Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310236/3/Ga/Pe

Linz, 29.01.2003

 

 

 VwSen-310236/3/Ga/Pe Linz, am 29. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Ing. KH gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Dezember 2002, UR96-20-10-2002-Brot, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; die Geldstrafe wird auf 800 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, der auferlegte Kostenbeitrag auf 80 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. Dezember 2002 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des Beeinträchtigungsverbotes nach § 17 Abs.1 AWG für schuldig befunden. Näherhin wurde ihm vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. KH Gesellschaft m.b.H., Sitz in der Gemeinde, zu verantworten, dass am 28. Juni 2002 an einer bestimmten Stelle im Steyregger Augebiet für ein "Petersfeuer" eine näher angegebene große Menge imprägnierten Holzstöckelpflasters, somit also gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 17213, von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt und an der angegebenen Örtlichkeit auch angezündet wurde; auf diese Weise konnte durch die thermische Behandlung (Verbrennung) des beschriebenen Materials die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Dadurch wurde § 39 Abs.1 lit.a Z2 iVm § 17 Abs.1 und § 1 Abs.3 Z3 AWG 1990 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt.
Die Strafbemessung begründend ging die belangte Behörde in subjektiver Hinsicht von Fahrlässigkeitsschuld aus. Den objektiven Unrechtsgehalt der Tat bewertete sie anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG erkennbar als bereits beträchtlich. Im Sinne des § 19 Abs.2 VStG berücksichtigte sie die zu schätzen gewesenen (unstrittigen) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers. Ausdrücklich hielt die belangte Behörde zur Strafbemessung fest, dass keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe haben festgestellt werden können.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2003 ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
 
Zufolge der Einschränkung des Rechtsmittels ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Der Berufungswerber begründete das Strafminderungsbegehren mit dem Hinweis auf seine Unbescholtenheit.
 
Nicht im Recht ist der Berufungswerber mit dem schon in der ursprünglichen Berufungsschrift vorgetragenen Einwand, es könne Fahrlässigkeit deshalb nicht angenommen werden, weil die Staatsanwaltschaft Linz "das Verfahren nach eingehender Prüfung eingestellt" habe. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft zum gegenständlichen Vorfall wegen vorsätzlicher Begehung bestimmter Umweltdelikte (§ 180; § 181b StGB) ermittelt, die Anzeige schließlich jedoch gemäß § 90 StPO zurückgelegt hatte. Die Zurücklegung hindert die Weiterführung des bis zur Entscheidung der staatsanwaltlichen Behörde ausgesetzt gewesenen Verwaltungsstrafverfahren jedoch nicht. Der in diesem Verwaltungsstrafverfahren im Grunde eines Ungehorsamsdeliktes zutreffend erhobene Vorwurf der Fahrlässigkeit (entgegen der Darstellung des Berufungswerbers ist von der belangten Strafbehörde ein Vorwurf der wissentlichen und vorsätzlichen Verbrennung von gefährlichem Abfall nicht erhoben worden; soweit ein solcher Vorwurf, wie aus dem im vorgelegten Strafverfahrensakt einliegenden Zeitungsberichten hervorgeht, von politischen Funktionären formuliert worden war, ist dies für die rechtliche Beurteilung sowohl der belangten Strafbehörde als auch des Unabhängigen Verwaltungssenates unbeachtlich) blieb in Wahrheit ohne Bestreitung, macht doch der Berufungswerber selbst "Unachtsamkeit" seiner Mitarbeiter geltend. Hiefür hat jedoch der Berufungswerber selbst einzustehen, weil er, nach der Aktenlage unstrittig, weder einen verantwortlichen Beauftragten iS des § 9 Abs.2 VStG noch die Einrichtung und Handhabung eines Kontrollsystems in seinem Betrieb zur Vermeidung rechtswidriger Abfallentsorgung durch die Mitarbeiter seines Betriebes eingewendet hat.
 
Zu Recht hingegen begehrt der Berufungswerber die Wertung seines ordentlichen Lebenswandels als Milderungsgrund iS des § 34 Z2 StGB, war doch auch nach der Aktenlage, was die belangte Behörde übersehen hat, von (absoluter) Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen und hatte deshalb auch der spezialpräventive Strafzweck in diesem Fall in den Hintergrund zu treten. Im Ergebnis war die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen und hält das Tribunal das nun bestimmte Ausmaß für in gleicher Weise tat- und täterangemessen. Zur (objektiven) Tatangemessenheit ist noch festzuhalten, dass der vorliegend nicht geringe Unrechtsgehalt (durch die ungewöhnlich große Menge des verbrannten gefährlichen Abfalls ist die Umwelt entgegen der Schutzvorschrift in bereits beträchtlichem Ausmaß beeinträchtigt worden) einer noch weiteren Herabsetzung der Strafe entgegenstand.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum