Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310250/4/Ga/He

Linz, 12.12.2003

 

 

 VwSen-310250/4/Ga/He Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn J S in P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. September 2003, Zl. UR96-11-2002, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen mit der Maßgabe stattgegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 180 €, die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden und der auferlegte Kostenbeitrag auf 18 € herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz; § 24; § 20, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 3. September 2003 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 79 Abs.2 Z21 iVm § 73 AWG 2002 iVm dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.2.2003, UR96-11-4-2002-Nihd, für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs.2 letzter Absatz AWG 2002 eine Geldstrafe von 360 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis mit dem Begehren, von der "Bestrafung Abstand zu nehmen" erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
 
Aus dem zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Übertretung nie bestritten, vielmehr sich ausdrücklich dazu bekannt hat. Auch mit seiner Berufung bestreitet er den Tatvorwurf als solchen nicht. Der inkriminierte Lebenssachverhalt war daher als erwiesen festzustellen; die objektive Tatbestandsmäßigkeit hat die belangte Behörde zu Recht angenommen.
 
Soweit allerdings der Berufungswerber der Auffassung anhing und anhängt, es könne ihm, ausgehend von seinen prekären finanziellen Verhältnissen (Insolvenz, offenbar auch unter Erfassung seines Privatvermögens), kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er, wissend, dass er die angeordnete Entsorgung der zu Unrecht abgelagerten Abfälle nicht bezahlten werde können, in einer Art Güterabwägung sich daher für die Nichtbefolgung des rechtskräftigen Behandlungsauftrages entschlossen hatte, so ist ihm entgegen zu halten, dass das Verwaltungsstrafrecht eine Selbstexkulpierung in der von ihm praktizierten Weise nicht ermöglicht. Auch in der Annahme der subjektiven Tatseite war daher der belangten Behörde nicht entgegen zu treten.
 
Zum Strafausspruch
Die vorliegend als übertreten vorgeworfene Rechtsvorschrift bestimmt einen von 360 € bis 7.270 € reichenden Strafrahmen. Mit näherer, die Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 VStG dartuender Begründung sah sich die belangte Behörde veranlasst, im Berufungsfall nur die Mindeststrafe als angemessene Strafe zu verhängen. Eine Abwägung über vorliegend allenfalls in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe ist der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses allerdings nicht zu entnehmen.
 
Gemäß § 20 VStG ("Außerordentliche Milderung der Strafe") kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Ergibt die vorzunehmende Abwägung, dass dies der Fall ist, dann hat der Beschuldigte gemäß der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Anspruch auf Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung.
 
Vorliegend war nach der Aktenlage zugunsten des Berufungswerbers der besondere Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit iS des § 34 Z2 StGB zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates war aber auf das Kernvorbringen des Berufungswerbers, d.i. sein wirtschaftlich-finanzieller Zusammenbruch infolge der Insolvenz (der glaubhaft vorgetragen wurde und dem die belangte Behörde in ihrem Verfahren nicht widersprochen hat) durch Wertung des besonderen Milderungsgrundes iS des § 34 Z10 StGB (wer durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist) zu werten.
Bei gleichzeitigem Fehlen von Erschwerungsgründen - die wissentliche Begehungsweise war nicht als erschwerend zu werten, sondern erklärt sich aus der rechtsirrigen Annahme des Berufungswerbers, es sei ihm in diesem Fall eine notstandsrechtliche Güterabwägung gestattet - war alles in allem ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Berufungsfall festzustellen und daher die verhängte Geldstrafe in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes unter die Mindeststrafe herabzusetzen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hält diesfalls eine Ausschöpfung des Milderungsrechtes bis zur Hälfte der Mindeststrafe für vertretbar. Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend anzupassen. Der Berufungswerber ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vollziehen ist. Das vom Berufungswerber angestrebte "Absehen von der Strafe" war wegen Nichterfüllung der spezifischen Tatbestandsmerkmale (keine bloß unbedeutenden Folgen der Übertretung) ausgeschlossen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war wie im Spruch zu entscheiden; ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war nicht aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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