Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310221/5/Le/Ni

Linz, 25.04.2002

VwSen-310221/5/Le/Ni Linz, am 25. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 6.2.2002, Zl. UR96, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben in der Zeit vom 22.10.2001 bis 9.1.2002 auf dem Grundstück, KG und Gemeinde G, einen gefährlichen Abfall der Schlüsselnummer 35203, nämlich das Wrack des Lkw mit grünem Führerhaus und weißem Kühleraufbau, entgegen § 17 Abs.1 AWG gelagert, weil durch die darin enthaltenen Betriebsmittel (ca. 15 l Motoröl) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus hätte verunreinigt werden können."

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 70 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 6.2.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 und § 1 Abs. 3 Z3 und Z4 Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, in der Zeit von 22.10.2001 bis 9.1.2002 auf einem (näher bezeichneten) unbefestigten Grundstück das Wrack eines (näher bezeichneten) Lkw gelagert zu haben. Das Fahrzeugwrack wies so große Beschädigungen auf, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich war; da in diesem Fahrzeugwrack noch Betriebsmittel (ca. 15 l Motoröl) vorhanden waren, war eine Einstufung gemäß ÖNORM S 2100, Schlüsselnummer 35203, vorzunehmen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19.2.2002, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, dass beim Lkw das Motoröl und das Kühlwasser abgelassen gewesen wären und der Motor außen sauber und nicht ölverschmiert gewesen wäre. Es hätte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Grundwassers bestanden. Der Lkw sei am 9.1.2002 verkauft und abgeholt worden.

Er sehe in dieser Sache weder eine Gefährdung der Umwelt noch des Grundwassers.

3. Die Bezirkshauptmannschaft U hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Erledigung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, konnte iSd § 51e Abs.3 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Wegen des Verkaufes und der Entfernung des gegenständlichen Fahrzeugwracks konnte dessen Lagerung auf der bezeichneten unbefestigten Grundfläche ebenfalls nicht mehr überprüft werden.

3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass von Vertretern der Erstbehörde am 22.10.2001 im Gebiet der Gemeinde G unter anderem der nunmehr verfahrensgegenständliche Lkw vorgefunden wurde. Der beigezogene kraftfahrtechnische Amtssachverständige stellte dabei fest, dass bei diesem Lkw der Marke M das Führerhaus mehrfach stark durchgerostet, die Befestigungen des Aufbaurahmens mit dem Fahrgestellrahmen teilweise abgerostet waren und der Fahrgestellrahmen insgesamt sehr starke Rostschäden aufwies, die bereits zu einer starken Materialschwächung geführt hatten. Der Kühlaufbau war im oberen Bereich stark aufgerissen und beschädigt. Sämtliche Betriebsmittel (ca. 15 l Motoröl) waren noch enthalten. Ölwanne und Motorblock waren ölverschmiert, aber noch keine Abtropfungen am Boden sichtbar. Dieses Fahrzeugwrack wies so große Beschädigungen auf, dass nach dem Gutachten des Amtssachverständigen eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Nach der Strafbestimmung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a) mit Geldstraße bis 36.340 Euro, wer...

2. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen §17 Abs.1 lagert...

§ 17 Abs.1 AWG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln) sind, dass Beeinträchtigungen im Sinne des §1 Abs.3 vermieden werden...

In § 1 AWG sind die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft festgelegt. Abs.3 bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, wenn andernfalls

3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, ...

§ 3 der Festsetzungsverordnung 1997 definiert den Begriff "Gefährliche Abfälle" als Abfälle der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

In der Anlage 1 findet sich unter der Schlüsselnummer 35203 die Abfallbeschreibung "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".

Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige hat beim Lokalaugenschein am 22.10.2001 festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Lkw sowohl im Bereich des Führerhauses als auch des Aufbaurahmens und des Fahrgestellrahmens sehr starke Rostschäden aufwies, sodass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich war. Überdies stellte er beim Motor fest, dass Ölwanne und Motorblock verschmiert waren und im Motor noch ca. 15 l Motoröl vorhanden waren.

Aus technischer Sicht stufte er dieses Autowrack in die technische Vorschrift der ÖNORM S 2001 unter der Schlüsselnummer 35203 ein.

Die Erstbehörde folgte dieser Einstufung und subsumierte das Fahrzeugwrack somit unter den Begriff der gefährlichen Abfälle im Sinne des § 2 Abs.5 AWG bzw. § 3 Abs.1 Festsetzungsverordnung 1997.

Aus den geschilderten Umständen sowie den zitierten rechtlichen Bestimmungen bestehen daran auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat keine Zweifel.

Dem steht zwar die Aussage des Berufungswerbers gegenüber, dass Motoröl und Kühlwasser abgelassen gewesen wären und der Motor außen sauber und nicht ölverschmiert gewesen wäre.

Diese Aussage ist einerseits in Folge des Verkaufes des Lkw nicht nachprüfbar, andererseits aber auch wenig glaubwürdig, weil es wohl keinen alten Dieselmotor gibt, der nicht außen ölverschmiert wäre.

Überdies ist dem technischen Amtssachverständigen aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit eine richtige und vollständige Beurteilung eines solchen Sachverhaltes durchaus zuzumuten; überdies steht er im Gegensatz zum Berufungswerber unter Wahrheitspflicht, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat im Zuge der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Begutachtung durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen zutrifft.

Die Möglichkeit, dass durch enthaltene Betriebsmittel die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, liegt aufgrund der Lagerung dieses Wracks auf einer unbefestigten Zufahrtsstraße auf der Hand. Der Umstand, dass noch kein Öl ausgetreten ist, hindert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der möglichen Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht: Es genügt dafür nämlich bereits die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus dem vorgefundenen Autowrack (siehe hiezu VwGH vom 18.1.2001, 2000/07/0217; VwGH vom 13.4.2000, 99/07/0155); zu einem tatsächlichen Austritt von Öl muss es noch nicht gekommen sein.

Im Sinne des § 17 Abs.1 AWG hätte der Abfallbesitzer daher dieses Lkw-Wrack bis zum Abtransport jedenfalls so lagern müssen, dass jede Möglichkeit, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß zu verunreinigen, ausgeschlossen wird.

Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Das bloße nicht näher begründete Bestreiten des Tatvorwurfes reicht als solche Glaubhaftmachung jedenfalls nicht aus.

4.4. Zur vorgenommenen Spruchänderung ist anzumerken, dass diese deshalb erforderlich war, weil die Erstbehörde im Spruch ihres Straferkenntnisses Elemente des Spruches und der Begründung miteinander vermischt hatte und der Spruch daher unübersichtlich wurde. Zur Klarstellung war der Spruch daher zu konkretisieren. Diese Korrektur war möglich, weil die Erstbehörde in ihrem Spruch im Ergebnis alle relevanten Tatbestandsmerkmale der angelasteten Verwaltungsübertretung angeführt hatte.

Angemerkt wird, dass die in der Begründung erwähnte Nichtbefolgung des Beseitigungsauftrages einen weiteren Straftatbestand (iSd § 39 Abs.1 lit. b Z22 AWG) gebildet hätte; ein Strafverfahren wurde diesbezüglich anscheinend jedoch nicht eingeleitet. Der Hinweis darauf in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zwar einerseits entbehrlich, andrerseits bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Immerhin reicht der im Gesetz vorgesehene Strafrahmen bis zu 36.340 Euro, sodass sich die verhängte Strafe ohnedies nur im Promillebereich dieses Strafrahmens bewegt. Andrerseits erscheint die Strafe im verhängten Ausmaß erforderlich, um den Berufungswerber zu einem sorgfältigeren Umgang mit der Umwelt anzuhalten und künftige Umweltgefährdungen zu vermeiden.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Immerhin kann durch austretendes Motoröl gerade in einem Wasserschutzgebiet enormer Schaden an der Umwelt, insbesonders am Grundwasser, angerichtet werden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 70 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung:

Lkw-Wrack; Lagerung eines gefährlichen Abfalls

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