Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310222/2/Kl/Ni

Linz, 19.08.2002

VwSen-310222/2/Kl/Ni Linz, am 19. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.4.2002, Zl. UR96-9-1-2001, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 200 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

  1. Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.
  2. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.4.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Z3 sowie § 39 Abs.1 lit.a Z2 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe vom 14.5.2001 bis 3.4.2002 gefährliche Abfälle auf dem Grundstück Nr. KG A, in Form von zwei Fahrzeugwracks, nämlich zwei alte Steyr-Lkw, deren Instandsetzung laut Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich sei und daher als Abfall gemäß ÖNORM S 2001, Schlüsselnummer 35203, einzustufen wären, auf einer unbefestigten Fläche nicht so gelagert, dass dabei Beeinträchtigungen durch Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht herbeigeführt würden, wodurch die Erfassung dieser Sachen als gefährliche Abfälle im öffentlichen Interesse geboten wäre.

  1. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14.5.2002, mit der beantragt wird, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Bw vor, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt inhaltlich nicht nachvollziehbar wäre. Er sei zwar Eigentümer der Liegenschaft, jedoch würden die auf diesem Grundstück befindlichen Fahrzeuge weder in seinem Eigentum stehen noch verfüge er über diese. Sämtliche Fahrzeuge würden im Eigentum der Firma L GmbH stehen.

Er selbst sei weder zur Vertretung der Firma L GmbH nach außen berufen noch sei er als verantwortlich beauftragte Person der GmbH bestellt.

Weiters wären keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob überhaupt tatsächlich Verunreinigungen auf der Liegenschaft eingetreten wären. Nach den gutachterlichen Äußerungen des Dipl.-Ing. B in dem beim Landesgericht Linz zu 4Cg73/00 anhängigen Zivilverfahren können jedenfalls Verunreinigungen auf den umliegenden Grundstücksflächen ausgeschlossen werden und wären als kontaminationsfrei zu betrachten.

Auf der Liegenschaft des "Beschwerdeführers" selbst seien auch nach den Aussagen des Gutachters keinerlei Ölkontaminationen optisch feststellbar und wären auch keinerlei Verunreinigungen im Boden festgestellt worden, die etwaige Hinweise auf "Abgase" gegeben hätten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung, Herr Z, überprüfte am 15.2.2001 und am 22.2.2001 die Lagerung verschiedener Fahrzeuge auf den Grundstücken Nr. und KG A. In Anwesenheit des nunmehrigen Bw stellte er dabei fest, dass eine Reihe von Fahrzeugen, nämlich Anhänger und Kraftfahrzeuge, nämlich mehrere LKWs sowie ein Omnibus ohne erkennbarem Ordnungsprinzip dort abgestellt waren. Hinsichtlich der nun verfahrensgegenständlichen LKWs schloss er aus fachlicher Sicht in Hinblick auf die Lagerung dieser Fahrzeuge auf lediglich geschotterten Oberflächen (in verdichtetem Zustand) eine unmittelbare Gefährdung von Boden und Grundwasser nicht gänzlich aus.

Er wies wörtlich auf Folgendes hin:

"Es darf weiters darauf hingewiesen werden, dass eine längerfristige Lagerung von KFZ-Abfällen auf unbefestigtem Untergrund als unzulässig anzusehen ist. Bei Auftreten von Undichtheiten an flüssigkeitsführenden Teilen würden Betriebsflüssigkeiten austreten und können in der Folge in den Untergrund gelangen. Sämtliche Betriebsflüssigkeiten von Kraftfahrzeugen, (Motor-, Getriebe-, Differenzialöl, Scheibenwaschflüssigkeit, Batteriesäure, Kühlwasser mit Zusätzen, Bremsflüssigkeit usw.) sind als grundwassergefährdend einzustufen. Eine Gefährdung von Boden und Grundwasser kann daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden."

Daraufhin nahm am 14.5.2001 der Amtssachverständige für Kraftfahrwesen, Herr Ing. H, eine Begutachtung der auf den genannten Grundstücken abgestellten Fahrzeuge vor.

Hinsichtlich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Lastkraftfahrzeuge stellte er Folgendes fest:

"19. LKW Steyr 22S28, gelbes Führerhaus, FG-Nr.: VAN 6156711895, Plakettennummer: (3/99), Führerhaus mehrfach völlig durchgerostet, Betriebsmittel enthalten (Motor ölverschmiert)"

und

"25. LKW Steyr 590, gelbes Führerhaus, grüne Plane, FG-Nr.: VAN 5900121913447, Führerhaus mehrfach völlig durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröl) enthalten. "

3.3. Daraufhin leitete die Erstbehörde ein Entfernungsverfahren gemäß § 32 AWG ein und erließ einen Entfernungsauftrag (Bescheid vom 27.7.2001), wogegen der nunmehrige Bw jedoch Berufung erhob. Diese wurde allerdings mit dem Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 20.2.2002, UR-180091/2-2002-So abgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sowie den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt.

Hinsichtlich dieses Entfernungsauftrages wurde auch bereits das Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

3.4. Mit schriftlicher Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.4.2002 wurde dem Bw die nunmehr angelastete Tat vorgehalten. In seiner Mitteilung vom 8.4. übersandte er eine Kopie der VwGH-Beschwerde sowie seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Bescheid vom 29.4.2002 wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Der Bw hat in seiner Berufung die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen LKWs nicht mehr bestritten; diese steht aus den Gutachten der beiden beigezogenen Amtssachverständigen auch mit hinreichender Bestimmtheit fest.

In dieser Berufung verneint der Bw nun aber (erstmals) sein Eigentum an bzw. seine Verfügungsgewalt über diese(n) Gegenstände(n). Diese Behauptung ist jedoch offensichtlich eine Schutzbehauptung, was sich aus folgenden Gründen erschließen lässt:

Der nunmehrige Bw hat von der Erstbehörde ad personam den abfallrechtlichen Behandlungsauftrag nach § 32 AWG erhalten (Bescheid vom 27.7.2001) mit dem Auftrag, diese beiden LKW (sowie zusätzlich einen weiteren) binnen einer sechswöchigen Frist einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dagegen hat er Berufung und in der Folge auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, was er wohl nicht getan hätte, wenn er nicht Verfügungsberechtigter oder Eigentümer dieser Fahrzeuge wäre, zumal er damit sein Interesse an diesen Fahrzeugen dokumentiert hat und überdies diese Ausschöpfung der Rechtsmittelmöglichkeiten immerhin auch mit finanziellem Aufwand und Risiko verbunden ist.

Weiters ist der Bw Eigentümer des Grundstückes, auf dem die beiden Fahrzeugwracks lagern und er ist schließlich auch noch zu einem Viertel an der L GmbH beteiligt. Diese Fakten lassen den zwingenden Schluss zu, dass er zumindest Besitzer dieser Fahrzeugwracks ist. Als solcher aber ist er gemäß § 17 Abs.3 AWG zur Übergabe der gefährlichen Abfälle an einen befugten Sammler oder Behandler verpflichtet. Sämtliche Abfallbesitzer und Transporteure unterliegen beim Umgang mit gefährlichen Abfällen den Behandlungs- und Verwertungsgrundsätzen des § 17 (vgl. Kind/List/Schmelz, AWG, Verlag Österreich, S. 388).

4.3. Wenn der Bw nunmehr behauptet, diese Fahrzeuge weder gelagert noch behandelt oder abgelagert zu haben, so stellt auch dies - unter Hinweis auf die oben unter 4.2. dargelegten Erwägungen - keine schlüssige Erklärung dafür dar, warum diese Wracks auf seinem Grundstück lagern. Jedenfalls ist aber von seinem Wissen und Willen (allenfalls konkludente Zustimmung) als Grundstückseigentümer auszugehen.

Gemäß § 17 Abs.1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs.3 AWG vermieden werden.

Wenn der Besitzer der gefährlichen Abfälle oder Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande ist, so hat er gemäß § 17 Abs. 3 AWG diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach dem § 15 Abs.1, 2 Z2 oder Z4 oder § 24 Befugten zu übergeben, bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben oder gemäß den §§ 34ff zu verbringen.

Im öffentlichen Interesse ist nach § 1 Abs.3 AWG die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

...

3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, ...

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich; es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Wracks (VwGH vom 18.1.2001, 2000/07/0217; vom 13.4.2000, 99/07/0155 ua.).

Damit kommt auch dem weiters vorgebrachten Argument, dass auf den Liegenschaften optisch keinerlei Ölkontaminationen feststellbar wären, keine rechtliche Relevanz zu, da bereits die Möglichkeit von Kontaminationen genügt, um den angelasteten Tatbestand zu erfüllen.

4.4. Zur subjektiven Tatseite:

Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Bw nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 39 Abs.1 lit.a) AWG von bis zu 36.340 Euro vorgenommen wurde. Der Bw selbst hat die Strafbemessung nicht bekämpft.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin wurde der Bw bereits am 15.2.2001 durch den Amtssachverständigen Z auf die drohende Umweltgefährdung aufmerksam gemacht und er hat dennoch nicht der ihn treffenden Verpflichtung entsprochen. Überdies ist aufgrund der in LKWs üblicherweise enthaltenen Menge an Betriebsmitteln die Gefahr für die Umwelt erheblich und somit keinesfalls unbedeutend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Abfall, gefährlich, Verpflichteter, Besitz

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