Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310235/4/Ga/Pe

Linz, 27.01.2003

 

 

 VwSen-310235/4/Ga/Pe Linz, am 27. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn AN in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Oktober 2002, Ge96-100-2002/Ew, wegen Übertretungen des AWG bzw. der VerpackVO, entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung näher angegebener Vorschriften der VerpackVO in vier Fällen Geldstrafen in der Höhe von jeweils 200 € (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt.
 
Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen.
Zugestellt ist eine Sendung (das Straferkenntnis) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/Übergabe an den Empfänger selbst oder - hilfsweise - an den Ersatzempfänger, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogen. Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, dh im Einklang mit den Vorschriften des Zustellgesetzes stattgefunden haben muss.
 
Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt erweist, dem Berufungswerber am Montag, dem 4. November 2002, im Wege der Übernahme durch den Ersatzempfänger (nämlich: eine Mitbewohnerin an der Abgabestelle) zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Montag, der 18. November 2002. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung (Seite 7 des Straferkenntnisses) wurde das Rechtsmittel jedoch erst am Mittwoch, den 20. November 2002 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert zur eingeschriebenen Briefsendung RR 4050 092707 3 AT (der mit Datum "19.11.02" versehene Freistempelaufdruck auf dem Briefkuvert durch die Firma "L" ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufung ohne Belang).
 
Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die Ersatzzustellung als solche unzulässig oder sonst fehlerhaft gewesen ist.
 
Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde rechtliches Gehör gegeben. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber nicht genützt.
 
Im Ergebnis war als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 4. November 2002 durch Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt worden ist.
Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 20. November 2002 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses war nicht vorzunehmen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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