Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310230/6/Le/Be

Linz, 27.11.2002

VwSen-310230/6/Le/Be Linz, am 27. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Heinrich B, pA. H. B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31.7.20020, PrA-II-S0032181d, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 27. November 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 200 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31.7.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b erster Halbsatz Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) in Verbindung mit § 1 Abs.1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (im Folgenden kurz: BTV) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und 22 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. B, welche als Abbruchunternehmen im Rahmen des Bauvorhabens "Abbruch des ehemaligen DDSG-S, als Veranlasser der Ausführung der Abbruchtätigkeiten anzusehen ist, zu vertreten, dass von dieser Gesellschaft entgegen der BTV Materialen nicht einer getrennten Sammlung bzw. Behandlung zugeführt wurden, indem am 28.8.2000 aus den bei den o.a. Abbrucharbeiten angefallenen Materialien (gesamt ca. 700 bis 800 m³) nicht (am Anfallsort bzw. in einer Behandlungsanlage) die Stoffgruppen "Betonabbruch" (angefallene Menge ca. 616 bis 800 Tonnen) und "mineralischer Bauschutt (Ziegel)" (angefallene Menge ca. 448 bis 512 Tonnen) zwecks gesonderter Verwertung getrennt wurden, sondern die angefallenen Abbruchmaterialen (ca. 40 % Beton- und 40 % Ziegelabbruch, die restlichen ca. 20 % bestehend aus Holz, Kunststoffteilen, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagsstücken und Betoneisenteilen) am selben Tag ohne stoffliche Trennung im Bezirk Ried, Gemeinde Schilldorn, in einem (näher bezeichneten) Waldstück abgelagert wurden, obwohl die BTV die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialen vorschreibt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.8.2002, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, dass keine Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde vorliege. Die behauptete Verwaltungsübertretung wäre von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bereits in drei Verfahren (forst-, natur- sowie abfallrechtlich) abgehandelt worden.
Die behauptete Verwaltungsübertretung sei verjährt.

Der selbe Tatvorwurf wäre von der Staatsanwaltschaft Ried zurückgelegt worden.

Sinngemäß lege er die gleichen Berufungsgründe wie bei den bereits abgeschlossenen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vor.

Es sei verfassungsrechtlich verboten, für ein und das selbe Vergehen viermal (dreimal Mag. B sowie einmal Herr D) bestraft zu werden, wenngleich es fiskalpolitisch erwünscht sein möge.

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 27.11.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Die Erstbehörde war vertreten; der Berufungswerber (sowie der ebenfalls geladene Herr Mag. Klaus B) waren trotz ausgewiesener Ladung der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

Bei der Verhandlung wurde der Verwaltungsakt verlesen und die Richtigkeit der Berufungsbehauptungen geprüft.

3.2. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Firma H. B GmbH im Zuge des Abbruches des ehemaligen DDSG-S in Linz, Untere Donaulände 1, mit der Durchführung der Abbrucharbeiten beschäftigt wurde und auch die Aufgabe hatte, den angefallenen Bauschutt zu entsorgen. Am 28.8.2000 wurden ca. 700 bis 800 m³ Bauschutt von dieser Baustelle abgeholt und - ohne vorheriger Aussortierung auf der Baustelle oder nachfolgend in einer dafür geeigneten Abfallbehandlungsanlage - zu einem Waldstück in der Gemeinde Schilddorn gebracht. Bei diesem Bauschutt handelte es sich um Betonabbruch, der mit mineralischem Bauschutt, nämlich Ziegel, sowie mit Holz, Kunststoffteilen, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagsstücken und Betoneisenteilen vermischt war. Dieser Bauschutt wurde weder an der Anfallsstelle (= der bezeichneten Baustelle in Linz) noch später in einer Behandlungsanlage aussortiert, sondern unsortiert im bezeichneten Waldstück in der Gemeinde Schilddorn auf Waldboden aufgebracht.

Der Berufungswerber des zweiten gleichgelagerten Strafverfahrens, Herr Mag. Klaus B wurde, wie aus dem beigelegten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21.3.2002 hervorgeht, wegen dieser Ablagerung nach den Bestimmungen des Forstgesetzes sowie des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes bestraft.

Die Bestrafung hinsichtlich der Übertretung des Forstgesetzes wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 13.6.2002, VwSen-290096/2/Bi/Ka, bestätigt; die Berufungsentscheidung wegen der Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes ist noch offen.

In diesen beiden Fällen war es um das Ablagern von Abfällen im Wald bzw. im Grünland gegangen, das im ersten Fall als Waldverwüstung angesehen wurde, im zweiten Fall als konsenslose Ablagerung von Abfällen im Grünland.

Aus diesem Straferkenntnis geht im übrigen hervor, dass als erschwerend bei der Strafbemessung drei Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung von Bundesgesetzen zum Schutz der Umwelt, konkret des Wasserrechtsgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes gewertet wurden.

Es ist daraus nicht ersichtlich, dass auch der nunmehrige Berufungswerber Heinrich B bestraft worden wäre.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Aus der Verordnung über die Trennung von Bauabfällen geht hervor, dass der, der die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlasst, dabei aus den anfallenden Materialen (unter anderen) folgende Stoffgruppen zu trennen hat, sofern die nachstehend angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden:

(Bei der folgenden Aufzählung sind die Mengenschwellen für Betonabbruch mit 20 Tonnen und bei mineralischem Bauschutt mit 40 Tonnen angegeben).

Gemäß Abs.2 leg.cit. hat eine Trennung dieser Stoffgruppen entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, dass eine Verwertung einzelner Stoffgruppen möglich ist.

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 39 Abs.1 lit.b. Z.6 AWG mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen.

4.3. Aus dem Ermittlungsverfahren geht hervor, dass die Firma H. B GesmbH mit den Abbrucharbeiten beim ehemaligen DESG-Schifffahrtsgebäude in Linz, Untere Donaulände 1, beauftragt war. In dieser Funktion hätte sie daher gemäß der Bauschutttrennungsverordnung die Verpflichtung gehabt, bereits am Anfallort die verschiedenen Bestandteile des Bauschutts auszusortieren oder diese Sortierung in einer Abfallbehandlungsanlage vornehmen zu lassen.

Wie die Erhebungen im Wald in der Gemeinde Schilddorn ergeben haben, wurde diese Sortierung jedoch nicht durchgeführt, weil dort bei den festgestellten Ablagerungen Betonabbruch und mineralischer Bauschutt miteinander sowie mit Kunststoffteilen, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagsstücken, Betoneisenteilen und Holz vermischt waren.

Damit aber wurde der angelastete Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Der Berufungswerber konnte sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Entsorgungsfirma nicht auf Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften berufen. Andere Gründe, warum ihn an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen sollte, hat er nicht vorgebracht.

Ein Auszug aus dem Firmenbuch mit Stichtag 28.8.2000 ergab, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. B GesmbH war. In dieser Eigenschaft ist er gemäß § 9 Abs.1 VStG für Handlungen und Unterlassungen dieser Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

4.5. Zu den einzelnen Berufungsgründen:

4.5.1. Der Berufungswerber bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde und behauptet, dass die behauptete Verwaltungsübertretung bereits von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis in drei Verfahren forst-, naturschutz- sowie abfallrechtlich abgehandelt worden wäre.

Dies ist unrichtig, weil mit dem vorliegenden Straferkenntnis ausschließlich die Missachtung der Pflicht, bestimmte Materialien aus dem Bauschutt entweder am Anfallort oder in einer Behandlungsanlage auszusortieren, bestraft wurde. Im vorliegenden Strafverfahren ging es nicht um die Aufbringung des Abfalls auf Waldboden oder anderen Grundflächen, sondern rein um die Nichterfüllung der Trennungsverpflichtung. Diesbezüglich wurde jedoch von der BH Ried kein Strafverfahren durchgeführt.

4.5.2. Der Vorwurf der Verjährung trifft nicht zu, weil zur Straftat, die am 28.8.2000 begangen worden war, von der Strafbehörde bereits mit dem Rechtshilfeersuchen vom 15.1.2001 die erste Verfolgungshandlung gesetzt worden war. Damit wurde jedenfalls die Frist des § 31 Abs.2 VStG eingehalten.

4.5.3. Der Umstand, dass eine Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt wurde, kann die Verwaltungsbehörde nicht hindern, wegen einer Verwaltungsübertretung ein eigenes Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Sie ist dazu nach § 25 VStG sogar verpflichtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde verschiedene Behörden sind und jeweils nur jene Vorschriften vollziehen dürfen, für die sie laut Verfassung und Gesetz zuständig sind.

4.5.4. Die (frühere) Berufung des Herrn Mag. Klaus B, auf die der Berufungswerber in seiner nunmehrigen Berufung nunmehr verweist, war abgestellt auf die Ablagerung des Bauschutts im Wald.

Der Hinweis, es sei praxisfremd und gegen alle in einschlägigen Gewerbeverfahren angenommen Arbeitsweisen, dass Bauschutt von einer Baustelle bereits dermaßen genau sortiert abtransportiert werde, dass keine Restverunreinigung mehr vorhanden sei und dazu das Material auf einen Lagerplatz gebracht und "endsortiert" werde, ist bereits mit dem Hinweis auf § 1 BTV zu widerlegen:

Nach dieser Verordnung hat der Veranlasser der Abbrucharbeiten eben die Verpflichtung, bereits am Anfallort oder in einer Behandlungsanlage den Bauschutt zu sortieren. Eine "Endsortierung" auf einem Lagerplatz ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen und würde - selbst wenn sie im vorliegenden Fall stattgefunden hätte, wogegen jedoch die aufgenommenen Lichtbilder sprechen - der Anordnung in der Verordnung nicht entsprechen.

Da am Ablagerungsort jedoch dermaßen viele Verunreinigungen festgestellt wurden, ist die in der Berufung gegen das forstrechtliche Straferkenntnis aufgestellte Behauptung, dass bereits durch das Personal auf der Abbruchstelle der Bauschutt sortiert worden wäre, als reine Schutzbehauptung anzusehen. Ansonsten wäre die massige Verunreinigung des im Wald abgelagerten Bauschutts nicht erklärbar.

4.5.5. § 22 Abs.1 VStG regelt das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen wie folgt:

"(1) Hat jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen."

Der Berufungswerber hat im vorliegenden Fall mehrere Verwaltungsübertretungen begangen: Eine davon ist das Unterlassen der Sortierung des Bauschutts an der Anfallstelle (oder in einer Abfallbehandlungsanlage).

Nur diese Unterlassung wurde dem Berufungswerber im vorliegenden Fall vorgeworfen, sodass die Bestrafungen wegen Ablagerungen im Wald bzw. Waldverwüstung andere, getrennte, Verwaltungsübertretungen betreffen. Diese Verwaltungsübertretungen stehen zwar in einem inhaltlichem Konnex, sind aber nicht zwingend voneinander abhängig, zumal es dem Berufungswerber auch offengestanden wäre, trotz fehlender Sortierung den Bauschutt ordnungsgemäß in einer geeigneten Deponie zu entsorgen. In diesem Falle hätte er bzw. Herr Mag. Klaus B, keine Bestrafung nach dem Forstgesetz oder dem Oö. Natur und Landschaftsschutzgesetz zu erwarten gehabt.

4.6. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG erfolgte.

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, mildernde Umstände aufzuzeigen oder sonstige Gründe vorzubringen, die eine Herabsetzung der verhängten Strafe erforderlich erscheinen ließen. Insbesondere aus spezialpräventiven Gründen ist daher eine Bestätigung der Strafe geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an denVerwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Aussortieren von Bauschutt

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 15.09.2005, Zl.: 2003/07/0021-7

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