Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310254/5/Ga/Ww/Da

Linz, 30.04.2004

 

 

 VwSen-310254/5/Ga/Ww/Da Linz, am 30. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn A S in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Februar 2004, UR96-17-2003, wegen Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes, zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die Geldstrafe wird auf 1.815 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 168 Stunden und der Kostenbeitrag auf 181,50 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 3. Februar 2004 wurde der Berufungswerber (geb. 1.12.1968) einer Übertretung des § 8 Abs.1 Z2 iVm § 3 Abs.1 des Bundesluftreinhaltegesetzes für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.1 Z2 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.630 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden festgesetzt. Als erwiesen wurde angenommen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S T Ges.m.b.H. zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft, Sitz in der Marktgemeinde , auf dem nordöstlich der Einstellhalle gelegenen Grundstück mit der Nummer 756/2, KG , KGNr. , EZ 168 (Eigentümer seien P und A S sen.), Gemeinde , am 14. Juli 2003 im Zeitraum zwischen 8.30 Uhr und 11.30 Uhr, in zwei, je zehn m3 Inhalt fassenden Absetzcontainern, nicht biogene Materialien wie Spraydosen, Autositz, Kunststoffe, synthetische Materialien, Stofffetzen, Kabel samt Isolierung, Luftfiltereinsatz etc. entgegen § 3 leg.cit. außerhalb einer dafür bestimmten Anlage im Freien verbrannt worden seien.
 
Begründend führte die belangte Behörde aus, der bezeichnete Tatort befinde sich, wie aus den der Anzeige beiliegenden Fotodokumentationen ersichtlich, freistehend im ländlichen Raum. Die spruchbezeichneten Absetzcontainer, in denen der Müll abgebrannt worden sei, seien im hinteren Bereich des Firmengeländes und nicht straßenseitig situiert und es seien diese auch nicht als öffentliche Abfallsammelstelle deklariert. Nicht glaubhaft sei daher, dass sich eine betriebsfremde Person dort im Tatzeitraum (Vormittag) zu diesen Containern begebe und, wie rechtfertigend behauptet worden sei, ihren Müll dort deponiere und in zwei Containern abbrenne.
Unter diesen Umständen müsse dem Berufungswerber, wenn nicht Vorsätzlichkeit, so doch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil es "de facto" in seiner besonderen Verantwortung liege, wie mit dem Abfall umgegangen werde.
Zur Strafbemessung wurde insbesondere ausgeführt, dass zwei (näher dargestellte) Vortaten als erschwerend zu werten gewesen seien. Da zudem das im öffentlichen Schutzinteresse gelegene Umweltgut - die Luft - tatsächlich massiv verunreinigt worden sei und Vorsatz nicht ausgeschlossen werden könne, seien auch diese Umstände "als besonders erschwerend" zu berücksichtigen gewesen. Vor allem aus spezialpräventiven Gründen habe daher die Höchststrafe, als in diesem Fall tat- und schuldangemessen, verhängt werden müssen.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, (erkennbar) Aufhebung und die Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Den im Berufungsfall maßgebenden Sachverhalt, im Besonderen das Verbrennen bestimmter, nicht biogener Materialien unter den sprucherfassten zeitlichen und örtlichen Umständen, hat der Berufungswerber nicht bestritten; er war als erwiesen festzustellen.
 
Unbestritten blieb auch die Stellung des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft. Allerdings bestreitet er seine Verantwortung für das ungesetzliche Verbrennen mit dem Vorbringen, es sei der Platz, auf dem sich die Container befunden hätten, öffentlich einsehbar und für betriebsfremde Personen sei es möglich, dort Müll abzulagern und zu verbrennen. Bei der Gendarmerie sei, so das Berufungsvorbringen, bereits Anzeige gegen Unbekannt erstattet worden.
 
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Berufungswerber dem Unabhängigen Verwaltungssenat trotz schriftlicher Aufforderung nicht die von ihm selbst erwähnte Anzeige vorgelegt hat. Da es sich weiters - unstrittig - um Container handelte, die sich auf dem Firmengelände der S T Ges.m.b.H. befanden, liegt es nahe, dass die Verbrennung der sich in diesen Containern befindlichen, nicht biogenen Materialien im Rahmen des Unternehmens des Berufungswerbers erfolgte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die vor Ort anwesenden Mitarbeiter bzw. Angestellten den Brand längere Zeit - rund drei Stunden (!) - nicht bekämpft bzw. nicht für dessen Bekämpfung gesorgt haben. Dies macht unglaubwürdig, dass eine betriebsfremde Person (der "unbekannte Dritte") am Vormittag - zu einer Zeit also, in der wohl regelmäßig Mitarbeiter des Unternehmens im Umfeld der gegenständlichen Container tätig sind (andernfalls hätte der Berufungswerber ja nach diesem Vorfall nicht bei seinen Arbeitern nachgefragt, wie er gegenüber der Gendarmerie angegeben hatte) - ungesehen und ungehindert Abfälle abladen und in Brand hätte setzen können. Das Vorbringen des Berufungswerbers war daher nicht geeignet, seine Entlastung zu bewirken.
 
Soweit der Berufungswerber einwendet, dass keiner seiner Mitarbeiter den Auftrag bekommen habe, in den nämlichen Containern die bezeichneten Abfälle zu verbrennen und er sich daher keiner Schuld bewusst sei, ist ihm zu entgegnen, dass nicht nur vorsätzliche Übertretungen des § 3 Bundesluftreinhaltegesetz strafbar sind, sondern gemäß § 5 Abs.1 VStG - um ein von dieser Vorschrift erfasstes Ungehorsamsdelikt handelt es sich hier - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, es sei denn, der Täter kann glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies wäre (auch) dann der Fall, wenn ein im Sinn des § 5 Abs.1 VStG schuldbefreiendes, dh. ein Netz konkreter und wirksamer Maßnahmen umfassendes Kontrollsystem eingewendet und vom Berufungswerber selbst bescheinigt würde. Dergleichen hat der Berufungswerber aber nicht einmal behauptet. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.
 
Zur Strafbemessung führte, wie festgehalten, die belangte Behörde aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Abfall vorsätzlich abgebrannt worden sei. Im vorgelegten Verfahrensakt sind allerdings keine Umstände aufzufinden, auf die die belangte Behörde ihre Annahme der Vorsatzschuld (des Berufungswerbers selbst) hätte beweiskräftig stützen können. Auch von grober Fahrlässigkeit des Berufungswerbers konnte nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgegangen werden. Als Schuldmaß für die Strafbemessung war daher nur einfache Fahrlässigkeit heranzuziehen.
Für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der in Rede stehenden Übertretung ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine nicht unbeträchtliche Menge der bezeichneten Abfälle (die Container hatten je zehn m3 Fassungsvermögen) verbrannt wurde. Es ist offenkundig, dass bei Verbrennung von Abfällen in der sprucherfassten Art und Menge ein hohes Ausmaß an giftigen Stoffen, die eine Gefahr für Natur und Mensch darstellen, freigesetzt wird. Darüber hinaus dauerte die Verbrennung längere Zeit - unstrittig von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr -, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat insgesamt als sehr schwerwiegend zu beurteilen war.
 
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war die Ermahnung vom 17. Mai 2000 schon dem Grunde nach (vgl. § 55 Abs.2 VStG, woraus abzuleiten ist, dass nur Strafen bei der Strafbemessung nach § 19 VStG berücksichtigt werden dürfen) nicht erschwerend zu werten. Letzteres gilt auch für die (mit 1.000 € sanktionierte) Übertretung des Oö. AWG laut Straferkenntnis vom 12. Mai 2003, weil diesbezüglich die von der Strafbehörde offenbar (im Sinne des § 33 Z2 StGB) gesehene Einschlägigkeit nicht vorliegt.
Im Ergebnis erwies sich die Verhängung der Höchststrafe als unverhältnismäßig und befand das Tribunal nach den Umständen dieses Falles die Minderung um die Hälfte für tat- und täterangemessen. Einer noch stärkeren Herabsetzung stand jedoch der als hoch einzustufende Unrechtsgehalt der Tat entgegen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war wie im Spruch zu entscheiden. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war nicht aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Dr. Langeder

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