Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310264/13/Ga/Da

Linz, 27.10.2004

 

 

 VwSen-310264/13/Ga/Da Linz, am 27. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der S E in R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juli 2004, UR96-2-1-2004, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch öffentliche Verkündung am 19. Oktober 2004 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51i und § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 12. Juli 2004 wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie sei schuldig, sie sei am Montag, den 12. Jänner 2004 um 8.45 Uhr mit einem bestimmten Pkw "beim Altpapiercontainer in der Ortschaft Pürstling, Gemeinde Regau, vorgefahren" und habe "in diesen Container Restmüll entsorgt", obwohl das Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen unzulässig ist, wenn dadurch abfallrechtlich erforderliche Behandlungen erschwert oder behindert werden.
Dadurch habe die Berufungswerberin § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.2 AWG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 79 Abs.2 AWG eine Geldstrafe von 360 € (das ist die gesetzliche Mindestgeldstrafe in diesem Fall) kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Über die dagegen erhobene, die Tat bestreitende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) nach Durchführung der Verhandlung am 19. Oktober 2004 - im Beweisverfahren waren der vorgelegte Akt, unter Einschluss der Berufung, die Beschuldigtenvernehmung und ein Zeugenbeweis zu würdigen -, erwogen:
 
In der Verhandlung kam hervor, dass am Tatort zur Tatzeit eine Art Altstoffsammelinsel eingerichtet und dort, der Reihe nach von links nach rechts, zwei Container für Altglas, zwei Container für Altpapier und Kartonagen und zwei Container für Kunststoffabfälle nebeneinander aufgestellt gewesen waren.
Im Gegensatz dazu geht die dem angefochtenen Schuldspruch zu Grunde gelegte Sachverhaltsannahme von nur einem Altpapiercontainer aus.
 
Die Berufungswerberin gab, nicht unglaubwürdig und durchaus schlüssig, an, sie habe, jeweils getrennt, nur Plastik- und Papierabfälle entsorgt, so nämlich, dass sie zum ersten der beiden Kunststoffcontainer und dem unmittelbar neben diesem befindlichen Altpapiercontainer hingetreten sei und zunächst die zur Entsorgung vorbereitet gewesenen Plastikabfälle in den Kunststoffcontainer und dann in ähnlicher Weise die Papierabfälle in den unmittelbar daneben stehenden Altpapiercontainer, deren beiden Deckel habe sie jeweils hochheben müssen, entsorgt habe.
 
Diese, mit der allgemeinen Lebenserfahrung hinsichtlich der an solchen Altstoffsammelinseln üblicherweise gepflogenen Verhaltensweisen vereinbare Aussage konnte durch den Zeugenbeweis nicht eindeutig widerlegt werden. Der Tatzeuge (von dem auch die Meldung an das Gemeindeamt herrührte) hat nicht unmittelbar das Hineingeben ganz bestimmter Abfälle in bestimmte Container wahrgenommen, sondern hat - von einem nicht eindeutig klärbar gewesenen Standort aus mind. 20 m (höchstens 40 m) Entfernung - lediglich gesehen, wie die Berufungswerberin den Deckel des linken der beiden Altpapiercontainer zugemacht habe. Als der Zeuge kurz danach (die Berufungswerberin habe sich gerade entfernt gehabt) mit seinen Altpapierabfällen zu diesem Container geschritten sei und den Deckel geöffnet habe, habe er in diesem, bloß bodennah gefüllt gewesenen Container eine eher nur geringe Menge (ein halber Kübel) von Staub, Kabelresten und Thujenschnitt wahrgenommen. Daraus, dass es, als er den Containerdeckel hochhob, "noch gestaubt" hätte, habe er geschlossen, dass der Staub unmittelbar vorher von Frau E in diesen Container entleert worden sei.
 
Diese Schlussfolgerung des Zeugen ist für das erkennende Mitglied jedoch nicht zwingend. Eine gewisse, wenngleich abgeschwächte, sich noch nicht gänzlich gesetzt habende Staubaufwirbelung konnte auch noch von einer einige Minuten vorher stattgefundenen Manipulation durch einen Dritten oder aber durch ein zügiges Hochheben des Containerdeckels und den dadurch bewirkten Luftzug ausgelöst worden sein. Letzteres nicht unwahrscheinlich dann, wenn der Staub selbst, was nach den Umständen dieses Falles vermutet werden durfte, und auch die Umgebungsluft trocken gewesen sein sollten. An die konkret am Morgen des Tattages herrschend gewesene Witterung konnten sich beide Vernehmungspersonen nicht mehr erinnern.
 
War aber aus allen diesen Gründen die Gewissheit über den inkriminierten Geschehensablauf auch nachträglich nicht herstellbar, so war in dubio pro reo - unter gleichzeitigem Wegfall der Kostenfolge - wie im Spruch zu verfügen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

 

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