Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310228/2/Le/An

Linz, 21.10.2002

VwSen-310228/2/Le/An Linz, am 21. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des S, p.A. Justizanstalt Ried, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 11.9.2002, Zl. UR96-9-2002, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Euro zu entrichten.

III. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Zu III: § 51a Abs.3 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11.9.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 43 Abs.1 Z2 lit.b erste Alternative iVm § 7 Abs.1 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im Folgenden kurz: Oö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 23.5.2002 im Bereich des Einganges des M M in R, 13 Dosen Bier getrunken und die Aludosen im gesamten Eingangsbereich mit Entledigungsabsicht weggeworfen, obwohl diese Hausabfälle (i.S. des Oö. AWG) nur in Sammelbehältern gelagert werden dürfen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (ohne Datum), bei der Erstbehörde eingelangt am 18.9.2002, mit der schlüssig erkennbar beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Gleichzeitig wurde die Beigebung eines Verteidigers beantragt.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass die 13 Dosen Bier nicht von ihm wären.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus der Anzeige der Gendarmerie steht fest, dass der nunmehrige Berufungswerber am 23.5.2002 im Bereich des Einganges des M M in R den ganzen Tag gezecht hat. Dabei hat er 13 Dosen Bier getrunken, welche er nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgte, sondern einfach über den gesamten Eingangsbereich des Einkaufsmarktes verstreute.

Der nunmehrige Berufungswerber wurde am 23.5.2002 um ca. 20.00 Uhr von einer Gendarmeriestreife auf der Fahrbahn der Griesgasse liegend vorgefunden. Er war stark alkoholisiert, was auch aus dem von ihm angefertigtem Lichtbild ersichtlich war. Die Gendarmen legten ihn auf die angrenzende Grünfläche neben der G. Während sie auf die Rettung warteten, fertigten sie von ihm ein Foto an, das sie der Anzeige anschlossen. Auf diesem Foto ist ersichtlich, dass der Beschuldigte regungslos im Gras lag, die Augen geschlossen hatte und offensichtlich schlief. Ein weiteres Foto zeigte den Eingangsbereich des erwähnten Marktes: Dort standen zwei Bänke und lagen eine Reihe von leeren Bierdosen auf einer Bank bzw. auf dem Boden.

Die Erstbehörde befragte eine Zeugin, die den Berufungswerber mehrmals am Tag in diesem Bereich sitzen und Bier trinken gesehen hatte. Sie hatte auch gesehen, dass Herr Stämpfl die Bierdosen einfach wegwarf.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt einwandfrei erwiesen ist. Gendarmeriebeamte hatten den nunmehrigen Berufungswerber stark alkoholisiert im Bereich des Marktes am Boden liegend vorgefunden und hatten auch die einfach weggeworfenen leeren Bierdosen festgestellt. Diese Feststellungen sind durch Lichtbildaufnahmen untermauert.

Weiters hat eine Person zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht ausgesagt, den nunmehrigen Berufungswerber den ganzen Tag über immer wieder gesehen zu haben, wie er Bier trank und die Dosen einfach auf den Boden warf.

Diesen Feststellungen hat der Berufungswerber nichts entgegen gebracht, außer der bloßen Behauptung, dass die 13 Dosen Bier nicht von ihm wären. Er hat keinen Versuch unternommen, diese Behauptung irgendwie glaubhaft zu machen. Angesichts des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist diese Behauptung somit als Schutzbehauptung zu qualifizieren, die die Tatsachenfeststellungen nicht entkräften kann.

4.3. Nach § 7 Abs.1 Oö. AWG dürfen Abfälle nur in Sammelbehältern (§ 9 Abs.1 und § 11) oder Sammeleinrichtungen (§ 2 Abs.4 Z7) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs.4 Z8), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder abgelagert (§ 2 Abs.4 Z2 lit.d.) werden.

Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, die leeren Bierdosen in die beim Markt für diesen Zweck aufgestellten Abfallsammelbehälter einzuwerfen.

Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat er gegen die Bestimmung des § 7 Abs.1 Oö. AWG verstoßen, was nach § 43 Abs.1 Z2 lit. b Oö. AWG mit Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen ist.

Die Rechtsansicht der Erstbehörde, dass diese Entledigung vorsätzlich begangen wurde, wird auch von der Berufungsbehörde geteilt.

Damit steht fest, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit Vorsatz begangen hat.

4.4. Die Überprüfung zur Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Dabei war als straferschwerend das Ausmaß des Verschuldens (Vorsatz) zu berücksichtigen sowie den hohen Auffälligkeitswert der Übertretung. In Anbetracht der zahlreichen Vorstrafen des Berufungswerbers, die zwar nicht einschlägig sind, aber doch eine gestörte Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten erkennen lässt, konnte die Strafe nicht weiter herab gesetzt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 20 Euro.

Zu III.:

§ 51a VStG bestimmt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen hat, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Der Berufungswerber hat mit keinem Wort dargetan, dass er die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann.

In Hinblick auf die eindeutige Beweislage und die einfach zu beurteilende Rechtslage war es im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und auch vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich, dem Berufungswerber einen Verfahrenshilfe-Verteidiger beizustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Abfallentsorgung (Bierdosen einfach weggeworfen)

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