Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310252/2/Ga/He

Linz, 06.02.2004

 

 

 VwSen-310252/2/Ga/He Linz, am 6. Februar 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn Dr. R R in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Dezember 2003, Zl. UR96-36-2003, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c, und § 66 Abs.1 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. Dezember 2003 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 AWG 2002 für schuldig befunden. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber sei am Samstag, dem 28. Juni 2003 um ca. 10.00 Uhr mit seiner Zugmaschine, amtliches Kennzeichen , beim geschlossenen Altstoffsammelzentrum (ASZ) in Vöcklabruck, Keplerstraße, vorgefahren und habe diverse Altstoffe und anderen Abfall vor dem Tor des ASZ abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 180 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Über die dagegen erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Der Berufungswerber wendet sich zunächst gegen die Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit. Ihm hätte nicht der Vorwurf des Ablagerns gemacht werden dürfen. Er ist damit im Recht.
Als jene abstrakte Gebotsvorschrift, gegen die verstoßen worden sei, formuliert der angefochtene Schuldspruch ausdrücklich einen nur auf Vorgänge des Lagerns bezogenen Anlagenvorbehalt. Als konkrete Tathandlung enthält der Vorwurf des Schuldspruchs allerdings nicht, dass der Berufungswerber gelagert, sondern dass er die in Rede stehenden Abfälle abgelagert hätte.
Daher war zu prüfen, ob die als erwiesen angenommene Verhaltensweise des Berufungswerbers tatsächlich ein 'Ablagern' gewesen ist oder ob der Vorwurf nicht vielmehr auf 'Lagern' hätte lauten müssen, was jedoch auf einen anderen Lebenssachverhalt hinausliefe.
Richtig ist, dass auch das AWG 2002 keine positivierten Begriffe des Lagerns und des Ablagerns festschreibt. Gilt unter dem Regime des AWG 2002 aber auch, woran der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zweifelt, dass bei der Beurteilung des konkreten Falles auch dem Umstand Bedeutung zukommt, ob von der zu betrachtenden Verhaltensweise des Abfallbesitzers (= Berufungswerber) Folgen ausgehen, die das AWG mit der Statuierung spezieller Vorschriften für die Ablagerung von Abfällen hintanhalten will, dann wäre nach den Umständen dieses Falles dem Berufungswerber jedoch nicht das (verpönte) Ablagern, sondern das (verpönte) Lagern vorzuwerfen gewesen, hatte er doch - allseits unstrittig - die Abfälle zum Altstoffsammelzentrum im (der Allgemeinheit und daher auch ihm zugänglich gewesenen) Wissen eben des Umstandes, dass er damit die hingebrachten und dort zurückgelassenen Abfälle nicht einer an Ort und Stelle entgültigen Ablagerung, sondern eben einer nur zwischenzeitigen Lagerung anvertrauen würde und seine (ebenso wie alle anderen dorthin gebrachten) Abfälle daher projektsgemäß wieder entfernt werden würden (vlg. VwGH 24.10.1995, 95/07/0113).
Der Fehlgriff in der spruchgemäßen Bezeichnung des hier maßgebenden Tatverhaltens ist einer korrigierenden Präzisierung oder Modifikation des Schuldspruchs durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zugänglich. Die in, wie dargelegt, bestimmter Weise beschriebenen Tat des Schuldspruchs hat der Berufungswerber nicht gesetzt. Eine Richtigstellung käme einer Tatauswechslung gleich. Der angefochtene Schuldspruch war daher zu kassieren und das darauf bezogene Verfahren einzustellen.
Auf die vom Berufungswerber gleichfalls bestrittene subjektive Tatseite war nicht mehr einzugehen.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus der Kostenpflicht.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

 

 

 

 
 

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