Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310241/2/Ga/Pe

Linz, 25.03.2003

 

 

 VwSen-310241/2/Ga/Pe Linz, am 25. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der SR im Hausruckwald, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Februar 2003, UR96-60-2002, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses - die Berufungswerberin wurde einer Übertretung gemäß § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 AWG für schuldig befunden; sie habe im Zeitraum zwischen 3. und 10. Dezember 2002 beim Containerstandplatz Eberl in Ampflwang in der Vöcklabruckerstraße Altpapier mit Reststoffen und Hausmüll in Entledigungsabsicht neben den Containern "deponiert", obwohl nicht gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht "gelagert" werden dürfen; über sie wurde die Mindestgeldstrafe von 360 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt - ist, wie die belangte Behörde begründend ausführt, auf keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen gestützt. Vielmehr hielt sie den "von der Bediensteten des Marktgemeindeamtes Ampflwang i.Hw. festgestellten Sachverhalt" durch die Anzeige des Marktgemeindeamtes Ampflwang für erwiesen. Dieser Sachverhalt sei von der Berufungswerberin, die von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe, nicht bestritten worden. Der Tatzeitraum habe sich auf die Zeit zwischen 3. und 10. Dezember 2002 begrenzen lassen, weil die Säuberung der Containerstandplätze wöchentlich erfolge.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Obgleich die Berufungswerberin ersuchte, es in der Sache "bei einer Verwarnung zu belassen" war die Berufung dennoch als uneingeschränktes Rechtsmittel zu beurteilen, weil die Berufungswerberin tatseitig vorträgt und zudem ausführt, sie sei sich keiner Schuld bewusst, denn das "Papier könnte auch durch den Wind weggerissen worden sein".
Aus dem Strafverfahrensakt ist ersichtlich: Offenbar im Hinblick auf die zu maßgeblichen Tatumständen unbestimmt gebliebene Anzeige vom 19. Dezember 2002 richtete die belangte Behörde an das Marktgemeindeamt eine Konkretisierungsaufforderung. Als Antwort teilte das Marktgemeindeamt mit (E-Mail-Antwort vom 7.1.2003), es würden a) die Containerstandplätze wöchentlich kontrolliert und gesäubert, es seien b) Container für Glas, Kunststoff, Metall, Papier und Kartonagen vorgesehen und es seien c) die Container zum Zeitpunkt der Säuberung bereits überfüllt und Ablagerungen neben den Containern vorhanden gewesen.
Die daraufhin ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung (AzR) vom 28. Jänner 2003 wurde als eigenhändige Briefsendung am 31. Jänner 2003 beim Postamt hinterlegt, dort jedoch von der Berufungswerberin nicht behoben und daher an die belangte Behörde retourniert. Zur Frage, ob die Hinterlegung der AzR rechtmäßig erfolgte, wurden Ermittlungsschritte nicht gesetzt. Die Sache selbst hielt die belangte Behörde durch die zit. Auskunftserteilung durch des Marktgemeindeamt für hinreichend geklärt und sie erließ, allein darauf gestützt, das vorliegend angefochtene Straferkenntnis.
Ausgehend aber von der allgemein gebliebenen, in keiner Weise auf die Berufungswerberin hin konkretisierte Mitteilung der anzeigenden Stelle, es seien "c) die Container (....) zum Zeitpunkt der Säuberung bereits überfüllt und Ablagerungen neben den Containern vorhanden" gewesen, durfte die belangte Behörde nicht ohne weiteres als erwiesen annehmen, es seien die außerhalb der Container (bei allen? nur bei bestimmten?) vorgefundenen "Ablagerungen" (alle? nur bestimmte?) durch die Berufungswerberin (und niemand sonst?) so und nicht anders vorgenommen worden. Im Übrigen war nach allgemeinen Lebenserfahrungen als nicht unrealistisch einzuschätzen, dass, wie die Berufungswerberin einwandte, von überfüllten Containern (wozu im Hinblick auf die allgemein gehaltene Auskunft des Marktgemeindeamtes auch der Papiercontainer gehörte) bei eben dadurch nicht (völlig) geschlossen gewesenen Containerdeckeln Füllgut - mit oder ohne Windunterstützung - wieder herabfallen konnte. Der wie auch immer bewirkte Umstand einer Überfüllung von Containern darf aber unter Aspekten eines strafsanktionenbewehrten Abfallsammelregimes nicht zum Rechtsnachteil der Benutzer von (öffentlichen) Altstoffsammelinseln ausschlagen.
Aus allen diesen Gründen war in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden; die Berufungswerberin ist dadurch auch aus ihrer Kostenpflicht entlassen.
Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auf sich beruhen, ob das vom angefochtenen Schuldspruch angenommene Übertretungsverhalten zu Recht als tatbildlich für einen Verstoß gegen die Gebotsvorschrift des § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.2 Z3 AWG angenommen werden durfte (Hintergrund: Erfasst in rechtlicher Hinsicht der Begriff "Ort" im § 15 Abs.3 AWG auch und in jedem Fall den Begriff "Container" [= Sammelbehälter]? Vgl. diesbezüglich § 7 Abs.1 sowie - iZhg mit Altstoffen - § 8 Abs.7 Oö. AWG 1997 und die entsprechenden Strafbestimmungen hiezu, woraus ersichtlich ist, dass das Landesgesetz den Begriff "Sammelbehälter" mit div. Anknüpfungen zu Sachverhalten der Abfall-/Altstofflagerung somit explizit regelt und in diesem Umfang hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, bei Fehlen inhaltlich gleicher Regelungen im Bundes-AWG, möglicherweise von der Bedarfskompetenz des Bundes [noch] nicht zurückgedrängt worden ist).
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
Beschlagwortung:
Verhältnis Bundes-AWG zur Landes-AWG; Bedarfskompetenz des Bundes mit Zurückdrängungswirkung gegenüber inhaltlich gleichen Regelungen im Landes-AWG

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum