn es auf Betriebsareal erfolgt, verstößt nicht gegen die Bestimmung der §§ 8 Abs.7 Z.2 und 43 Abs.1 Z.2 lit.e) OÖ.AWG.

Es fällt aber auch das Verbrennen bzw. das versuchte Verbrennen von Stoffen für sich nicht unter die von der Behörde I. Instanz angezogene Gesetzesbestimmung bzw. verwirklicht im Tatbestand die angelastete Verwaltungsübertretung.

Der Vorwurf der Behörde hätte vielmehr richtigerweise dahingehend lauten müssen, daß im Betrieb angefallene Altstoffe nicht gemäß §§ 6 und 7 gelagert und zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abgeführt oder direkt einer Verwertung zugeführt wurden.

Der Nebensatz im Spruch, obwohl Altstoffe aus Anstalten, Betrieben oder sonstigen Arbeitsstellen von demjenigen, bei dem sie anfallen zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abzuführen, oder direkt einer Verwertung zuzuführen sind, stellt keinen Tatvorwurf, sondern in Zitierung einer Gesetzesstelle in der das korrekterweise vorzunehmende Verhalten beschrieben wird. Damit es sich um einen Tatvorwurf handelt, hätte die Behörde die Formulierung wählen müssen 'verbrannt bzw. zu verbrennen versucht hat und dadurch Altstoffe, die aus einem Betrieb angefallen sind, nicht ordnungsgemäß gelagert bzw. zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abgeführt oder direkt einer Verwertung zugeführt hat.'

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung muß einem Spruch eines Bescheides unzweifelhaft zu entnehmen sein, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wird. Gegegenständlich war dies das Verbrennen bzw. versuchte Verbrennen von hinsichtlich ihrer Herkunft - betrieblich oder privat - nicht festgestellten Stoffen, während ein Tatvorwurf, wie er der Strafbestimmung des § 43 Abs.1 Zif. 2 lit.e) OÖ. AWG entsprechen würde, bis dato nicht erhoben wurde. Nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist ist eine Änderung des Tatbestandes nicht mehr zulässig". (Angefügt waren diesen Ausführungen noch - tw. unvollständige - Zitierungen von Judikaten der UVS und -Kärnten).

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht. Tatsächlich enthält der Schuldspruch (für beide Fakten) weder das für die Tatbestandsmäßigkeit wesentliche Sachverhaltselement der Eigenschaft der aufgezählten beweglichen Sachen als Altstoffe (iS des § 2 Abs.5 Oö. AWG 1997) noch das wesentliche Sachverhaltselement des originären Anfalls dieser Altstoffe im Betrieb des Berufungswerbers. Gleiches gilt für die erste Verfolgungshandlung (AzR vom 28.8.2000). Auch die spruchgemäßen Angaben zu Art und Menge der aufgezählten Gegenstände erlauben keinen zwingenden (zweifelsfreien) Schluss (auch nicht in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und dem sonstigen Akteninhalt) auf das tatseitige Vorliegen von Altstoffeigenschaft einerseits und originärem Anfall im involvierten Betrieb andererseits.

Vor diesem Hintergrund vermochte insgesamt die dem Spruchabschnitt gemäß § 44a Z1 VStG - ohne Bezug zu den konkreten Tatumständen - bloß beigefügte Wiedergabe des abstrakten Gesetzeswortlautes der Gebotsnorm des § 8 Abs.7 Z2 Oö. AWG 1997 die Feststellung und spruchgemäße Anlastung des maßgebenden Sachverhaltes nicht zu ersetzen.

Die demgemäß unbestimmt gebliebenen Verfolgungshandlungen waren daher nicht tauglich, im Berufungsfall die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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