Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310218/10/Le/Mm

Linz, 22.03.2002

VwSen-310218/10/Le/Mm Linz, am 22. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11.  Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des K, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Oö. Landesregierung als Strafbehörde 1. Instanz vom 20.11.2001, UR-190000/9-2001, wegen Übertretung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20. März 2002 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 18 Abs.4 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm § 4 der Beglaubigungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/1999 iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Oö. Landesregierung als Strafbehörde I. Instanz vom 20.11.2001 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 3, 3a und 17 iVm Anhang 1 Z19 iVm § 45 Z1 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden kurz: UVP-G 2000) mit einer Geldstrafe in Höhe von 100.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.12.2001, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; hilfsweise wurden auch weitere Anträge gestellt.

Zur Begründung dafür machte der Berufungswerber Verfahrensmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie mangelndes Verschulden geltend; er wies weiters darauf hin, dass der Bescheid des Umweltsenates über die Feststellung der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens beim Verfassungsgerichtshof angefochten wurde.

3. Die Oö. Landesregierung hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und diese am 20. März 2002 auch tatsächlich durchgeführt. Die Verhandlung wurde gleichzeitig mit der Verhandlung gegen den gleichfalls bestraften weiteren Geschäftsführer der P Betriebsgesellschaft mbH & Co.KG, Herrn P, durchgeführt.

Zur Verhandlung war der Berufungswerber nicht persönlich erschienen, er war jedoch durch seinen Rechtsanwalt vertreten; die belangte Behörde war durch Herrn Dr. W vertreten.

3.2. Eingangs der mündlichen Verhandlung verwies der Rechtsvertreter des Berufungswerbers darauf, dass die ihm zugestellte Ausfertigung des Straferkenntnisses keine eigenhändige Unterschrift trug und zwar weder eine Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden noch die eines Beglaubigenden.

In die dem Rechtsvertreter zugestellte und von ihm der erkennenden Kammer vorgelegte Erkenntnisausfertigung wurde Einsicht genommen: Daraus war ersichtlich, dass es sich zwar um ein im Namen der Oö. Landesregierung ausgefertigtes Schriftstück handelte, dass dieses aber weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch einen Vermerk über die Richtigkeit der Ausfertigung sowie eine eigenhändige Unterschrift aufwies; es war lediglich das Rundsiegel mit der Nummer 206 aufgedruckt.

Das Erkenntnis war dem Berufungswerber in Kopie zugestellt worden; das im Akt erliegende Exemplar der Reinschrift wies einen roten Stempelaufdruck des Rundsiegels auf, während die dem Berufungswerber zugestellte Kopie einen schwarzen, weil kopierten Stempelabdruck aufwies.

In der Folge wurden der Sachverhalt und die maßgebliche Rechtslage der gegenständlichen Berufungsangelegenheit ausführlich besprochen. Der Rechtsvertreter legte ausführlich dar, aus welchen Gründen den Berufungswerber seiner Ansicht nach kein Verschulden treffe.

4. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S (nunmehr: 726 Euro) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Zu den Formerfordernissen bestimmt das auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende AVG in § 18 Abs.4 Folgendes:

"(4) Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs.2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."

§ 4 der Beglaubigungsverordnung regelt die Vornahme der Beglaubigung wie folgt:

"Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird."

Im vorliegenden Fall ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Entwurf des Bescheides eine eigenhändige Unterschrift, und zwar jene des Dr. G trägt, der als Leiter der Umweltrechtsabteilung die Erledigung genehmigt hat.

In der daraufhin erfolgten Reinschrift ist der Name des Genehmigenden mit Maschine geschrieben; daneben ist das Rundsiegel mit der Inschrift "Amt der Oö. Landesregierung 206" aufgedruckt.

Es fehlt jedoch der Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" sowie eine eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden.

Dies bedeutet, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht alle wesentlichen Formerfordernisse eines gültigen Bescheides erfüllt. Das Straferkenntnis kann daher nicht als Bescheid im Rechtssinne angesehen werden.

Dies hat jedoch zur Konsequenz, dass dieses Straferkenntnis in Wahrheit nicht erlassen wurde, sodass es sich bei diesem Schriftstück, das mit der vorliegenden Berufung bekämpft wird, um einen "Nichtbescheid" handelt.

Gegen einen "Nichtbescheid" kann jedoch keine Berufung erhoben werden, weshalb die dennoch erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß